Rechtsprechung
KG, 07.02.2001 - 1 WiO 4/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen eines Verstosses eines Wirtschaftsprüfers gegen seine Berufspflichten; Pflicht zu berufswürdigem Verhalten ; Inhalt und Umfang des Sachlichkeitsgebotes; Materielle Berufsbezogenheit eines Verhaltens; Beurteilung bei Mischtatbeständen; Grundrecht auf freie ...
- Judicialis
AktG § 124 Abs. 3; ; HGB § 318 Abs. 3; ; HGB § 319 Abs. 2 Nr. 5; ; BRAO § 43; ; StGB § 193; ; WPO § 125; ; WPO § 127; ; StPO § 467 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 29.09.2000 - WiL 7/00
- KG, 07.02.2001 - 1 WiO 4/00
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 1350
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96
Verletzung der Meinungsfreiheit durch Bewertung einer Äußerung als objektiv …
Auszug aus KG, 07.02.2001 - 1 WiO 4/00
Über den bloßen Wortlaut einer Äußerung hinaus dürfen deshalb der sprachliche Kontext, in dem sie steht, sowie die für den Rezipienten erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie gefallen ist, nicht unberücksichtigt bleiben, so daß die isolierte Betrachtung eines bestimmten Äußerungsteils oder Satzes den Anforderungen einer zuverlässigen Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht wird (vgl. BVerfGE 82, 43 (52) und 76, 171 (194); BVerfG NJW 1999, 2262 (2263)).Soweit die Schreiben auf den vermittelten Eindruck von "Gefälligkeitsgutachten" Bezug nehmen, den Sachverständigen als "Interessenvertreter" der bezeichnen, der sich von dieser für "fragwürdige Ziele benutzen" lasse, und im Schreiben vom 14. Oktober 1999 darauf hingewiesen wird, daß für den Berufsstand der Rechtsprofessoren "Geld doch nicht die Maxime allen Handelns sein" sollte, muß bei der Bewertung der Äußerungen der Gesamtkontext der Briefe und der Umstand berücksichtigt werden, daß sich die entsprechenden Sätze nicht von der überwiegend inhaltlichen und nicht personenbezogenen Kritik der Schreiben trennen lassen (vgl. BVerfG NJW 1999, 2262 (2263); BayOblGE 94, 121 (127)).
- BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
Standesrichtlinien
Auszug aus KG, 07.02.2001 - 1 WiO 4/00
Bezüglich der Berufsausübung der Rechtsanwälte hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß nach allgemeiner Auffassung im "Kampf um das Recht" auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzt, Urteilsschelte geübt oder "ad personam" argumentiert werden darf, um beispielsweise eine mögliche Voreingenommenheit eines Richters oder die Sachkunde eines Sachverständigen zu kritisieren, wobei es nicht entscheidend sein könne, ob ein Anwalt seine Kritik anders hätte formulieren können, da grundsätzlich auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung unterliege (vgl. BVerfGE 76, 171 (192)).Sie sind erst dann als Berufspflichtverletzungen zu beanstanden, wenn die Herabsetzungen nach Inhalt oder Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB gedeckt zu werden, oder bewußt Unwahrheiten verbreitet oder der Kampf ums Recht durch neben der Sache liegende Herabsetzungen belastet wird, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben (vgl. BVerfGE 76, 171 (-193)); BVerfG BRAK-Mitt. 1990, 176 (177)).
- BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß
Auszug aus KG, 07.02.2001 - 1 WiO 4/00
Eine solche Schmähung ist jedoch erst anzunehmen, wenn bei einer herabsetzenden Äußerung nicht nur die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht (vgl. BVerfGE 82, 43 (51) und 82, 272 (282, 283 f.)).Über den bloßen Wortlaut einer Äußerung hinaus dürfen deshalb der sprachliche Kontext, in dem sie steht, sowie die für den Rezipienten erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie gefallen ist, nicht unberücksichtigt bleiben, so daß die isolierte Betrachtung eines bestimmten Äußerungsteils oder Satzes den Anforderungen einer zuverlässigen Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht wird (vgl. BVerfGE 82, 43 (52) und 76, 171 (194); BVerfG NJW 1999, 2262 (2263)).
- BGH, 27.08.1979 - StbSt (R) 7/79
Abgrenzung zwischen innerberuflichem und außerberuflichem Bereich - Ausrichtung …
Auszug aus KG, 07.02.2001 - 1 WiO 4/00
Bei sog. Mischtatbeständen erfolgt die Zuordnung zum beruflichen Fehlverhalten (vgl. zu den entsprechenden Regelungen für Steuerberater (§§ 57 Abs. 1 und 2, 89 Abs. 1 und 2 StBerG) und Rechtsanwälte (§§ 43 Satz 2, 43 a Abs. 3, 113 Abs. 1 und 2 BRAO); BGHSt 29, 97 (98) und 28, 150 (154);… Gehre, StBerG 4. Aufl., § 57 Rdn. 80 und § 89 Rdn. 6;… Kuhls, StBerG, § 57 Rdn. 338;… Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 89 StBerG Rdn. B 1253.7 und 1258.2;… Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl., § 113 Rdn. 15).Es handelt sich daher nicht um das Verhalten einer Privatperson ohne jeden beruflichen Bezug, das allein dem außerberuflichen Bereich zuzurechnen wäre (vgl. BGHSt 29, 97 (98);… Kuhls a.a.O.).
- BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus KG, 07.02.2001 - 1 WiO 4/00
Danach ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt und muß daher gegenüber Meinungsäußerungen der Schutz des privaten Rechtsgutes um so mehr zurücktreten, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch einen dazu Legitimierten handelt, da hier die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht (vgl. BVerfGE 7, 198 (208, 212)). - BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
Postmortale Schmähkritik
Auszug aus KG, 07.02.2001 - 1 WiO 4/00
Daß der Wirtschaftsprüfer seine diesbezüglichen Äußerungen in einer Form verfaßt hat, die als stilwidrig, ungehörig und als Verstoß gegen den guten Ton und aus Taktgefühl empfunden werden kann und vom Sachverständigen offensichtlich auch so empfunden worden ist, reicht unter Beachtung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles, denen insoweit eine hohe Bedeutung zukommt, für die Annahme eines standeswidrigen Verhaltens des Betroffenen nicht aus, da auch polemische und überspitzte Kritik, die nicht zielgerichtet nur in der Herabsetzung einer anderen Person besteht, hinzunehmen ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 2274 (2275); BVerfGE 82, 272 (283); BayOblGE 94, 121 (126) ). - BVerfG, 12.03.1990 - 1 BvR 816/86
Anwaltschaftliches Standesrecht: Umfang des Sachlichkeitsgebotes - …
Auszug aus KG, 07.02.2001 - 1 WiO 4/00
Daß der Wirtschaftsprüfer seine diesbezüglichen Äußerungen in einer Form verfaßt hat, die als stilwidrig, ungehörig und als Verstoß gegen den guten Ton und aus Taktgefühl empfunden werden kann und vom Sachverständigen offensichtlich auch so empfunden worden ist, reicht unter Beachtung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles, denen insoweit eine hohe Bedeutung zukommt, für die Annahme eines standeswidrigen Verhaltens des Betroffenen nicht aus, da auch polemische und überspitzte Kritik, die nicht zielgerichtet nur in der Herabsetzung einer anderen Person besteht, hinzunehmen ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 2274 (2275); BVerfGE 82, 272 (283); BayOblGE 94, 121 (126) ). - BVerfG, 18.09.1990 - 1 BvR 1353/89
Kritik an Justizbehörden im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung - …
Auszug aus KG, 07.02.2001 - 1 WiO 4/00
Sie sind erst dann als Berufspflichtverletzungen zu beanstanden, wenn die Herabsetzungen nach Inhalt oder Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB gedeckt zu werden, oder bewußt Unwahrheiten verbreitet oder der Kampf ums Recht durch neben der Sache liegende Herabsetzungen belastet wird, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben (vgl. BVerfGE 76, 171 (-193)); BVerfG BRAK-Mitt. 1990, 176 (177)). - BayObLG, 25.09.1964 - RReg. 3b St 102/64
Enge Freundschaft als besonderes Verhältnis i.S.d. § 193 StGB
Auszug aus KG, 07.02.2001 - 1 WiO 4/00
Zu solchen besonderen Beziehungen gehört gerade auch die nahe Verwandtschaft (vgl. BayObLG NJW 1965, 58 (59)).
- VG Berlin, 22.02.2008 - 13 A 35.07
Widerruf der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle
Dementsprechend hat die berufsgerichtliche Rechtsprechung aus einer Zusammenschau beider Absätze weitere spezielle Pflichten, z. B. das Sachlichkeitsgebot, hergeleitet (Kammergericht, Urt. v. 7. Febr. 2001, 1 WiO 4/00, NJW-RR 2002, 1350).
Rechtsprechung
AnwG Berlin, 01.03.2002 - 2 AnwG 65/01 |
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 1350
- NJW-RR 2003, 360 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 12.07.2012 - AnwZ (Brfg) 37/11
Anwaltliches Berufsrecht: Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Sozietät" bei …
- AGH Nordrhein-Westfalen, 04.03.2011 - 2 AGH 1/10
Rechtmäßigkeit eines belehrenden Hinweises der Rechtsanwaltskammer (RAK) wegen …
Es reicht aus, dass in dem belehrenden Hinweis die Namen der Vorstandsmitglieder angegeben werden, die an der Entscheidung mitgewirkt haben (streitig, aber wohl h.M.: vgl. AnwG Hamm MDR 2009, 55 f;… Hartung in Henssler/Prütting, 3. Aufl., § 74 BRAO, Rdnr. 44;… Feuerich/Weyland, 7. Aufl., § 74 BRAO, Rdnr. 36; a.A.: AnwG Berlin NJW-RR 2002, 1350). - AnwG Zweibrücken, 17.02.2006 - 5 EV 20/02
Anforderungen an einen Rügebescheid einer Rechtsanwaltskammer
Zumindest ist ausreichend zu dokumentieren, dass die Entscheidung von allen an der Entscheidung beteiligten Vorstandsmitgliedern mitgetragen wird, sonst entspricht der Bescheid nicht den Anforderungen des § 74 Abs. 4 BRAO (so auch AnwG Berlin, NJW-RR 2002, 1350).