Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 20.03.1984 - 3 Ws 68/84, 3 Ws 159/84   

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https://dejure.org/1984,1802
OLG Düsseldorf, 20.03.1984 - 3 Ws 68/84, 3 Ws 159/84 (https://dejure.org/1984,1802)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.03.1984 - 3 Ws 68/84, 3 Ws 159/84 (https://dejure.org/1984,1802)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. März 1984 - 3 Ws 68/84, 3 Ws 159/84 (https://dejure.org/1984,1802)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 686
  • NStZ 1984, 332
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 930/92

    Verfassungsmäßigkeit von Bewährungsweisungen bei Verurteilung wegen einer

    Die Auffassung des Beschwerdeführers, mit der Untersagung des Betäubungsmittel-Konsums werde ein nach dem Gesetz nicht strafbewertes Verhalten pönalisiert, verkennt, daß der Zweck der Weisung gerade darin bestehen kann, auf ein Verhalten einzuwirken, das im Vorfeld erneuter Straffälligkeit liegt (vgl. HansOLG Hamburg, NJW 1972, S. 168, Weisung nicht in Gaststätten tätig zu sein, wenn der Verurteilte unter Alkohol zu schweren Gewalttaten neigt; OLG Düsseldorf, NStZ 1984, S. 332 , Verbot jeglichen Alkoholkonsums bei einem Verurteilten, der stets nur unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist).
  • OLG Celle, 16.10.2009 - 2 Ws 228/09

    Zulässigkeit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

    Sie ist auch Ausdruck der Gemeinschaftsgebundenheit des Betroffenen, welche die Einschränkung seines Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG rechtfertigt (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1993, 3315; OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 220 f.; OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 332).
  • OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 Ws 6/17

    Strafverfahren: Abstinenzweisung im Bewährungsbeschluss

    Die für sich genommen verfassungsrechtlich zulässigen Weisungen, keine Betäubungsmittel zu konsumieren und Urinproben zur Kontrolle abzugeben (BVerfG NJW 1993, 3315), begegnen danach auch bei einem Betäubungsmittelabhängigen jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn der Verurteilte seinen Konsum grundsätzlich steuern kann (OLG Hamm NStZ-RR 2008, 220; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ 1984, 332).
  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 52/08

    Zulässigkeit von Weisungen; Widerruf

    Die Weisung, jeglichen Alkoholgenuss zu unterlassen, ist bei einem Verurteilten, der - wie der Beschwerdeführer - die Straftaten jeweils nur in Zusammenhang mit massivem Alkoholgenuss begangen hat und bei dem ein langjähriges Alkoholproblem vorliegt, zulässig (vgl. BVerfG NJW 1993, 3315; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 332; OLG Zweibrücken Beschl. v. 07.02.1991 - 1 Ws 657/90).
  • LG Nürnberg-Fürth, 12.07.2017 - 16 Qs 15/17

    Zur bewährungsrechtlichen Zulässigkeit einer Alkoholabstinenzweisung

    Zwar ist eine Weisung nach § 56 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, den Alkoholkonsum zu unterlassen, grundsätzlich zulässig (OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 332).
  • LG Cottbus, 09.03.2009 - 24 jug Qs 4/09

    Rechtmäßigkeit nachträglich erteilter Weisungen in einem

    Ausweislich der Ausführungen in den Urteilsgründen diente die - zulässige (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 332) - Weisung in Ziffer 6 b des landgerichtlichen Bewährungsbeschlusses, keinerlei Alkohol mehr zu trinken, genau diesem Zweck; der Verurteilte sollte durch die Abkehr vom Alkoholkonsum zu einem straftatenfreien Leben geführt werden.
  • KG, 18.12.2014 - 5 Ws 57/14

    Bedeutung der Anhörung des Sachverständigen für Anordnungen nach §§ 56a ff. StGB

    Die erteilte Abstinenzweisung setzt an den vorhandenen kriminogenen Faktoren an und dient damit dem gesetzlich vorgesehenen präventiven Zweck einer Lebenshilfe (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1989, 578; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 332; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 56c Rdn. 5 f.).
  • OLG Stuttgart, 31.03.1987 - 4 Ws 92/87
    Daher ist beispielsweise bei einem Alkoholkranken auch die Weisung zulässig, daß er sich zur Vermeidung eines kriminellen Rückfalls jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten habe (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 332 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 56/84   

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https://dejure.org/1984,2501
BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 56/84 (https://dejure.org/1984,2501)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1984 - 2 ARs 56/84 (https://dejure.org/1984,2501)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1984 - 2 ARs 56/84 (https://dejure.org/1984,2501)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Vorlage der Akten an die Strafvollstreckungkammer 3 Monate vor Ende der Strafhaft des Veruteilten - Strafvollstreckungskammer mit der Sache "befasst" ohne Rücksicht auf die tatsächliche Vorlage der Akten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 332 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 56/84
    Die Zuständigkeit dieser Kammer für die Entscheidung nach § 68 f Abs. 2 StGB wurde durch die spätere Verlegung des Verurteilten nicht beseitigt, bleibt vielmehr bis zum Erlaß der Entscheidung bestehen (vgl. BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 278, 279 [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]; 30, 189, 191).
  • BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts -

    Auszug aus BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 56/84
    An diesem Tag wurde deshalb die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte die Strafe verbüßte, im Sinne der §§ 462 a Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 5 StPO als damals zuständiges Gericht mit der Sache "befaßt" und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihr die Akten tatsächlich vorgelegt wurden und sie daraufhin tätig wurde (vgl. BGHSt 26, 187, 188 [BGH 27.08.1975 - 2 ARs 203/75]; 27, 302).
  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 56/84
    Die Zuständigkeit dieser Kammer für die Entscheidung nach § 68 f Abs. 2 StGB wurde durch die spätere Verlegung des Verurteilten nicht beseitigt, bleibt vielmehr bis zum Erlaß der Entscheidung bestehen (vgl. BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 278, 279 [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]; 30, 189, 191).
  • BGH, 02.12.1977 - 2 ARs 366/77

    Zuständigkeit für die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung - Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 56/84
    An diesem Tag wurde deshalb die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte die Strafe verbüßte, im Sinne der §§ 462 a Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 5 StPO als damals zuständiges Gericht mit der Sache "befaßt" und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihr die Akten tatsächlich vorgelegt wurden und sie daraufhin tätig wurde (vgl. BGHSt 26, 187, 188 [BGH 27.08.1975 - 2 ARs 203/75]; 27, 302).
  • BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 56/84
    Die Zuständigkeit dieser Kammer für die Entscheidung nach § 68 f Abs. 2 StGB wurde durch die spätere Verlegung des Verurteilten nicht beseitigt, bleibt vielmehr bis zum Erlaß der Entscheidung bestehen (vgl. BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 278, 279 [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]; 30, 189, 191).
  • OLG Dresden, 02.02.2010 - 2 Ws 26/10

    Führungsausichf; örtliche Zuständigkeit

    Der damit grundsätzlich anzunehmenden örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden (vgl. BGH NStZ 1984, 332; BGH Beschluss vom 23. August 1995 - 2 ARs 225/95 -) steht vorliegend aber entgegen, dass die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing bereits mit der Sache konkret befasst war und ihr Befasstsein bisher nicht durch eine abschließende Sachentscheidung beendet worden ist (BGH a.a.O., insbesondere 2 ARs 225/95; BGHSt 26, 165 f.).

    Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08. März 1984 (NStZ 1984, 332) bestimmt, dass für den Fall, dass die Vollstreckungsakten entgegen § 54 a Abs. 2 StVollstrO nicht (rechtzeitig) vorgelegt werden, diejenige Strafvollstreckungskammer örtlich zur Entscheidung berufen ist, in deren Bezirk der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt seine Strafe verbüßt.

  • OLG Celle, 15.02.2008 - 1 Ws 60/08

    Vorzeitige Entlassung eines Strafgefangenen in Niedersachsen aus Anlass des

    Da die Staatsanwaltschaft gemäß § 54 a Abs. 2 StVollstrO die Akten der Strafvollstreckungskammer zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 68 f Abs. 2 StGB drei Monate vor Entlassung des Verurteilten vorzulegen hat, wird die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte die Strafe zum vorgeschriebenen Vorlagezeitpunkt verbüßt, im Sinne der §§ 462a Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 6 StPO mit der Sache "befasst" und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihr die Akten tatsächlich vorgelegt werden (vgl. BGH NStZ 1984, 332).
  • OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 4 Ws 140/03

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung über

    Jedoch wird ohne Rücksicht darauf, ob der Strafvollstreckungskammer die Akten tatsächlich vorgelegt werden und diese daraufhin tätig wird, diejenige Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte die Strafe verbüßt, drei Monate vor dem tatsächlichen Vollzugsende im Sinne der §§ 462 a Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 6 StPO mit der Sache "befasst" (BGH NStZ 1984, 332; BGH bei Kusch NStZ 1993, 230 Nr. 14;dem folgend: OLG Hamm v. 6.1.1988 - 2 Ws 582/87).
  • BGH, 23.08.1995 - 2 ARs 225/95

    Befassen mit der Sache - Vorlegung der Akten - Befassen des Gerichts

    Vor seiner endgültigen Entlassung aus der Strafhaft verbüßte der Verurteilte eine Restfreiheitsstrafe von 115 Tagen in Justizvollzugsanstalten im Bezirk dieser Strafvollstreckungskammer, so daß sie bereits drei Monate vor dem Strafende mit der Sache befaßt wurde, ohne Rücksicht darauf, daß ihr die Akten erst nach der endgültigen Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft vorgelegt wurden (vgl. BGHR StPO § 462 a I Befaßtsein 5; BGH NStZ 1984, 332).
  • BGH, 02.12.1992 - 2 ARs 500/92

    Klärung der Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung nach § 68 f Abs. 2

    An diesem Tag wurde deshalb die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte die Strafe verbüßte, im Sinne der §§ 462 a Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 6 StPO als damals zuständiges Gericht mit der Sache "befaßt", und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihr die Akten tatsächlich vorgelegt wurden und sie daraufhin tätig wurde (BGH NStZ 1984, 332).
  • BGH, 17.05.1985 - 2 ARs 139/85

    Zuständigkeit eines Gerichts

    Zur Vorbereitung dieser Entscheidung blieb die Strafvollstreckunskammer Krefeld mit der Sache befaßt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 8. März 1984 - 2 ARs 56/84 = NStZ 84, 332) und deshalb auch zuständig, obgleich der Verurteilte bei Eingang der Stellungnahme der Staatsanwalschaft am 16. März 1985 bereits seit einigen Tagen in die Justizvollzugsanstalt Köln verlegt worden war.
  • BGH, 28.11.1984 - 2 ARs 388/84

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der

    Es kommt nicht darauf an, wann dem Richter der Vorgang durch seine Geschäftsstelle vorgelegt wurde und er eine Verfügung traf (vgl. BGH, Beschluß vom 8. März 1984 - 2 ARs 56/84).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.01.1984 - 1 VAs 48/84   

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https://dejure.org/1984,5546
OLG Hamm, 26.01.1984 - 1 VAs 48/84 (https://dejure.org/1984,5546)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.01.1984 - 1 VAs 48/84 (https://dejure.org/1984,5546)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Januar 1984 - 1 VAs 48/84 (https://dejure.org/1984,5546)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 606
  • NStZ 1984, 332
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 74/20

    Schriftformerfordernis; Datenspeicherung; Erforderlichkeit; Löschungsanspruch;

    Eine solche Anordnung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn dies durch die Lage des Einzelfalls besonders gerechtfertigt ist (Senat, Beschluss vom 26. Januar 1984 zu 1 VAs 48/84, NStZ 1984, 332; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 3), namentlich bei offensichtlicher oder grober Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Verwaltungshandelns (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06. November 2009 zu 1 VAs 2/09, zitiert nach juris Rn. 21 m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall ist.
  • OLG Köln, 10.06.1999 - 2 Ws 272/99
    Beschlüsse, durch die in Vollstreckungsverfahren Anträge des Verurteilten oder der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, sind einer Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zugänglich, da sie weder verfahrensabschließende Beschlüsse (in dem Sinne, daß sie den Entscheidungen nach § 464 Abs. 1 StPO gleichzustellen wären) darstellen noch in einem selbständigen Zwischenverfahren ergangen sind (vgl. OLG Hamm NStZ 84, 332; OLG Celle NStZ 88, 196; OLG Düsseldorf JMBl. NW 91, 59; OLG Karlsruhe NStZ 89, 272; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 464 Rn. 11; dem folgend auch SenE vom 20. April 1999 - 2 Ws 48 und 55/99 -).
  • OLG Jena, 27.11.2015 - 1 VAs 8/14

    Kostenfestsetzung nach einem Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung wegen

    Außergerichtliche Kosten, die dem Betroffenen in einem dem gerichtlichen Verfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren gemäß § 24 EGGVG entstanden sind, sind nicht als Kosten des Verfahrens nach § 23 EGGVG erstattungsfähig, da dieses erst mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingeleitet wird und eine § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechende Regelung, mit der die im Vorschaltverfahren angefallenen außergerichtlichen Aufwendungen in die Erstattungspflicht einbezogen würden, hier fehlt (vgl. OLG Hamm, MDR 1984, 606; KK-Mayer, StPO, 7. Aufl, § 30 EGGVG, Rdnr. 5; Löwe/Rosenberg-Böttcher, StPO, 26. Aufl., § 30 EGGVG, Rdnr. 4.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 30 EGGVG, Rdnr. 3).
  • LG Freiburg, 20.06.1989 - V Qs 12/89

    Gebühren und Kosten: Kosten und notwendige Auslagen bei Aufhebung des Widerrufs

    Ob allgemein auch im Vollstreckungsverfahren abschließende Nachtragsentscheidugngen, die zugunsten des Verurteilten ausgehen, mit Kostenentscheidungen entsprechend § 467 StPO zu versehen sind, wie dies teilweise in Rechtsprechung und Literatur - allerdings gegen eine wohl herrschende Meinung in der Praxis - vertreten wird (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, aaO. Rn. 3, zu § 467, Rn. 16 zu § 473; OLG Koblenz Rpfl. 1973, 406, LG Saarbrücken NJW 1969, 74; auch OLG Karlsruhe Die Justiz 1980, 450; a.A. aber Müller in KMR, StPO , 7. Aufl., Anm. 2 a zu § 464; Kleinknecht/Meyer, a.a.O., Rn. 11 zu § 464; OLG Hamm NStZ 1984, 332 ; OLG Celle JurBüro 1988, 226 = NdsRpfl 1988, 13), kann hier dahinstehen.
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Rechtsprechung
   OLG München, 16.03.1984 - 1 Ws 87/84   

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https://dejure.org/1984,5620
OLG München, 16.03.1984 - 1 Ws 87/84 (https://dejure.org/1984,5620)
OLG München, Entscheidung vom 16.03.1984 - 1 Ws 87/84 (https://dejure.org/1984,5620)
OLG München, Entscheidung vom 16. März 1984 - 1 Ws 87/84 (https://dejure.org/1984,5620)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 332
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvR 2118/01

    Dolmetscherkosten im Strafverfahren

    Ein nicht mehr hinzunehmender Aufwand kann grundsätzlich auch in unverhältnismäßig hohen (vgl. OLG München, NStZ 1984, S. 332 ) oder objektiv überflüssigen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1994, S. 559) Übersetzungskosten bestehen (OLG Brandenburg, NStZ-RR 1997, S. 74).

    Auch dies ist eine Frage des Einzelfalls (Dauer der Inhaftierung, Adressat des Briefes etc.) und kann nicht generell zu einer Begrenzung etwa von einem Brief pro Woche führen (so aber LG Berlin, StV 1994, S. 325 unter Berufung auf OLG München, NStZ 1984, S. 332 f.).

  • OLG Brandenburg, 19.09.1996 - 2 Ws 219/96

    Ersatzanspruch eines sich in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten auf die

    Ein solcher nicht hinzunehmender Aufwand kann auch in unverhältnismäßig hohen (OLG München, NStZ 1984, 332 ) oder objektiv überflüssigen (OLG Düsseldorf, NStZ 1994, 559 ) Übersetzungskosten bestehen.
  • OLG Koblenz, 13.05.2002 - 1 Ws 389/02

    Untersuchungshaft, Untersuchungshäftling, Korrespondenz, fremdsprachliche,

    Der Vollzug der Untersuchungshaft ist allerdings von vornherein nur mit beschränkten sachlichen Mitteln möglich, so daß sich schon aus der Natur der Sache unvermeidliche Beschränkungen ergeben (BVerfG NJW 76, 1311), die vom Untersuchungsgefangenen Einordnung und auch Verzicht verlangen (Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 119, Rdnrn. 2,3,35; OLG München NStZ 84, 332).
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