Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.09.1986

Rechtsprechung
   BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1126
BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86 (https://dejure.org/1986,1126)
BGH, Entscheidung vom 27.08.1986 - 3 StR 264/86 (https://dejure.org/1986,1126)
BGH, Entscheidung vom 27. August 1986 - 3 StR 264/86 (https://dejure.org/1986,1126)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,1126) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Revision auf Grund unzulänglicher Mitteilung der Verfahrensverstöße - Gewahrsamsbegriff und Gewahrsamswechsel beim Diebstahl - Besonders schwerer Fall des Diebstahls auch wenn die Tat sich lediglich auf eine geringwertige Sache bezieht - Auswirkungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 242, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 71
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86
    Ob die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen ist, beurteilt sich nach der Anschauung des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271, 273; 23, 254, 255).

    Denn weder ist Diebstahl eine heimliche Tat noch setzt die Vollziehung des Gewahrsamswechsels voraus, daß der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt (BGHSt 16, 271, 274; 17, 205, 208/209; 23, 254, 255; 26, 24, 25/26; BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86).

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86
    Ob die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen ist, beurteilt sich nach der Anschauung des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271, 273; 23, 254, 255).

    Denn weder ist Diebstahl eine heimliche Tat noch setzt die Vollziehung des Gewahrsamswechsels voraus, daß der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt (BGHSt 16, 271, 274; 17, 205, 208/209; 23, 254, 255; 26, 24, 25/26; BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86).

  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86
    Denn weder ist Diebstahl eine heimliche Tat noch setzt die Vollziehung des Gewahrsamswechsels voraus, daß der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt (BGHSt 16, 271, 274; 17, 205, 208/209; 23, 254, 255; 26, 24, 25/26; BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86).

    Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die Angeklagten infolge der polizeilichen Observation nicht die geringste Möglichkeit gehabt hätten, mit der Beute zu entkommen (vgl. BGHSt 26, 24, 26), kann dahinstehen.

  • BGH, 21.01.1958 - GSSt 4/57

    Fehlerhafte Zeugenbelehrung

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86
    Auf die Verletzung des § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).
  • BGH, 03.04.1975 - 4 StR 62/75

    Vorsatz bezüglich Geringwertigkeit

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86
    Hat der Täter unter erschwerenden Umständen (§ 243 Abs. 1 StGB) mit der Ausführung eines Diebstahls begonnen, ohne dabei seinen Vorsatz auf die Entwendung geringwertiger Sachen beschränkt zu haben, hat er dann aber, weil er nichts sonst Mitnehmenswertes fand, nur eine geringwertige Sache mitgenommen, so bezieht sich die Tat nicht im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB auf eine geringwertige Sache (BGHSt 26, 104).
  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 199/86

    Verurteilung wegen Diebstahls - Beurteilung der Vollendung einer Wegnahmehandlung

    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86
    Denn weder ist Diebstahl eine heimliche Tat noch setzt die Vollziehung des Gewahrsamswechsels voraus, daß der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt (BGHSt 16, 271, 274; 17, 205, 208/209; 23, 254, 255; 26, 24, 25/26; BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86).
  • BGH, 13.04.1962 - 1 StR 41/62
    Auszug aus BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86
    Denn weder ist Diebstahl eine heimliche Tat noch setzt die Vollziehung des Gewahrsamswechsels voraus, daß der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt (BGHSt 16, 271, 274; 17, 205, 208/209; 23, 254, 255; 26, 24, 25/26; BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86).
  • BGH, 18.06.2013 - 2 StR 145/13

    Vollendung des Diebstahls im Selbstbedienungsladen (Wegnahme: Gewahrsamsenklave)

    Im Selbstbedienungsladen liegt eine vollendete Wegnahme durch einen Täter, der die Kassenzone mit der Ware noch nicht passiert hat, insbesondere vor, wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt oder sie sonst verbirgt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86, BGHR StGB § 242 Wegnahme 1).
  • BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug bei Mitnahme von Waren in

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß sich die Frage, ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, ob mit anderen Worten die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen und deshalb der Diebstahl vollendet ist, nach den Anschauungen des täglichen Lebens beurteilt (st. Rspr.; BGH NStZ 1987, 71 m.w.N.) und von den Umständen des Einzelfalles abhängt (BGH StV 1985, 323; OLG Köln NJW 1984, 810), mithin - auch im Fall beobachteter Wegnahme in einem Kaufhaus - im wesentlichen Tatfrage ist (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 4).
  • BGH, 26.06.2008 - 3 StR 182/08

    Schwerer Raub; Diebstahl (Vollendung der Wegnahme: Gewahrsamswechsel,

    Hiervon ausgehend lässt die Rechtsprechung bei handlichen und leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das offene Wegtragen des Gegenstands als Wegnahmehandlung genügen und weist in Fällen, in denen der Täter einen leicht zu transportierenden Gegenstand an sich gebracht hat, einer Person jedenfalls dann die ausschließliche Sachherrschaft zu, wenn sie den umschlossenen Herrschaftsbereich des Gewahrsamsinhabers verlassen hat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1967, 896; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 1; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 140, 141; Ruß in LK 11. Aufl. § 242 Rdn. 42).
  • BGH, 06.03.2019 - 5 StR 593/18

    Vollendete Wegnahme beim Diebstahl (Gewahrsam; Sachherrschaft; Anschauungen des

    Hierfür ist erforderlich, dass der Täter hinsichtlich der zuzueignenden Sache fremden Gewahrsam gebrochen und neuen begründet hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. August 1986 - 3 StR 264/86, NStZ 1987, 71, und vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158, 159).
  • OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15

    Diebstahl von Bekleidung

    Auch wäre der Diebstahlstatbestand - auch bei größeren Sachen, wie vorliegend Jacken und Schuhe - zweifelsfrei dann vollendet gewesen, wenn der Angeklagte mit den Gegenständen die Geschäftsräume verlassen hätte (BGHR StGB § 242 I Wegnahme 1; BGH, NStZ 2008, 624 [625]).
  • BGH, 08.03.1988 - 5 StR 532/87

    Diebstahl einer Jacke in einem Kaufhaus - Abgrenzung des versuchten Diebstahls

    Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH NStZ 1987, 71 m. weit. Nachw.), 'ist wesentlich Tatfrage' (BGH NJW 1975, 1176), bzw. 'hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die im wesentlichen der Tatrichter zu beurteilen' hat (Senat a.a.O.).

    Die bloße Wahrnehmung der Tat durch einen Dritten hindert grundsätzlich deren Vollendung nicht, weil Diebstahl keine heimliche Tat ist (BGH NStZ 1987, 71).

  • OLG Hamm, 06.05.2013 - 5 RVs 38/13

    Anforderungen an die Feststellungen zur "Wegnahme" i.S.d. § 242 StGB

    Bei handlichen und leicht beweglichen Sachen reicht andererseits regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das (offene) Wegtragen des Gegenstandes als Wegnahmehandlung aus, wobei die Rechtsprechung dann, wenn der Täter einen leicht zu transportierenden Gegenstand an sich gebracht hat, ihm jedenfalls dann die ausschließliche Sachherrschaft im Sinne einer vollendeten Wegnahme zuweist, wenn er den umschlossenen Herrschaftsbereich des (ursprünglichen) Gewahrsamsinhabers, z.B. das Ladenlokal, verlassen hat (BGHR StGB § 242 I Wegnahme 1; BGH, NStZ 2008, 624, 625).
  • BayObLG, 08.07.1997 - 2St RR 99/97

    Gewahrsamsbruch bei Kaufhausdiebstahl - Antreffen des Täters vor dem

    Ob die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen ist, er eigenen Gewahrsam begründet hat und deshalb der Diebstahl vollendet ist, beurteilt sich nach der Anschauung des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271/273; 23, 254/255; BGH NStZ 1987, 71 m. w. N.) und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGHSt 41, 198/205 m. w. N.).Bei kleineren, leicht beweglichen Gegenständen kann eine vollendete Wegnahme angenommen werden, wenn der Täter die Gegenstände ergriffen hat, festhält und damit durch die Kassensperre geht, ohne die Ware zur Bezahlung des Kaufpreises vorzulegen (BGHSt 17, 205/206).

    Auch bei anhaltender Beobachtung durch das Personal kommt ein vollendeter Diebstahl in Frage, denn der Diebstahl ist keine heimliche Tat und die Begründung neuen Gewahrsams verlangt nicht, daß der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam hat (BGH NStZ 1987, 71 m. w. N.).

  • OLG Köln, 14.12.1988 - Ss 685/88

    Diebstahl und Unterschlagung: Beweiswürdigung beim Ladensdiebstahl

    Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH NStZ 1987, 71 ), ist wesentlich Tatfrage (BGH NJW 1975 1176) und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die im wesentlichen der Tatrichter zu beurteilen hat (BGH StV 1988, 529 ).

    Wenn auch die bloße Wahrnehmung der Tat durch Dritte grundsätzlich deren Vollendung nicht hindert, weil Diebstahl keine heimliche Tat ist (BGH NStZ 1987, 71 ), 50 können doch Schnelligkeit und Gewandtheit der Verfolger für die Frage des Gewahrsamsbruchs gleichfalls bedeutsam sein (BGH StV 1988, 529 ).

  • OLG Celle, 13.04.2010 - 32 Ss 7/10

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne

    Um zu einer günstigen Prognose zu gelangen, muss der Tatrichter auf der Grundlage von Tatsachen zu der Überzeugung gelangen, dass die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straffreiheit größer ist als diejenige zukünftig weiterer Straftaten (BGHR StGB § 56 Abs. 1, Sozialprognose 1).
  • BGH, 06.03.2012 - 1 StR 28/12

    Bandendiebstahl (Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis); Diebstahl im

  • BGH, 12.07.2001 - 4 StR 104/01

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Schwere räuberische Erpressung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2016 - 6 B 12.16

    Wiederholungsprüfung im Ersten Juristisches Staatsexamen - Bestehensgrenze -

  • OLG Frankfurt, 16.01.1993 - 3 Ss 396/92

    Diebstahl eines Kleidungsstücks; Zeitpunkt der Vollendung; Warenhaus;

  • BGH, 09.06.1999 - 3 StR 89/99

    Darlegungspflicht des Richters bei der Sicherungsverwahrung

  • OLG Düsseldorf, 23.10.1989 - 5 Ss 384/89

    Sakkos unter Mantel - § 242 StGB, zur Vollendung des Diebstahls bei

  • BGH, 14.07.1987 - 4 StR 324/87

    Erfüllung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer bei bloßer

  • OLG Hamm, 08.04.2014 - 3 RVs 22/14

    Diebstahl; Bande; Spontantat

  • KG, 28.08.2019 - 2 Ws 136/19

    Zulässigkeit einer DNA-Identitätsfeststellung

  • BGH, 30.04.1987 - 4 StR 79/87

    Verurteilung wegen Betruges - Täuschung über künftige Geschehnisse - Aussnutzung

  • BGH, 08.10.1986 - 3 StR 368/86

    Anforderungen an die Erörterung von sog. vertypten Strafmilderungsgründen in den

  • BGH, 01.02.1995 - 2 StR 657/94

    Vernehmung - Widersprechende Aussagen - Alkohol - Trunkenheit - Hilflosigkeit -

  • OLG Hamm, 20.04.1995 - 4 Ss 103/95

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

  • BayObLG, 13.10.1998 - 4St RR 173/98

    Diebstahl - Vollendung

  • BGH, 08.08.1990 - 3 StR 147/90

    Anforderungen an die Darlegung und Abwägung der Umstände die zu einer

  • BGH, 09.11.1988 - 3 StR 386/88

    Unterlassene Prüfung eines minder schweren Falles trotz Vorliegen eines vertypten

  • BGH, 27.03.1990 - 1 StR 114/90

    Änderung des Schuldspruchs wegen fehlender Begründung eines eigenen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,764
BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86 (https://dejure.org/1986,764)
BGH, Entscheidung vom 16.09.1986 - 1 StR 283/86 (https://dejure.org/1986,764)
BGH, Entscheidung vom 16. September 1986 - 1 StR 283/86 (https://dejure.org/1986,764)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,764) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gebrauchsdiebstahl - Unbefugter Gebrauch - Voraussetzungen der Abgrenzung von Diebstahl und unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs - Herleitung von Zueignungsabsicht aus der Wegnahme durch den Täter mit dem Willen der Preisgabe des Fahrzeugs dem Zugriff Dritter

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Abgrenzung von Diebstahl und unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 266
  • MDR 1987, 68
  • NStZ 1987, 71
  • StV 1987, 66
  • JR 1987, 342
  • JR 1987, 343
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.01.1968 - 4 StR 495/67
    Auszug aus BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86
    Mithin muß, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, daß er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (BGHSt 22, 45, 46 [BGH 26.01.1968 - 4 StR 495/67]; BGH NStZ 1982, 420; ständige Rechtsprechung).

    Doch handelt es sich hierbei und bei sonstigen Umständen, wie sie die Rechtsprechung hervorgehoben hat, lediglich um Beweisanzeichen, die im Einzelfall eine umfassende Prüfung der inneren Tatseite nicht entbehrlich machen (BGHSt 22, 45, 46 [BGH 26.01.1968 - 4 StR 495/67]/47; BGH VRS 51, 210/211; vgl. auch BGH NStZ 1981, 63).

  • BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80

    Nachweis der Enteignungsabsicht - Rückgabeabsicht

    Auszug aus BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86
    Doch handelt es sich hierbei und bei sonstigen Umständen, wie sie die Rechtsprechung hervorgehoben hat, lediglich um Beweisanzeichen, die im Einzelfall eine umfassende Prüfung der inneren Tatseite nicht entbehrlich machen (BGHSt 22, 45, 46 [BGH 26.01.1968 - 4 StR 495/67]/47; BGH VRS 51, 210/211; vgl. auch BGH NStZ 1981, 63).
  • BGH, 29.09.1953 - 2 StR 261/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86
    Zwar kann die Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB daraus hergeleitet werden, daß der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehenzulassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (RGSt 64, 259, 260; BGHSt 5, 205, 206 [BGH 29.09.1953 - 2 StR 261/53]; 13, 43, 44 [BGH 11.03.1959 - 2 StR 29/59]; vgl. ferner BGH GA 1960, 82/83 sowie BGH VPS 22, 206, 207).
  • BGH, 11.03.1959 - 2 StR 29/59

    Spazierfahrt im gestohlenen Wagen - Abgrenzung § 246 StGB - § 248b StGB,

    Auszug aus BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86
    Zwar kann die Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB daraus hergeleitet werden, daß der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehenzulassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (RGSt 64, 259, 260; BGHSt 5, 205, 206 [BGH 29.09.1953 - 2 StR 261/53]; 13, 43, 44 [BGH 11.03.1959 - 2 StR 29/59]; vgl. ferner BGH GA 1960, 82/83 sowie BGH VPS 22, 206, 207).
  • BGH, 13.05.1982 - 3 StR 51/82

    Berechnung des Blutalkoholgehalts - Abgrenzung Diebstahl und unbefugte

    Auszug aus BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86
    Mithin muß, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, daß er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (BGHSt 22, 45, 46 [BGH 26.01.1968 - 4 StR 495/67]; BGH NStZ 1982, 420; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 12.06.1985 - 3 StR 71/85

    Versuch - Strafrahmenmilderung - Nichtvollendung als Verdienst des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86
    Gerade bei Wegnahme eines Kraftfahrzeugs für eine Spazierfahrt ist aber nicht ohne weiteres auszuschließen, daß der Täter es nur unbefugt in Gebrauch nehmen will (BGH, Urt. vom 12. Juni 1985 - 3 StR 71/85; vgl. Schaffstein GA 1964, 97 ff.).
  • RG, 30.06.1930 - III 367/30

    Unter welchen Umständen kann die widerrechtliche Benutzung eines fremden

    Auszug aus BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86
    Zwar kann die Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB daraus hergeleitet werden, daß der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehenzulassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (RGSt 64, 259, 260; BGHSt 5, 205, 206 [BGH 29.09.1953 - 2 StR 261/53]; 13, 43, 44 [BGH 11.03.1959 - 2 StR 29/59]; vgl. ferner BGH GA 1960, 82/83 sowie BGH VPS 22, 206, 207).
  • BGH, 22.06.2023 - 4 StR 481/22

    Verwendung eines Kfz als gefährliches Werkzeug wegen der Fahrt in die

    Ergibt sich unter diesem Aspekt eines mangelnden Rückführungswillens die Zueignungsabsicht des Täters (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. September 1986 - 1 StR 283/86, NStZ 1987, 71, 72; Urteil vom 26. Januar 1968 - 4 StR 495/67, BGHSt 22, 45, 46 f.; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 242 Rn. 39 mwN), begegnet es keinen Bedenken, wenn das Tatgericht zur Bestimmung des Unrechts- und Schuldgehalts lediglich auf die infolge der Tat eingetretene Wertminderung abstellt.
  • BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99

    Mitverschulden bei Nichtanlagen des Sicherheitsgurts

    Nach der Gegenansicht ist der Begriff der "Fahrt" weiter zu verstehen und umfaßt auch kurzzeitige verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen (vgl. KG VRS 70, 299; OLG Düsseldorf VRS 72, 75; LG Hannover NJW-RR 1989, 1510; Janiszewski …
  • BGH, 06.07.1995 - 4 StR 321/95

    Gebrauchsanmaßung - Abgrenzung zum Diebstahl - Rückführungswille

    Mithin muß, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, daß er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (BGHSt 22, 45, 46; BGH NStZ 1982, 420; NJW 1987, 266; st. Rspr.).

    Den danach an die Abgrenzung von Diebstahl (§ 242 StGB) und unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248 b StGB) zu stellenden Anforderungen werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht: Allerdings kann die Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB - worauf die Strafkammer abstellt - daraus hergeleitet werden, daß der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehenzulassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (vgl. BGH NJW 1987, 266 m.w.N.).

    Doch handelt es sich hierbei lediglich um ein Beweisanzeichen, das im Einzelfall eine umfassende Prüfung der inneren Tatseite nicht entbehrlich macht (BGHSt 22, 45, 46, 47; BGH NJW 1987, 266).

  • OLG Hamm, 07.10.2004 - 2 Ss 345/04

    Ablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Verhalten des Richters in anderem

    dass der Eigentümer in der Lage ist, seine ursprüngliche Verfügungsgewalt ohne besondere Mühe wieder auszuüben (BGH NStZ 1996, 38; NJW 1987, 266).
  • BGH, 12.01.1999 - 4 StR 685/98

    Einordnung der Zueignungsabsicht bei einem zur Tatzeit vorhandenen

    Allerdings kann die Zueignungsabsicht im Sinne der §§ 242, 249 StGB nach der Rechtsprechung auch daraus hergeleitet werden, daß der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehen zu lassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (st. Rspr.; BGH NJW 1987, 266 m.w.N.).
  • BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94

    Einheitlicher Tatentschluß - Verschiedene Gefahrenlagen - Natürliche

    Zu der Frage, welche Vorstellungen der Angeklagte über den späteren Verbleib des Pkw's Volvo hatte, enthält das Urteil aber keine Feststellungen (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5).
  • BGH, 02.12.1997 - 1 StR 576/97

    Voraussetzungen des vollendeten schweren Raubes

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird in diesen Fällen Zueignungsabsicht - wenngleich nur im Sinne eines dahingehenden Beweisanzeichens (BGH NStZ 1996, 38) - dann bejaht, wenn der Täter ein Fahrzeug wegnimmt und sich seiner nach Beendigung der Benutzung derart entäußert, daß es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist und es somit dem Zufall überlassen bleibt, ob es der Eigentümer zurückerlangt (BGHSt 5, 205, 206; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5; BGH NStZ 1996, 38).
  • BGH, 28.06.1994 - 1 StR 185/94

    Diebstahl - Zueignungsabsicht - Geständnis

    Der Revision - und dem Generalbundesanwalt - ist zuzugeben, daß die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, "einen Pkw zu entwenden, diesen so lange wie möglich zu benutzen ... und ihn dann irgendwo, dem Zugriff jedes Beliebigen preisgegeben, stehenzulassen", einigermaßen formelhaft ist und - insbesondere - nicht auf einer die Umstände der Taten im einzelnen würdigenden Erörterung beruht, wie sie die Rechtsprechung verlangt (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5).
  • OLG Stuttgart, 07.02.1991 - 7 U 176/90

    Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung wegen der Entwendung eines Fahrzeugs;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 17.02.1987 - 5 StR 14/87

    Rechtswidriger Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung eines Zeugen

    Der Senat weist darauf hin, daß im Zusammenhang mit dem Fall P. die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite undeutlich sind: Es ist nicht erkennbar, ob sich der gemeinsame Tatplan auf die Wegnahme von Geld oder auf das Kraftfahrzeug des Tatopfers bezog; im letzteren Falle wären nähere Feststellungen über die weiteren Planungen notwendig gewesen (vgl. BGH JZ 1986, 1123).
  • BGH, 13.08.1991 - 4 StR 353/91

    Fehlerhafte gerichtliche Feststellung als Revisionsgrund - Absicht rechtswidriger

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht