Rechtsprechung
| BGH, 17.11.1981 - 3 StR 221/81 (S) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Bildung einer kriminellen Vereinigung - Intensive Zusammenarbeit bei begangenen Urkundenfälschungen und Betrugshandlungen - Voraussetzungen einer "Vereinigung"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 129
Papierfundstellen
- NStZ 1982, 68
- StV 1982, 114
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.10.1978 - 3 StR 105/78
Strafbarkeit wegen Gründung einer kriminellen Vereinigung oder wegen Beteiligung …
Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 3 StR 221/81
Schließlich ist auch ein besonders hohes Maß organisierter verbrecherischer Aktivitäten der (bloßen) Dreiergruppierung, das als Anzeichen für das Vorhandensein einer überindividuellen Organisation in Betracht kommen könnte, nicht festgestellt (vgl. auch die Erwägungen des Senats zum Zusammenschluß von nur zwei Personen in BGHSt 28, 147 [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]). - BGH, 27.10.1976 - 3 StR 267/76
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung …
Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 3 StR 221/81
Der Senat hat in dem Beschluß vom 27. Oktober 1976 - 3 StR 267/76 (S) - (bei Holtz in MDR 1977, 282) darauf hingewiesen, daß der Begriff der Vereinigung, der mit dem des Vereins übereinstimmt, ein Mindestmaß an Organisation unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgten und unter sich derart in Beziehung standen, daß sie sich als einheitlicher Verband fühlten" (UA S. 76), kann solche tatsächlichen Feststellungen nicht ersetzen.
- BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08
Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig
(1) Für eine Vereinigung in diesem Sinne konstitutiv ist das Bestehen eines Mindestmaßes an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder (BGHSt 31, 202, 205; BGH NStZ 1982, 68). - BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22
Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig
Die These der Revisionen einiger Angeklagten, der Angeklagte X. sei von den übrigen Angeklagten, namentlich seinen Söhnen und seiner damaligen Lebensgefährtin, lediglich aus persönlicher (familiärer) Verbundenheit unterstützt worden, so dass deshalb keine Vereinigung vorgelegen habe (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 17. November 1981 - 3 StR 221/81 (S), NStZ 1982, 68 f.), findet in den Feststellungen keinen Rückhalt. - BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82
Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle …
Der Unterschied zur weiteren Form kriminellen Zusammenwirkens mehrerer, nämlich der Bande (vgl. § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 1981) liegt darin, daß bei dieser mindestens zwei Mitglieder (BGHSt 23, 239) ein kriminelles Gemeinschaftsinteresse verfolgen müssen, wobei zwar ein gewisses Zusammengehörigkeitsgefühl gefordert wird, jedoch eine lose Zusammenfügung ohne besondere Organisationform ausreicht (BGH NStZ 1982, 68; BGH bei Holtz MDR 1977, 282).Demgegenüber verlangt die kriminelle Vereinigung ein gewisses Mindestmaß an fester Organisation; verbindet drei Täter nur der Wille, vorübergehend gemeinsam Straftaten wie Diebstähle, Betrügereien oder Urkundenfälschungen zu begehen, so reicht auch der Umstand, daß einer der Anführer ist, der die größere Übersicht hat und dem daher im wesentlichen die Planung als Aufgabe zufällt, nicht aus, um eine solche feste Organisation annehmen zu können (BGH NStZ 1982, 68; BGH bei Holtz MDR 1977, 282).
- OLG Hamburg, 19.08.2005 - 2 BJs 88/01
Sieben Jahre Haft für al Motassadeq
Ein bloßes Zusammenarbeiten mehrerer Personen Hand in Hand und in engem persönlichen Kontakt, jedoch ohne Führungsund Organisationsstrukturen und ohne verbindliche Gemeinschaftsregeln, erfüllt die wegen der Vorverlagerung der Strafbarkeit in den Bereich der Vorbereitung strafbarer Handlungen an die Annahme einer terroristischen Vereinigung zu stellenden Anforderungen nicht (BGH NStZ 1982, 68). - OLG Düsseldorf, 26.10.2005 - VI 13/03 - eine gemeinsame politische oder sonstige ideologische Grundhaltung der Gruppenmitglieder (vgl. BGH NStZ 1982, 68),.
Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass sämtliche Gruppenmitglieder durch ihre gemeinsame politische bzw. religiöse Einstellung miteinander verbunden waren, indem sie auf der Grundlage eines militanten Islamismüs für die "Sache der Palästinenser" - also der Volksgruppe, der sie selbst angehören - eintreten wollten und dabei die von der Al Tawhid propagierte Jihad-Ideologie teilten (vgl. BGH NStZ 1982, 68).
- LG Hagen, 23.09.2021 - 31 Ks 2/20 Die von der Vereinigung geplanten Straftaten müssen zudem nach dem Willen des Gesetzgebers, der eine Begrenzung der Strafbarkeit angesichts des Schutzzwecks der Norm des § 129 StGB vorgesehen hat, auch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten und von einigem Gewicht sein (BT-Drs. 18/11275, vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.11.1981, Az.: 3 StR 221/81;… Schäfer/Anstötz, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, § 129 StGB Rn. 40 m. w. N.).
- KG, 25.01.2013 - 2 StE 11/11
Al Qaida-Mitglieder zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt
Die Vereinigungsstruktur der DTM war durch eine straffe Organisation (vgl. zu den Mindestanforderungen BGH NStZ 1982, 68) bei koordiniertem Vorgehen mit verteilten Rollen und einer abgestimmten Aufgaben Verteilung gekennzeichnet/Dabei wurde die Führungsperson Manavbasi von den übrigen Mitgliedern zum Emir bestimmt.
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