Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 08.02.1985 - 1 Ws 245/84 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVollzG § 93 Abs. 1, 2
Papierfundstellen
- MDR 1985, 698
- NStZ 1985, 430
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Stuttgart, 21.08.1985 - 4 Ws 232/85
Falschbuchung einer Zahlstelle; Überzahlung des Hausgeldes eines Gefangenen ; …
Gegen den Bescheid, in welchem dem Gefangenen die Aufrechnung und als deren Folge die Minderung seines Hausgeldes mitgeteilt wurde, ist der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG eröffnet (herrschende Meinung zu § 93 Abs. 2 StVollzG : vgl. SA BT-Drucksache 7/3998, 35; Schwind/Böhm, StVollzG § 93 Rndnr. 6; Spittler in AK 2. Aufl., § 93 Rndnr. 5;… Grunau/Tiesler, StVollzG, 2. Aufl., § 93 Rndnr. 6;… Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug, 3. Aufl., § 6 Rndnr. 113; OLG Hamm ZfStrVo 1981, 249; OLG Celle NStZ 1981, 78; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430).Der Senat geht mit der herrschenden Meinung davon aus, daß das Hausgeld als Teil des Arbeitslohnes des Gefangenen dem Pfändungsschutz nach §§ 850 ff. ZPO unterliegt (Schwind/Böhm, § 93, Rndnr. 5; Spittler in AK § 93 Rndnr. 4; Pécic in AK § 43 Rndnr. 15; Grunau/Tiesler StVollzG, § 93 Rndnr. 2;… Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 3. Aufl., § 93 Rndnr. 2; Kaiser/Kerner/Schöch § 6, Rndnr. 112; OLG Celle NStZ 1981, 78 mit zustimmender Anm. von Ballhausen; OLG Hamm NStZ 1984, 432; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430).
Streitig ist, ob § 93 Abs. 2 StVollzG auch für Ansprüche der Vollzugsbehörde aus sonstigen Rechtsvorschriften gilt, die nach § 93 Abs. 1 S. 2 StVollzG unberührt bleiben (bejahend: Kaiser/Kerner/Schöch § 6 Rndnr. 113, § 7 Rndnr. 17-18; verneinend: OLG Celle NStZ 1981, 78; OLG Hamm NStZ 1984, 432; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430; Grunau/Tiesler § 93 Rndnr.
Mit § 93 Abs. 1 Satz 2 StVollzG sollte, wie sich eindeutig aus SA BT-Drucksache 7/3998, 35 ergibt, lediglich klargestellt werden, daß durch die Sonderregelung des Satzes 1 nicht in das allgemeine Haftungsgefüge eingegriffen werden sollte (so auch OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430).
Die Aufrechnung kann aber nach § 242 BGB dennoch zulässig gewesen sein (so auch OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430).
Nach Ansicht des Senats bestimmt sich die Zulässigkeit der Aufrechnung in das Hausgeld bei anderen Sachverhalten als den in § 93 Abs. 1 Satz 1 StVollzG geregelten nach §§ 389 ff. BGB (so auch OLG Celle ZfStrVo 1980, 188; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430).
- OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85 Daß nämlich für das Hausgeld - als Teil des Arbeitslohnes des Gefangenen - der Pfändungsschutz nach den §§ 850 ff. ZPO eingreift, ist in Rechtsprechung und Literat ,r unbestritten, obwohl dazu eine ausdrückliche Regelung im Strafvollzugsgesetz fehlt (vgl. Regierungsentwurf BGR S. 113; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430 ).
Nach nahezu einhelliger Meinung soll allerdings gemäß § 93 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 2 StVollzG die partielle Ausnahme von dem Schutz des Hausgeldes vor dem Zugriff der Vollzugsbehörde im Grundsatz nur für deren Ansprüche, die der Gefangene durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung eines Gefangenen verursacht hat gelten, nicht aber für die sonstigen Ansprüche der Vollzugsbehörde auf Aufwendungs- und Schadensersatz, wie z.B. bei Verletzung eines Vollzugsbeamten oder - wie im vorliegenden Fall - bei der Beschädigung von Anstaltseigentum (siehe OLG Celle in NStZ 1981, 78 ; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430 ;… OLG Stuttgart a.a.O.;… OLG München a.a.O.; KG - 5 Ws 108/83 Beschl. v. 16.06.1983; KG - 4 VAs 25/84 Beschl. v. 10.01.1985 in ZfStrVo 1985, 380;… Calliess-Müller/Dietz, Komm, zum StVollzG , 3. Aufl. Rdn. 2 zu § 93 ;… Grunau, Komm. zum StVollzG 2. Aufl., Rdn. 2 zu § 93, anderer Ansicht mit Differenzierungen im einzelnen Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug, 3. Aufl., § 6 Rdn. 113).
Die Formulierung in Absatz 1 Satz 2 habe keinen eigenen sachlichen Gehalt, vielmehr handele es sich um eine Absicherungsklausel, die nur klarstelle, daß diese unberührt bleibenden Ansprüche durch das Strafvollzugsgesetz nicht geregelt und damit auch von ihm nicht erfaßt würden (vgl. u.a. OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430 ; Anm. Ballhausen zu OLG Celle in NStZ 1981, 79 ).
Es erscheint auch nicht gerechtfertigt, nur von einer "redaktionellen Ungeschicklichkeit des Gesetzgebers" (so Anmerkung Volckart zu OLG Karlsruhe NStZ 1985, 431 auszugehen, oder der Bestimmung des § 93 Abs. 1 Satz 2 StVollzG keinen eigenen sachlichen Gehalt zuzubilligen (so OLG Karlsruhe in NStZ 1985, 430 oder gegen diese "unbefangene" Lesart die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung anzuführen (so Anm. Ballhausen zu OLG Celle NStZ 1981, 79 ).
- OLG Hamm, 22.03.2001 - 28 W 98/00
Pfändbarkeit des durch eigene Arbeitskraft verdienten Hausgeldes eines …
Rn. 7 Darüber hinaus entspricht es auch dem in den Materialien zum Strafvollzugsgesetz (StVollzG) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, daß dem Strafgefangenen mit Ausnahme der in den §§ 93 Abs. 2, 121 Abs. 5 StVollzG vorgesehenen Sonderregelung für die Aufrechnung mit Forderungen, die in einem besonders engem Zusammenhang mit dem Strafvollzug stehen - § 121 Abs. 5 StVollzG: Kosten des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG; § 93 Abs. 2 StVollzG: Schadensersatzforderungen wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Körperverletzung - das Hausgeld ohne Zugriffsmöglichkeit Dritter zur Verfügung stehen soll (vgl. LG Münster in MDR 1992, 521; OLG Karlsruhe, MDR 1985, 698).Aus diesem Grunde schließt sich der Senat der herrschenden Auffassung an, daß das Hausgeld des Strafgefangenen nicht der Pfändung unterliegt (vgl. auch OLG Stuttgart in NJW 1986, 1056; LG Regensburg, MDR 1981, 871; LG Münster in MDR 1992, 521; OLG Karlsruhe, MDR 1985, 698, das nur der Vollzugsbehörde gemäß § 242 BGB ein weitergehendes Aufrechnungsrecht mit Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen des Strafgefangenen einräumt;… Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 850 Rdn. 7;… Musielak-Becker, 2. Aufl., ZPO § 850 Rdn.8;… a.A. Stöber, "Forderungspfändung", 12. Aufl., Rdn. 14;… Zöller-Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 829 Rdn. 33 "Gefangenengelder" m.w.N.; siehe auch BVerfG in NJW 1982, 1583, das hinsichtlich der Pfändung eines aus Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldguthabens eines Gefangenen die gegenteilige Auffassung nicht deshalb als willkürlich erachtet hat, "weil die die Anwendung des § 850c ZPO bejahende Ansicht möglicherweise eher den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht oder weil die vorherrschende Meinung zu einem anderen Ergebnis kommt.").
- OLG Hamburg, 30.01.2009 - 3 Vollz (Ws) 73/08
Rechtsweg bei und Zulässigkeit der Aufrechnung der Justizvollzugsanstalt gegen …
Dementsprechend wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Rechtsweg nach den §§ 109 ff. StVollzG auch dann für einschlägig gehalten, wenn die Vollzugsbehörde selbst Gläubigerin ist und - etwa mit einer Schadensersatzforderung - gegen die ihr gegenüber gegebene Geldforderung des Gefangenen aufrechnet (KG, NStZ-RR 2003, 317; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 47 ; OLG Karlsruhe, NStZ 1985, 430 ;… a.A. Rassow, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG , 4. Aufl., § 52 Rdn. 5). - OLG Saarbrücken, 28.10.1987 - Vollz (Ws) 52/86 Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum wird sie bejaht (vgl. u.a. OLGe Celle ZfStrVo 1980, 253; Karlsruhe NStZ 1985, 430 ; Hamm NStZ 1984, 432 ; Frankfurt NStZ 1985, 96 ; Hofmann ZfStrVo 1981, 344;… Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 4. Aufl. § 42 Rdn. 6, a.A.: Großkelwing-Schwind-Böhm StVollzG , § 43 Rdn. 12; offengelassen von Fluhr in ZfStrVo 1983, 23-24; siehe in diesem Zusammenhang auch BVerfG NStZ 1982, 300 , wonach es nicht willkürlich erscheint, das Arbeitsentgelt gemäß § 43 StVollzG hinsichtlich des Pfändungsschutzes nicht wie das übliche Arbeitseinkommen zu behandeln).
- OLG Hamm, 21.02.1989 - 1 Vollz (Ws) 379/88 Nach gefestigter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Celle NStZ 1981, 78, Kammergericht, ZfStrVo 1985, 381, OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430 mit Anmerkung Volckart, OLG Stuttgart, NStZ 1986, 47 , OLG München, NStZ 1987, 45 ), der der Senat bisher lediglich deshalb nicht nähergetreten ist, weil es dessen von seinem Standpunkt aus nicht bedurfte, ist die Pfändbarkeit und damit Aufrechenbarkeit unter Durchbrechung des Pfändungsschutzes von Arbeitseinkommen nach der Zivilprozeßordnung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) in Betracht zu ziehen, wobei es für die Entscheidung auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt.
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