Rechtsprechung
| BGH, 21.05.2003 - 5 StR 51/03 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 230 StPO; § 231 Abs. 2 StPO; § 338 Nr. 5 StPO
Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (nachgewiesene Eigenmächtigkeit; Prüfungspflicht des Gerichts); Anwesenheitsrecht des Angeklagten - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 230; ; StPO § 231 Abs. 2; ; StPO § 249 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Verletzung des § 338 Nr. 5 i.V.m. § 230 Strafprozessordnung (StPO); Weiterverhandlung und Neueintritt in die Beweisaufnahme; Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO; Nachgewiesene Eigenmächtigkeit des Angeklagten; Bisheriges pünktliches ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 231 Abs. 2
Eigenmächtigkeit des Ausbleibens - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2003, 561
- StV 2003, 649
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.11.1990 - 2 StR 44/90
Begriff des eigenmächtigen Fortbleibens
Auszug aus BGH, 21.05.2003 - 5 StR 51/03
Eigenmächtiges Fernbleiben liegt nur vor, wenn der Angeklagte wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht nachkommt, ohne dafür hinreichende Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe zu haben (BGHSt 37, 249;… LR-Gollwitzer, StPO 25. Aufl. § 231 Rdn. 14 m. w. N.). - BGH, 08.04.1992 - 2 StR 240/91
Anwesenheitspflicht und Anwesenheitsrecht des Angeklagten in der …
Auszug aus BGH, 21.05.2003 - 5 StR 51/03
Danach fehlt es im vorliegenden Fall in der Person des ordnungsgemäß geladenen (vgl. insoweit BGHSt 38, 271, 273) Angeklagten an der Eigenmächtigkeit des Fernbleibens im Sinne von § 231 Abs. 2 StPO.
- KG, 02.12.2013 - 161 Ss 144/13
Berufungshauptverhandlung in Strafsachen: Abwesenheitsverhandlung nach …
Über den Wortlaut des § 231 Abs. 2 StPO hinaus setzt die Abwesenheitsverhandlung voraus, dass das Ausbleiben des Angeklagten auf dessen Eigenmacht beruht und diese ihm nachgewiesen werden kann (vgl. BGH NStZ 2003, 561).Rn. 25 a. Eigenmacht setzt danach aber eine bewusste Entscheidung des Angeklagten zum Ausbleiben trotz bestehender Teilnahmemöglichkeit voraus und scheidet daher jedenfalls dann aus, wenn der Angeklagte durch Krankheit oder andere von seinem Willen unabhängige Umstände (etwa eine Zugverspätung, vgl. BGH NStZ 2003, 561) am (rechtzeitigen) Erscheinen zum Fortsetzungstermin gehindert ist.
- OLG Hamm, 26.09.2006 - 1 Ss 406/06
Eigenmacht; Begriff; Verhaftung des Angeklagten in anderer Sache
Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus ist Voraussetzung allerdings, dass sich der Angeklagte eigenmächtig entfernt oder eigenmächtig ausbleibt, d.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGH, NStZ 2003, 561; BGH NStZ 1993, 446).
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