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Weitere Entscheidung unten: AG Saalfeld, 11.02.2003

Rechtsprechung
   BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3052
BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03 (https://dejure.org/2003,3052)
BVerfG, Entscheidung vom 06.05.2003 - 2 BvR 530/03 (https://dejure.org/2003,3052)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Mai 2003 - 2 BvR 530/03 (https://dejure.org/2003,3052)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei unvorhergesehener Überlastung des Gerichts; Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer; Voraussetzung für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2895
  • NStZ 2004, 49
 
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Wird zitiert von ... (26)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03
    Diese Ausnahmetatbestände sind eng gefasst und, wie durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber zu prüfen, ob die Auslegung dieses Begriffs durch die Gerichte nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit beruht und der Vorschrift unter Vernachlässigung anderer Auslegungsmöglichkeiten einen verfassungswidrigen Sinn beilegt (vgl. BVerfGE 36, 264 m.w.N.).

    Beruht in einer Haftsache eine erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft worden sind, so ist der weitere Haftvollzug nach Ablauf der für die Vorbereitung der Verhandlung notwendigen Zeit schon aus diesem Grunde verfassungswidrig (BVerfGE 36, 264 ).

    Letzteres fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. näher BVerfGE 36, 264 ).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug …

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 m.w.N.).

    In dieser Vorschrift begrenzt er den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate und gestattet Ausnahmen hiervon nur in beschränktem Umfang (vgl. BVerfGE 53, 152 ); Voraussetzung für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ist, dass die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen.

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eines Rechtsbeistandes des Zeugen von der …

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03
    Die Verfassungsbeschwerde ist bereits gegenwärtig zulässig, weil dem Beschwerdeführer die erneute Durchführung eines Haftbeschwerdeverfahrens wegen der auf die Gegenvorstellung geäußerten Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 38, 105 ).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03
    Es verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ); kommt es auf Grund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung, so steht dies der Haftfortdauer entgegen.
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03
    Rn. 18 Im Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Beruht die erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass bestehende gerichtsorganisatorische Möglichkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden, ist die weitere Haftfortdauer schon aus diesem Grund verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 36, 264 [273]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]; BVerfG StV 1997, 535 [536]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Denn der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären; die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 36, 264 [274 f.]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

  • KG, 24.03.2015 - 3 Ws 123/15

    Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung: Nachprüfung der …

    Rn. 13 a) Der Beschleunigungsgrundsatz verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082; OLG Düsseldorf StV 2001, 695, 696).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 134-IV-09
    Beruht die erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass bestehende gerichtsorganisatorische Möglichkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden, ist die weitere Haftfortdauer schon aus diesem Grund verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 36, 264 [273]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]; BVerfG StV 1997, 535 [536]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Denn der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären; die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 36, 264 [274 f.]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

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Rechtsprechung
   AG Saalfeld, 11.02.2003 - 675 Js 537/03 OWi jug   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,28246
AG Saalfeld, 11.02.2003 - 675 Js 537/03 OWi jug (https://dejure.org/2003,28246)
AG Saalfeld, Entscheidung vom 11.02.2003 - 675 Js 537/03 OWi jug (https://dejure.org/2003,28246)
AG Saalfeld, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - 675 Js 537/03 OWi jug (https://dejure.org/2003,28246)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 49
 
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Wird zitiert von ...

  • KG, 04.01.2010 - 3 Ws (B) 667/09

    Fahren unter Drogeneinfluss: Voraussetzungen des Fahrlässigkeitsvorwurfs …

    So existiert eine Vielzahl von Judikaten, in denen - unzutreffender Weise (…vgl. Berr/Krause/Sachs, a.a.O. Rdnr. 489) - ohne weiteres davon ausgegangen wird, dass auch niedrige Werte zwischen 1 und 2 ng/ml THC im Blutserum nur wenige Stunden nach dem Konsum nachzuweisen seien (VGH Bayern SVR 2004, 396; VGH Baden Württemberg DAR 2003, 236; OVG Niedersachsen DAR 2003, 480; OVG Thüringen SVR 2004, 438; AG Nördlingen BA 2006, 47; AG Saalfeld NStZ 2004, 49), was auch bei einem Interessierten den Eindruck entstehen lassen kann, dass nach Ablauf eines Tages eine Fortdauer der Wirkung des Rauschgiftes ausgeschlossen sei.
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