Rechtsprechung
| BGH, 21.10.2008 - 4 StR 440/08 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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§ 323c StGB; § 306 StGB; § 206a StPO; § 264 StPO; § 266 StPO
Unterlassene Hilfeleistung; Brandstiftung; Verfahrenseinstellung bei mangelndem Eröffnungsbeschluss (Begriff der Tat im prozessualen Sinne; Indizwirkung des materiellrechtlichen Konkurrenzverhältnisses) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Wertung des Geschehens als einheitlicher geschichtlicher Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise i.R.d. unterlassenen Hilfeleistung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2009, 286
- NStZ-RR 2011, 266
- NStZ-RR 2011, 303
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.03.1993 - 1 StR 21/93
Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung, wenn eine Beteiligung an …
Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 440/08
Rn. 7 Zwar kann ein Angeklagter, wenn unaufklärbar bleibt, ob er sich in strafbarer Weise an der einen Unglücksfall bildenden Brandstiftung beteiligt hat, nach § 323 c StGB bestraft werden, wenn er die erforderliche, ihm mögliche und zumutbare Hilfe nicht geleistet hat (vgl. BGHSt 39, 164).Das ist ohne Weiteres dann der Fall, wenn die Begehungstat, wie in dem der Entscheidung BGHSt 39, 164 zu Grunde liegenden Fall, wäre sie als erwiesen anzusehen, den dann zugleich verwirklichten Straftatbestand des § 323 c StGB als subsidiäres Delikt verdrängen würde (…vgl. BGH aaO S. 166).
- BGH, 19.07.2018 - 4 StR 603/17
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche …
Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Verneinung einer Beteiligung der Angeklagten an der Brandstiftung als Mittäter oder Gehilfen gelangen, wird eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung zu prüfen sein (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1993 - 1 StR 21/93, BGHSt 39, 164; Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 440/08, NStZ 2009, 286).
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Rechtsprechung
| BGH, 09.12.2008 - 3 StR 443/08 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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§ 338 Nr. 6 StPO; § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG; § 247 StPO
Ausschließung der Öffentlichkeit (Gerichtsbeschluss; Anordnung des Vorsitzenden; erneute Vernehmung eines Zeugen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4
- Wolters Kluwer
Aufhebung eines Urteils auf eine Revision hin
- ra.de
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 4
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)
Ausschluss der Öffentlichkeit bei wiederholter Zeugenvernehmung
Verfahrensgang
- AG Hannover, 26.10.2006 - 276 Gs 77/06
- BGH, 09.12.2008 - 3 StR 443/08
- LG Hannover, 12.06.2009 - 33a KLs 3754 Js 88878/06
- LG Hannover, 15.06.2009 - 33 KLs 4/09
- LG Hannover, 11.11.2010 - 33 KLs 4/09
- BGH, 06.09.2011 - 3 StR 131/11
- OLG Oldenburg, 19.11.2012 - 1 Ws 667/12
- OLG Oldenburg, 27.11.2012 - 1 Ws 667/12
- OLG Oldenburg, 09.10.2013 - 1 Ws 544/13
- BVerfG, 11.01.2016 - 2 BvR 2961/12
Papierfundstellen
- NStZ 2009, 286
- StV 2009, 680
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.10.2007 - 3 StR 410/07
Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschluss; Gerichtsbeschluss; Anordnung des …
Auszug aus BGH, 09.12.2008 - 3 StR 443/08
Denn wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (BGH StV 2008, 126f.).Rn. 5 Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des BGH anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses vor (BGH StV 2008, 126, 127; BGH NStZ 1992, 447).
- BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschließung bei der neuerlichen Vernehmung eines …
Doch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß §§ 171b, 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 1992, 447; 2008, 476; 2009, 286, 287; NStZ-RR 2009, 213, 214). - BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18
Erneute Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit (neuer …
Soll - wie hier - derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08, NStZ 2009, 286; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214; vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, StV 2012, 140). - BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08
Zeugenvernehmung; Ausschluss der Öffentlichkeit; Öffentlichkeitsgrundsatz; …
Damit ist ihre Vernehmung abgeschlossen gewesen und ihre weitere Vernehmung am darauffolgenden Hauptverhandlungstag in nichtöffentlicher Sitzung hat einen neuen Gerichtsbeschluss gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erfordert (vgl. BGH NStZ 1992, 447 und 2008, 476; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08).
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