Rechtsprechung
| BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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§ 125 Abs. 1 StGB; § 25 StGB; § 27 Abs. 1 StGB
Landfriedensbruch (keine täterschaftliche Begehung von Gewalttätigkeiten erforderlich: psychische Beihilfe ausreichend; Zeitpunkt der Beteiligung an der Menschenmenge) - lexetius.com
StGB § 125 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Landfriedensbruch: Strafbarkeit bei räumlicher Distanz von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen vor Beginn der Gewalttätigkeiten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 125 Abs 1 StGB
Landfriedensbruch: Strafbarkeit bei räumlicher Distanz von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen vor Beginn der Gewalttätigkeiten - IWW
§ 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, § 125 Abs. 1 StGB, § 125 StGB, § 125 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB, § 25 StGB, § 125 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB, § 24 Abs. 2 Satz 2, § 31 StGB
- Wolters Kluwer
Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs; Aktive Beteiligung an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen; Räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten; Eingliederung in die geschlossene Formation ...
- ra.de
- bghst-wolterskluwer
StGB § 125 Abs. 1
Tathandlung beim Landfriedensbruch - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 125 Abs. 1
Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs; Aktive Beteiligung an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen; Räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten; Eingliederung in die geschlossene Formation ... - datenbank.nwb.de
Landfriedensbruch: Strafbarkeit bei räumlicher Distanz von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen vor Beginn der Gewalttätigkeiten
Kurzfassungen/Presse (5)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Landfriedensbruch: Dritte Halbzeit bei/nach einem Fußballspiel oder "Dritt-Ort-Auseinandersetzung"
- zeit.de (Pressemeldung, 01.09.2017)
Aufmarsch in gewaltbereiter Gruppe ist strafbar
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Landfriedensbruch - auch bei räumlicher Distanzierung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anforderungen an eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs
- kanzlei-reiss.de (Kurzinformation)
Anforderungen an eine Beteiligung am Landfriedensbruch
Verfahrensgang
- LG Köln, 23.05.2016 - 120 KLs 7/16
- BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16
Papierfundstellen
- BGHSt 62, 178
- NJW 2017, 3456
- NStZ 2017, 696
- NStZ-RR 2017, 337
- StV 2018, 90
- JR 2018, 107
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (6)
- BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83
Startbahn West - Nötigung der Regierung eines Landes
Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16
Ob sich jemand daran "als Täter oder Teilnehmer beteiligt', ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen abzugrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 178; Beschluss vom 9. September 2008 - 4 StR 368/08, NStZ 2009, 28).c) Eine eigenhändige Begehung von Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB ist für die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 178).
- BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78
Dreierbande - § 24 Abs. 2 StGB, 'Rücktritt' eines im Vorbereitungsstadium …
Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16
Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn ein Beteiligter seine Mitwirkungshandlung als Teil der Menschenmenge zu einem Zeitpunkt vornimmt, indem die Gewalttätigkeiten bereits unmittelbar bevorstehen (vgl. zum Abstandnehmen von einer Beteiligung an einem Erfolgsdelikt vor Versuchsbeginn BGH, Urteil vom 13. März 1979 - 1 StR 739/78, BGHSt 28, 346, 347 f.). - BGH, 29.08.1985 - 4 StR 397/85
Landfriedensbruch infolge einer Schlägerei auf einem Feuerwehrfest - Beteiligung …
Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16
Für eine Teilnahme an den Gewalttätigkeiten kommt es bei Geltung der allgemeinen Zurechnungsregeln nicht zwingend darauf an, dass der Teilnehmer seine Teilnahmehandlung zur Zeit seiner Zugehörigkeit zu der Menschenmenge oder zur Zeit der Ausführung der Gewalttätigkeiten aus dieser Menge heraus vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 1985 - 4 StR 397/85, BGHSt 33, 306, 307;… SSW/Fahl, aaO § 125 Rn. 7;… MüKo/Schäfer, StGB, 3. Aufl., § 125 Rn. 29).
- BGH, 09.09.2008 - 4 StR 368/08
Landfriedensbruch (Beteiligung als Täter oder Teilnehmer; Grenzen der psychischen …
Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16
Ob sich jemand daran "als Täter oder Teilnehmer beteiligt', ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen abzugrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 178; Beschluss vom 9. September 2008 - 4 StR 368/08, NStZ 2009, 28). - OLG Düsseldorf, 09.05.2012 - 3 RVs 45/12
Landfriedensbruch; Psychische Unterstützung der Gewalttätigkeiten
Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16
Als mögliche Beteiligungsform kann danach bereits psychische Beihilfe ausreichen, sofern sie über eine bloße Anwesenheit am Ort der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen hinausgeht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2012 - III-3 RVs 45/12, NStZ-RR 2012, 273; OLG Naumburg, Urteil vom 21. März 2000 - 2 Ss 509/99, NJW 2001, 2034;… SSW/Fahl, StGB, 3. Aufl., § 125 Rn. 7;… LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 125 Rn. 74). - OLG Naumburg, 21.03.2000 - 2 Ss 509/99
Zeckenkneipe - §§ 125, 27 StGB, psychische Beihilfe zum Landfriedensbruch
Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16
Als mögliche Beteiligungsform kann danach bereits psychische Beihilfe ausreichen, sofern sie über eine bloße Anwesenheit am Ort der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen hinausgeht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2012 - III-3 RVs 45/12, NStZ-RR 2012, 273; OLG Naumburg, Urteil vom 21. März 2000 - 2 Ss 509/99, NJW 2001, 2034;… SSW/Fahl, StGB, 3. Aufl., § 125 Rn. 7;… LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 125 Rn. 74).
- AG Hamburg, 28.08.2017 - 259 Ds 128/17
G20-Krawalle: Zwei Jahre und sieben Monate Haft für Flaschenwerfer
Er hat sich (zunächst) - in einer ausreichenden zeitlichen und räumlichen Nähe (vgl. insoweit BGH, Beschluß "2 StR 414/16" vom 24. Mai 2017, juris) - an Gewalttätigkeiten gegen Menschen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen wurden - die Flaschenwürfe auf die Polizeibeamten aus einer Menschenmenge von zirka 200 bis 300 Personen heraus, durch die für eine unbestimmte Anzahl von Polizeibeamten und anderen Personen die Gefahr einer Verletzung und damit eines Schadens bestand -, als Täter beteiligt und hierbei ein gefährliches Werkzeug, die jeweilige Glasflasche, bei sich geführt, wobei ein Beischführen bereits dann gegeben ist, wenn die Glasflasche vor Ort aufgefunden wurde (vgl. BGH, Beschluß "3 StR 328/16" vom 5. Oktober 2016, juris; "Eisele", JuS 2017, 369 ff.). - OLG Schleswig, 12.07.2018 - 1 Ausl (A) 18/18
Fall Carles Puigdemont: Die Auslieferung wegen des Vorwurfs der Veruntreuung …
Stets geht es vielmehr um die Frage, in welchem Verhältnis selbst ein bloßer Teilnehmer zu konkreten Gewalthandlungen stand (so etwa BGH NStZ 2009, 28 f; BGHSt 62, 178 ff.). - LG Hamburg, 10.07.2020 - 617 KLs 35/18
Strafverfahren wegen des gewalttätigen Aufmarschs über die Elbchaussee
Ein solches Verhalten liegt etwa vor, wenn sich ein Beschuldigter einer gewalttätigen Gruppe anschließt und während schwerer Gewalttätigkeiten etwa durch Vermummung und ostentatives Mitmarschieren seine Solidarität mit den Gewalttätern bekundet, was von diesen als Unterstützung ihrer unfriedlichen Aktionen wahrgenommen wird; es genügt also insoweit für eine Strafbarkeit, wenn der Täter durch ein aktives Tun deutlich macht, dass er die feindselige Stimmung und die Gewalt der Menschenmenge billigt und sich damit solidarisiert (vgl. BGH NStZ 2017, 696; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2012, 273; OLG Naumburg, NJW 2001, 2034;… Fischer a.a.O. m.w.N.).Rn. 784 Nichts Anderes folgt aus dem sog. "Hooligan-Urteil" des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 24.5.2017, Az. 2 StR 414/16 - juris [= NStZ 2017, 696]), auf das sich die Staatsanwaltschaft wiederholt für eine angeblich zwingend anzunehmende "Fortwirkung" der Unterstützungshandlungen der Angeklagten berief.
- BGH, 11.01.2022 - 3 StR 452/20
Weiteres Verfahren gegen Mitglieder der kriminellen Vereinigung "Freie …
Denn das Bestärken im Tatentschluss beruhte auf dem einverständlichen Zusammenwirken einer großen Anzahl von Tatausführenden und -unterstützenden; im Einvernehmen mit den anderen trug jeder der drei Angeklagten dazu bei und vergrößerte die im Ganzen gewaltbereite Menschenmenge (vgl. auch BGH, Urteil 34 35 36 vom 24. Mai 2017 - 2 StR 414/16, BGHSt 62, 178 Rn. 12 f.; Beschluss vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18, NStZ-RR 2019, 203, 204). - OVG Hamburg, 07.08.2018 - 4 So 24/18
Zulässigkeit des Rechtswegs für die nachträgliche Überprüfung von Maßnahmen im …
Bereits "ostentatives Mitmarschieren" auf dem Weg zum Ort der Begehung von Gewalttätigkeiten kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 24.5.2017, 2 StR 414/16, BGHSt 62, 178, juris Rn. 13) für eine mögliche Tatbegehung als Täter oder Teilnehmer ausreichen. - OLG Dresden, 21.04.2020 - 2 OLG 25 Ss 174/20
Voraussetzungen eines Landfriedensbruchs bei einer Demonstration
Jedoch genügt als tatbestandliche Beihilfehandlung ein "ostentatives Mitmarschieren" und eine Eingliederung in die Formation der Gruppierung auf dem Weg zu dem Ort der Begehung der Gewalttätigkeiten (siehe BGH, Urteil vom 24. Mai 2017, Az.: 2 StR 414/16, Rdnr. 16 - juris).Denn eine räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten hebt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nicht auf (siehe BGH, Urteil vom 24. Mai 2017, 2 StR 414/16; NJW 2017, 3456, Rdnr. 18).
- BGH, 28.04.2021 - 2 StR 34/20
Mittäterschaft (keine Mitwirkung am Kerngeschehen: Vorbereitungs- und …
Denn eine Beteiligung im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB kann auch im Vorfeld der eigentlichen Tathandlung erfolgen und setzt nicht voraus, dass der Täter oder Teilnehmer unmittelbar vor Ort an der Gewalttätigkeit mitwirkt (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2017 - 2 StR 414/16, BGHSt 62, 178, 182). - BayObLG, 11.12.2020 - 206 StRR 421/20
Landfriedensbruch: Beteiligung an Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge
Rn. 13 (1) Ob sich jemand an Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge beteiligt, bestimmt sich nach den allgemeinen Teilnahmegrundsätzen der §§ 25 ff. StGB (BGH, Urteil vom 24. Mai 2017, 2 StR 414/16, NJW 2017, 3456 Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2008, 4 StR 368/08, NStZ 2009, 28).Bloß inaktives Dabeisein oder Mitmarschieren genügt nicht (…BGH a.a.O.; BGH NJW 2017, 3456 Rn. 12, im Fall jedoch anders für ein "ostentatives Mitmarschieren" durch Eingliederung in eine Marschformalion).
- BayObLG, 22.11.2023 - 202 StRR 86/23
Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung und Strafzumessungsfehler bei …
Nach dem gesetzgeberischen Willen, der im Gesetzeswortlaut zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, macht sich nur derjenige nach § 125 Abs. 1 StGB strafbar, der sich an den Gewalttätigkeiten bzw. Bedrohungen als Täter oder Teilnehmer aktiv beteiligt (BGH, Urt. v. 24.05.2017 - 2 StR 414/16 = BGHSt 62, 178 = JR 2018, 107 = NJW 2017, 3456 = NStZ 2017, 696 = NStZ-RR 2017, 337 = StV 2018, 90 = BeckRS 2017, 122759). - LG Trier, 31.01.2024 - 2a KLs 8015 Js 6592/23 Das Gesetz stellt für die Beteiligung an Ausschreitungen im Sinne des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB Täterschaft und Teilnahme im Sinne von Einheitstäterschaft gleich (vgl. BGH Urteil 2 StR 414/16 v. 24.05.2017 in NStZ 2017, 696).
- BGH, 30.04.2020 - StB 37/18
Rechtmäßigkeit eines Unterbindungsgewahrsams gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG bei …
- BGH, 10.03.2021 - 3 ZB 5/20
Ingewahrsamnahme einer Person als Teil einer Gruppe überwiegend schwarz …
- OVG Sachsen, 27.02.2025 - 6 B 191/24
Widerruf einer Bewachungserlaubnis; Straftat; Unzulässigkeit; Landfriedensbruch
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