Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.10.2006

Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2006 - 4 StR 419/06   

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https://dejure.org/2006,5855
BGH, 14.12.2006 - 4 StR 419/06 (https://dejure.org/2006,5855)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2006 - 4 StR 419/06 (https://dejure.org/2006,5855)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 419/06 (https://dejure.org/2006,5855)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 211 StGB; § 212 StGB; § 15 StGB
    Totschlag (Schütteln eines Kleinkindes; Vorsatz); Mord (Prüfung niedriger Beweggründe bei Teilmotiv, Ruhe vor einem schreienden Kleinkind zu haben: Aggressionsdurchbruch bei nervlicher Überforderung; Handeln zur Verdeckung einer Straftat)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Kriterien für die die Beurteilung der Beweggründe für eine Tat als "niedrig"; Beruhen einer vorsätzlichen Tötung auf niedrigen Beweggründen im Fall des Vorliegens eines Motivbündels; Umfang des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums; Voraussetzungen einer Strafbarkeit ...

  • Judicialis

    StGB § 211 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211 Abs. 2
    "Niedrige Beweggründe" bei Vorliegen von Wut, Ärger, Hass und Rache sowie eines Motivbündels; Mord durch Unterlassen zur Verdeckung des Tötungsversuchs

  • rechtsportal.de

    StGB § 211 Abs. 2
    "Niedrige Beweggründe" bei Vorliegen von Wut, Ärger, Hass und Rache sowie eines Motivbündels; Mord durch Unterlassen zur Verdeckung des Tötungsversuchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 111
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 28.04.2016 - 4 StR 563/15

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Ausnützen der besonderen Verhältnisse des

    Jedenfalls fehlte es an der Verdeckung einer anderen Tat (vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 2002 - 4 StR 297/02, NStZ 2003, 312, 313; vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 419/06, NStZ-RR 2007, 111; Beschluss vom 21. April 2009 - 1 StR 73/09, NStZ-RR 2009, 239).
  • BGH, 01.03.2012 - 3 StR 425/11

    Totschlag (minder schwerer Fall; schwere Beleidigung; eigene Schuld); Mord

    Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 419/06, NStZ-RR 2007, 111; Fischer, aaO, Rn. 19).
  • BGH, 24.05.2012 - 4 StR 62/12

    Mord aus niedrigen Beweggründen und Verdeckungsabsicht nach schwerem sexuellen

    Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit Fällen des zum Tode führenden Schüttelns von Kleinkindern vergleichbar, in denen der Täter handelt, weil er sich mit der Versorgung des Säuglings nervlich überfordert fühlt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 419/06, NStZ-RR 2007, 111).
  • BGH, 22.01.2020 - 5 StR 407/19

    Voraussetzungen eines Mordes aus niedrigen Beweggründen bei Vorliegen eines

    Da beim Vorliegen eines Motivbündels die vorsätzliche Tötung aber nur dann auf niedrigen Beweggründen beruht, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist, war dem Landgericht vorliegend die Annahme des Mordmerkmals verwehrt (vgl. BGH, Urteile vom 9. September 2003 - 5 StR 126/03, NStZ-RR 2004, 14, 15; vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 419/06, StraFo 2007, 123, 124).
  • BGH, 15.09.2015 - 5 StR 222/15

    Mord aus niedrigen Beweggründen bei anlassloser Tötung eines Kleinkindes

    Die allgemeine Lebensunzufriedenheit des Angeklagten und seine daraus resultierende Wut und Verärgerung sind mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten ?nervlichen Überforderungen' (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 419/06, NStZ-RR 2007, 111) nicht vergleichbar, die die Verzweiflung oder Wut eines Angeklagten als menschlich begreifbar erscheinen lassen könnten.
  • BGH, 21.04.2009 - 1 StR 73/09

    Verdeckungsmord durch Unterlassen; beendeter Versuch und Rücktritt

    Nach der Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs fehlt es an einer für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erforderlichen "anderen" Straftat, wenn der Täter das Tatopfer zunächst mit (bedingtem) Tötungsvorsatz misshandelt und es anschließend unterlässt, zur Verdeckung dieses Geschehens Maßnahmen zur Rettung des überlebenden Opfers einzuleiten, selbst wenn zwischen dem Handlungs- und Unterlassensteil eine zeitliche Zäsur liegt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 15; BGH StraFo 2007, 123, 124).
  • BGH, 16.02.2012 - 3 StR 346/11

    Mord (niedrige Beweggründe, Heimtücke und Arglosigkeit); verminderte

    Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 419/06, NStZ-RR 2007, 111; Fischer, aaO, Rn. 19).
  • BGH, 12.02.2009 - 4 StR 529/08

    Mord (Heimtücke: Arglosigkeit trotz vorheriger, telefonischer Ankündigung eines

    Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und besonders verwerflich sind (BGH NStZ-RR 2007, 111 m.w.N.).
  • BGH, 13.02.2007 - 5 StR 508/06

    Abgrenzung von Mord und Totschlag (Heimtücke: Arglosigkeit und Wehrlosigkeit;

    Hat der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist seine Würdigung auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein anderes Ergebnis möglich oder gar näher liegend gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 2006, 284, 285; NStZ-RR 2006, 340; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 419/06).
  • BGH, 22.09.2020 - 6 StR 134/20

    Mord durch Unterlassen: Vorliegen einer "anderen" Straftat als Voraussetzung

    Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an einer für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erforderlichen "anderen" Straftat, wenn der Täter das Tatopfer zunächst mit (bedingtem) Tötungsvorsatz misshandelt und es anschließend unterlässt, zur Verdeckung dieses Geschehens Maßnahmen zur Rettung des überlebenden Opfers einzuleiten, selbst wenn zwischen dem Handlungs- und Unterlassensteil eine zeitliche Zäsur liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 1 StR 73/09, NStZ-RR 2009, 239; Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 419/06, StraFo 2007, 123, 124; Urteil vom 12. Dezember 2002 - 4 StR 297/02, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 15).
  • LG Hamburg, 01.08.2019 - 621 Ks 2/19

    Strafverfahren wegen der Tötung einer vierfachen Mutter in Hamburg-Altona

  • BGH, 07.04.2020 - 4 StR 34/20

    Mord (niedrige Beweggründe: Motivbündel, Tötung aus Eifersucht)

  • LG Hamburg, 15.02.2019 - 601 Ks 7/18

    Strafverfahren wegen des tödlichen Messerangriffs am S-Bahnhof Jungfernstieg

  • LG Frankenthal, 10.02.2020 - 5320 Js 8919/19
  • LG München I, 02.11.2017 - 1 Ks 127 Js 196615/16

    Mord aus niedrigen Beweggründen beim Mord nach Stalking; Feststellung der

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Rechtsprechung
   BGH, 27.10.2006 - 2 StR 431/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,7071
BGH, 27.10.2006 - 2 StR 431/06 (https://dejure.org/2006,7071)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2006 - 2 StR 431/06 (https://dejure.org/2006,7071)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2006 - 2 StR 431/06 (https://dejure.org/2006,7071)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung der gewerbsmäßigen Hehlerei als eine Qualifikation; Verwerfung der Revision als unbegründet wegen fehlender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ; StGB § 260 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    StPO § 260 Abs. 1
    Kennzeichnung von Qualifikationen im Tenor

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 111 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 06.02.2009 - 2 StR 340/08

    Tenorierung bei gewerbsmäßiger Hehlerei und beim Diebstahl im besonders schweren

    Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass es sich bei der gewerbsmäßigen Hehlerei um einen Qualifikationstatbestand handelt, der als solcher im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (BGH NStZ-RR 2007, 111).
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