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Rechtsprechung
   BGH, 31.07.1997 - 4 StR 339/97   

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BGH, 31.07.1997 - 4 StR 339/97 (https://dejure.org/1997,4008)
BGH, Entscheidung vom 31.07.1997 - 4 StR 339/97 (https://dejure.org/1997,4008)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 1997 - 4 StR 339/97 (https://dejure.org/1997,4008)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Formelle Voraussetzungen einer Sicherheitsverwahrung - Vereinbarkeit einer unbefristeten Sicherungsverwahrung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66, § 62

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 135
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.08.1995 - 4 StR 292/95

    Weitere Maßregel - Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 31.07.1997 - 4 StR 339/97
    Zwar darf eine weitere Sicherungsverwahrung auch dann angeordnet werden, wenn die erste, wie hier, noch nicht vollzogen wurde (vgl. BGHR StGB § 66 Vollzug 1).
  • BGH, 02.04.1987 - 4 StR 27/87

    Verurteilung zu einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 31.07.1997 - 4 StR 339/97
    Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es erforderlich, daß der Täter vor Begehung der neuen Tat schon zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; betrifft eine frühere Verurteilung eine Gesamtstrafe, so kommt es darauf an, ob in dieser eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr enthalten ist (vgl. BGHSt 34, 321 [BGH 02.04.1987 - 4 StR 27/87] m.w.N.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5).
  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 281/96

    Anordnung zweiter Sicherungsverwahrung - Keine zeitliche Begrenzung -

    Auszug aus BGH, 31.07.1997 - 4 StR 339/97
    Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann darüberhinaus auch deswegen keinen Bestand haben, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Anordnung einer zweiten, unbefristeten Sicherungsverwahrung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren ist (vgl. BGH StV 1996, 544, 545; Tröndle StGB 48. Aufl. § 62 Rdn. 4).
  • BGH, 16.10.1990 - 5 StR 406/90

    Formelle Voraussetzungen der Feststellungen zur Anordnung einer

    Auszug aus BGH, 31.07.1997 - 4 StR 339/97
    Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es erforderlich, daß der Täter vor Begehung der neuen Tat schon zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; betrifft eine frühere Verurteilung eine Gesamtstrafe, so kommt es darauf an, ob in dieser eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr enthalten ist (vgl. BGHSt 34, 321 [BGH 02.04.1987 - 4 StR 27/87] m.w.N.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5).
  • BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Die nach § 62 StGB vorgeschriebenen Verhältnismäßigkeitserwägungen erlangen erst bei der Festlegung des Maßstabes für die Beurteilung der Erheblichkeit der zu erwartenden hangbedingten Straftaten und der Bewertung der Gefährlichkeitsprognose in § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB eine zusätzliche eingrenzende Bedeutung (BGH, Urteil vom 26. August 1987 - 3 StR 305/87, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1; Urteil vom 12. Dezember 1979 - 3 StR 436/79, NJW 1980, 1055 f.; vgl. auch Beschluss vom 31. Juli 1997 - 4 StR 339/97, NStZ-RR 1998, 135; Beschluss vom 20. Juni 1996 - 4 StR 281/96, NStZ-RR 1997, 2 jeweils zur wiederholten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; LK-StGB/ Hanack, 11. Aufl., § 66 Rn. 168; SSW-StGB/Jehle, § 66 Rn. 34; Dessecker, Gefährlichkeit und Verhältnismäßigkeit, 2004, S. 373; Meier, Strafrechtliche Sanktionen, 3. Aufl., S. 237 f.).
  • BGH, 16.09.2020 - 5 StR 314/20

    Verwertungsverbot bei Heranziehung getilgter Vorstrafen (Sachrüge;

    Der Senat kann offenlassen, ob das Vorgehen des Landgerichts gegen § 51 Abs. 1 BZRG verstößt (vgl. zu Fristberechnung und Fristbeginn bezüglich der Tilgungsreife § 46 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3, § 47 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 und § 36 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BZRG; zur Fristberechnung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung BGH, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 1 StR 528/00, NStZ-RR 2001, 203; zur Fristberechnung bei nachträglicher Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe BGH, Beschlüsse vom 28. Dezember 1983 - 4 StR 737/83; vom 19. März 2019 - 3 StR 68/19 und vom 17. Dezember 2019 - 4 StR 472/19; zur Berechnung der Frist allgemein BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14, NStZ-RR 2014, 356; zur Verlängerung um die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe BGH, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 4 StR 681/10, NStZ-RR 2011, 286 mwN; vgl. insgesamt auch Tolzmann, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 23 Rn. 10, § 35 Rn. 10 (bezüglich des alleinigen Abstellens auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe nicht unzweifelhaft, da § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG eine Verurteilung wegen einer dort bezeichneten Sexualstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verlangt und damit ein erhebliches Gewicht gerade der Katalogtat voraussetzt; vgl. zur ähnlichen Problematik bei § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB BGH, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 4 StR 339/97, NStZ-RR 1998, 135 mwN), § 36 Rn. 8, § 46 Rn. 28, § 47 Rn. 6 f.).
  • BGH, 03.09.2008 - 5 StR 281/08

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung aufgehoben und zu erneuter Prüfung

    Maßgeblich ist vielmehr allein, dass eine - hypothetische - Einzelfreiheitsstrafe die Höhe von mindestens einem Jahr erreicht hätte (BGHSt 26, 152, 153; BGH NStZ-RR 1998, 135).
  • BGH, 22.10.2013 - 1 StR 210/13

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose:

    Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB vorliegen, unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der obligatorischen Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 4 StR 339/97, NStZ-RR 1998, 135; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 StR 558/12, NStZ-RR 2013, 256; zweifelnd Rissing-van Saan/Peglau in LK, 12. Aufl., § 66 Rn. 225).

    Die erneute Verhängung der Maßregel der Sicherungsverwahrung bleibt nämlich auch dann möglich, wenn diese bereits durch ein früheres Urteil angeordnet war, aber noch nicht vollständig erledigt ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2013 - 1 StR 558/12, NStZ-RR 2013, 256; vom 17. September 1998 - 5 StR 404/98, StV 2000, 258; vom 31. Juli 1997 - 4 StR 339/97, NStZ-RR 1998, 135; Urteil vom 31. August 1995 - 4 StR 292/95, StV 1996, 541).

  • BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    In Bezug auf die erneute Anordnung der Unterbringungen sowohl nach § 63 als auch nach § 66 StGB hat er indes darauf hingewiesen, dass neben den in solchen Fällen ohnehin - etwa zur Gefährlichkeit des Angeklagten - zu beachtenden Besonderheiten (vgl. BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4, § 63 Gefährlichkeit 26; BGH NStZ 2002, 590/591; BGH NStZ-RR 2002, 331 ) auch zu prüfen sei, ob diese im Hinblick auf eine frühere Verhängung der Maßregel bzw. den zu erwartenden Widerruf ihrer Aussetzung zur Bewährung den Grundsätzen des § 62 StGB entspreche (BGH NStZ-RR 1997, 2 ; 1998, 135; BGH StV 2000, 258 ).
  • BGH, 17.09.1998 - 5 StR 404/98

    Anordnung von Sicherungsverwahrung - Vereinbarkeit der Anordnung einer

    Solches war hier jedoch unerläßlich (vgl. BGH StV 1996, 541; NStZ-RR 1997, 2; NStZ-RR 1998, 135).
  • BGH, 07.02.2012 - 4 StR 547/11

    Unbegründeter Beweisantrag auf Einholung aussagepsychologischer

    Für die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. erforderliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kommt es indes nicht auf die Gesamtfreiheitsstrafe sondern auf die Höhe der ihr zu Grunde liegenden Einzelstrafen an (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 - 4 StR 27/87, BGHSt 34, 321; Beschluss vom 31. Juli 1997 - 4 StR 339/97).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.09.1997 - 1 StR 489/97   

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https://dejure.org/1997,4696
BGH, 04.09.1997 - 1 StR 489/97 (https://dejure.org/1997,4696)
BGH, Entscheidung vom 04.09.1997 - 1 StR 489/97 (https://dejure.org/1997,4696)
BGH, Entscheidung vom 04. September 1997 - 1 StR 489/97 (https://dejure.org/1997,4696)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 135
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96

    PKK-Spenden - §§ 223, 27 StGB, Gehilfenvorsatz; § 255 StGB: Dauergefahr;

    Auszug aus BGH, 04.09.1997 - 1 StR 489/97
    Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 9).
  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

    Der Senat stellt allerdings klar, daß in den Fällen der Erpressung, in denen eine Drohung als sog. Dauergefahr zwischen einzelnen Angriffsakten des Täters auf die Willensentschließungsfreiheit des Opfers als gegenwärtig im Sinne des Tatbestandes fortwirkt (vgl. dazu BGHR StGB § 255 Drohung 9; BGH NStZ-RR 1998, 135), eine Tötung des Erpressers durch sein Opfer in einer von diesem, also dem Opfer gesuchten, vorbereiteten Situation sehr wohl heimtückisch sein kann (siehe etwa BGH NStZ 1995, 231) und dann auch nicht durch Notwehr gerechtfertigt ist.

    Ob daraus eine Leibesgefahr im Sinne des § 255 StGB folgte, die zum Vorfallszeitpunkt noch "gegenwärtig" war, bedürfte gegebenenfalls der tatrichterlichen Würdigung (vgl. zu deren Fortwirken in Erpressungsfällen BGH NStZ-RR 1998, 135; BGHR StGB § 255 Drohung 9).

  • BGH, 29.11.2011 - 1 StR 287/11

    "Dracula-Fall"; Nötigung; Bedrohung; räuberische Erpressung; Anforderungen an

    Entscheidend sind die nicht zuletzt nach Maßgabe der vom Täter für möglich gehaltenen Opfersicht zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls, wobei das Revisionsgericht im Wesentlichen nur den vom Tatrichter angelegten Maßstab überprüfen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 332/98, NStZ-RR 1999, 266, 267; Beschluss vom 4. September 1997 - 1 StR 489/97, NStZ-RR 1998, 135; Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 180/96, BGHR StGB § 255 Drohung 9 jew. mwN).
  • BGH, 03.04.2008 - 1 StR 153/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Dies spricht nicht nur für versuchte Nötigung, sondern für versuchte Erpressung (vgl. auch BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 8 für den Fall der Bedrohung des vom Gläubiger beauftragten Rechtsanwalts, damit dieser die Aufhebung angebrachter Pfändungen veranlasst; für die Bedrohung des vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollziehers, der Pfändungsmaßnahmen abbrechen soll, kann nichts anderes gelten); wäre von Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr auszugehen (vgl. hierzu BGHR StGB § 255 Drohung 9; BGH NStZ-RR 1998, 135), käme sogar räuberische Erpressung in Betracht (BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 545/96, insoweit in BGHR StGB § 253 Abs. 1 aaO nicht abgedruckt).
  • LG Hamburg, 14.02.2020 - 621 Ks 8/19

    Rechtsfolgenlösung beim heimtückischen Mord

    Angesichts der zeitlichen Überschaubarkeit der Frist war die Gefahr auch als gegenwärtig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss v. 04.09.1997, 1 StR 489/97, juris).
  • BGH, 23.02.1999 - 4 StR 25/99

    Tateinheit; Räuberische Erpressung

    Die Angeklagten haben damit gegenüber der vorangegangenen räuberischen Erpressung eigenwertiges Unrecht verwirklicht: Ihr Verhalten stellt rechtlich den Versuch einer schweren räuberischen Erpressung dar, denn es enthält die Drohung, daß bei Nichtzahlung erneut ein Messer eingesetzt werden würde (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 135).
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