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   BGH, 01.12.2005 - 3 StR 382/05   

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https://dejure.org/2005,4096
BGH, 01.12.2005 - 3 StR 382/05 (https://dejure.org/2005,4096)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2005 - 3 StR 382/05 (https://dejure.org/2005,4096)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2005 - 3 StR 382/05 (https://dejure.org/2005,4096)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls hinsichtlich aus einer Straftat erlangter Gegenstände; Bestehen eines Anspruchs des Geschädigten auf die zum Verfall angeordneten Gegenstände; Voraussetzung für das Bestehen eines Herausgabeanspruchs; Anordnung des ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § ... 349 Abs. 4; ; StGB § 73; ; StGB § 73 Abs. 1; ; StGB § 73 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 73 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 73 a; ; StGB § 73 d; ; StGB § 73 d Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 244 a Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1 § 73d Abs. 1
    Verfall und erweiterter Verfall bei Ansprüchen unbekannter Geschädigter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 138
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 294/02

    Erweiterter Verfall (Vorrang des Verfalls / Verfalls von Wertersatz;

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - 3 StR 382/05
    Eine solche nachvollziehbare Zuordnung ist aber erforderlich, weil der Verfall gemäß § 73 Abs. 1 StGB dem erweiterten Verfall vorgeht (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75, 76).

    Vor der Anwendung des § 73 d StGB hätte unter Ausschöpfung aller prozessual zulässigen Mittel ausgeschlossen werden müssen, dass die Voraussetzungen der §§ 73, 73 a StGB erfüllt sind (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75, 76; NStZ 2003, 422, 423).

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - 3 StR 382/05
    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nämlich der erweiterte Verfall im Interesse effektiver Abschöpfung krimineller Gewinne auch solche Fälle erfassen, in denen Ansprüche Geschädigter letztlich nicht aufklärbar sind (vgl. BT-Drucks. 11/6623 S. 4, 7; BVerfGE 110, 1, 26 f.; BGHSt 41, 278, 284).
  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 421/02

    Verfall des Wertersatzes; Bruttoprinzip; Beruhen; Kronzeugenregelung

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - 3 StR 382/05
    Vor der Anwendung des § 73 d StGB hätte unter Ausschöpfung aller prozessual zulässigen Mittel ausgeschlossen werden müssen, dass die Voraussetzungen der §§ 73, 73 a StGB erfüllt sind (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75, 76; NStZ 2003, 422, 423).
  • BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95

    Vermögensstrafe II

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - 3 StR 382/05
    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nämlich der erweiterte Verfall im Interesse effektiver Abschöpfung krimineller Gewinne auch solche Fälle erfassen, in denen Ansprüche Geschädigter letztlich nicht aufklärbar sind (vgl. BT-Drucks. 11/6623 S. 4, 7; BVerfGE 110, 1, 26 f.; BGHSt 41, 278, 284).
  • BGH, 07.12.2000 - 4 StR 485/00

    Grenzen der Verfallsanordnung gegen Dritte gemäß § 73 Abs. 3 StGB

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - 3 StR 382/05
    Maßgebend hierfür ist nach der Rechtsprechung lediglich die rechtliche Existenz des Anspruchs, nicht dagegen die Frage, ob dieser voraussichtlich auch geltend gemacht wird (vgl. BGH NStZ 1984, 409; 2001, 257, 258).
  • BGH, 15.03.1984 - 1 StR 819/83

    Der Verfallanordnung entgegenstehender Anspruch des Verletzten

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - 3 StR 382/05
    Maßgebend hierfür ist nach der Rechtsprechung lediglich die rechtliche Existenz des Anspruchs, nicht dagegen die Frage, ob dieser voraussichtlich auch geltend gemacht wird (vgl. BGH NStZ 1984, 409; 2001, 257, 258).
  • BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06

    Verfall von Wertersatz; Ersatzansprüche der Geschädigten (Verzicht; Verwirkung;

    Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls (Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 a Rdn. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 73 a Rdn. 6) gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (s. etwa BGH NStZ 1984, 409 f.; 1996, 332; 2001, 257; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138; BGHR StGB § 73 Anspruch 1 und 2 sowie Tatbeute 1).
  • BGH, 11.12.2008 - 4 StR 386/08

    Verhältnis von Verfall von Wertersatz und erweitertem Verfall (Erörterungsmangel

    Vor einer Anwendung des § 73 d StGB muss daher unter Ausschöpfung der zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden können, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75; NStZ 2003, 422, 423; NStZ-RR 2006, 138, 139).
  • BGH, 21.10.2008 - 4 StR 437/08

    Minder schwerer Fall des bewaffneten und bandenmäßigen Handeltreibens mit

    Im Hinblick darauf, dass in den Urteilsgründen als Rechtsgrundlage für die Verfallsanordnung auch die §§ 33 BtMG, 73 d StGB angeführt worden sind, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die §§ 73 Abs. 1, 73 a Abs. 1 StGB dem erweiterten Verfall nach § 73 d StGB vorgehen (vgl. BGH StraFo 2004, 283; NStZ-RR 2006, 138, 139).
  • BGH, 25.07.2006 - 4 StR 223/06

    Ausschluss des Verfalls des Wertersatzes bei existenten Ansprüchen des Verletzten

    Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (vgl. etwa BGH NStZ 1984, 409 f.; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138).
  • BGH, 08.05.2014 - 4 StR 115/14

    Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit (Feststellungen; Diebstahl)

    Maßgebend hierfür ist nach der Rechtsprechung lediglich die rechtliche Existenz des Anspruchs, nicht dagegen die Frage, ob dieser voraussichtlich auch geltend gemacht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 3 StR 382/05, NStZ-RR 2006, 138 mwN).
  • OLG Stuttgart, 22.12.2009 - 5 Ws 202/09

    Dinglicher Arrest bezüglich verjährter Taten des Kapitalanlagebetruges

    Als Ausfluss der Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB, der in der gem. § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB geltenden Gesetzesfassung für Taten vor dem 1. Januar 2007 (siehe hierzu auch BGH NStZ-RR 2006, 138) eine Rückgewinnungshilfe zugunsten Verletzter nur im Rahmen der §§ 73, 73 a StGB und nicht im Hinblick auf die Regelung des § 73 d StGB vorsieht, knüpfen die §§ 111 g und 111 h StPO an die materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 73 StGB an.
  • BGH, 25.07.2006 - 4 StR 223/06
    5 Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder den Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (vgl. BGH NStZ 1984, 409 f.; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138).
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