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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 3 Ws 1171/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5243
OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 3 Ws 1171/02 (https://dejure.org/2002,5243)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.2002 - 3 Ws 1171/02 (https://dejure.org/2002,5243)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. November 2002 - 3 Ws 1171/02 (https://dejure.org/2002,5243)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unanfechtbarkeit eines aufgrund neuer Anklage nach zuvoriger Nichteröffnung ergangenen Eröffnungsbeschlusses für den Angeklagten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 81
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.03.1999 - 2 ARs 109/99

    Keine außerordentliche Beschwerde im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 3 Ws 1171/02
    Die Zulassung einer derartigen "außerordentlichen Beschwerde" hat der BGH, dem sich der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 15.8.2002 - 3 Ws 843/00) angeschlossen hat, in anderem Zusammenhang jedoch zu Recht abgelehnt (BGHSt 45, 37; NJW 2002, 765).
  • BVerfG, 05.03.1998 - 2 BvQ 5/98

    Verfassungsbeschwerde gegen einen strafgerichtlichen Eröffnungsbeschluß

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 3 Ws 1171/02
    Dies folgt schon daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG Zwischenentenscheidungen, namentlich Eröffnungsbeschlüsse, für sich allein mit der Verfassungsbeschwerde deshalb nicht angegriffen werden können, weil eine verfassungsrechtliche Beschwer erst in der verfahrensabschließenden Entscheidung des Revisionsgerichts liegen kann (vgl. z.B. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 5.3.1998 - 2 BvQ 5/98 - Juris).
  • BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62

    Entscheidung des Revisionsgerichts in eigener Verantwortung über das Vorliegen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 3 Ws 1171/02
    Auch regelt § 211 StPO -unbeschadet aller dogmatischen Unklarheiten und Differenzen in der Literatur (vgl. hierzu Rieß, § 211 Rn 2; Tolksdorf, § 211 Rn - jew. mzwN) bezüglich der dogmatischen Konstruktion der in ihr normierten Sperrwirkung des vorangegangenen Nichteröffnungsbeschlusses - keinen Sondertatbestand der Eröffnung ("besonderen Eröffnungsbeschluss" nach der Sprachregelung der Beschwerdeschrift), sondern einen Sonderfall des Strafklageverbrauchs: Bei Nichtvorliegen von Nova ist nämlich die Strafklage ebenso verbraucht wie bei einem freisprechenden Urteil (BGHSt 7, 64, 66; 18, 225, 226 f).
  • OLG Karlsruhe, 19.05.2000 - 3 Ws 35/00

    Anfechtbarkeit des Eröffnungsbeschlusses; Zulassung einer Nachtragsanklage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 3 Ws 1171/02
    Der Senat verkennt schließlich nicht, dass in Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten wird, Eröffnungsbeschlüsse nach § 210 I StPO könnten jedenfalls in Ausnahmefällen, namentlich wenn sie mit schweren Fehlern behaftet oder gar willkürlich seien, nicht nur von der Staatsanwaltschaft (so aber Tolksdorf, § 210 Rn; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 210 Rn 4;… Pfeiffer, StPO, 4. Aufl., § 210 Rn 1 - jew. mwN), sondern auch vom Angeklagten (so OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2001, 209 - für den Fall der Eröffnung gegen eine nichtangeklagten Beschuldigten; weitergehend: Paeffgen, in: SK-StPO, § 210 Rn 4, 5, 9; Julius, § 210 Rn 6; wN bei Rieß, § 210 Rn 5) mit der Beschwerde angefochten werden.
  • BGH, 08.12.1954 - 6 StR 272/54
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 3 Ws 1171/02
    Auch regelt § 211 StPO -unbeschadet aller dogmatischen Unklarheiten und Differenzen in der Literatur (vgl. hierzu Rieß, § 211 Rn 2; Tolksdorf, § 211 Rn - jew. mzwN) bezüglich der dogmatischen Konstruktion der in ihr normierten Sperrwirkung des vorangegangenen Nichteröffnungsbeschlusses - keinen Sondertatbestand der Eröffnung ("besonderen Eröffnungsbeschluss" nach der Sprachregelung der Beschwerdeschrift), sondern einen Sonderfall des Strafklageverbrauchs: Bei Nichtvorliegen von Nova ist nämlich die Strafklage ebenso verbraucht wie bei einem freisprechenden Urteil (BGHSt 7, 64, 66; 18, 225, 226 f).
  • BVerfG, 03.09.2004 - 2 BvR 2001/02

    Verfassungsbeschwerde gegen strafprozessuale Eröffnungsbeschlüsse (Subsidiarität; …

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2002 - 3 Ws 1171/02 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Justizgewährungsanspruch.
  • BayObLG, 23.07.2024 - 204 VAs 102/24

    Materielle Rechtskraft, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Verfahrenshindernis, …

    Rn. 50 cc) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Rechtskraftwirkung - mit Blick auf das Gebot der Wahrung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) - auch bei etwaigen Verletzungen des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG eintreten würde (bejahend OLG Frankfurt…, Beschluss vom 03.03.2005 - 3 VAs 1/05 -, NStZ-RR 2005, 282, juris Rn. 13 unter - insoweit, also hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG unzutreffender - Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 09.11.2001 - StB 16/01 -, NJW 2002, 765, juris Rn. 4, und auf den eigenen Senatsbeschluss vom 18.12.2002 - 3 Ws 1171/02 -, NStZ-RR 2003, 81, juris Rn. 9, der jedoch vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden ist, vgl. Kammerbeschluss vom 03.09.2004 - 2 BvR 2001/02 -, BVerfGK 4, 49, juris Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 25.11.2004 - 3 Ws 1221/04

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Unwirksamkeit der …

    Wenn danach der Gesetzgeber die Prüfung der Frage, ob die Berufung zulässig ist, bei positiver Entscheidung ausschließlich dem Tatgericht und gegebenenfalls dem Revisionsgericht, nicht aber - anders als bei negativer Entscheidung (§ 322 II StPO) - dem Beschwerdegericht zugewiesen hat, käme die Zulassung einer Beschwerde im vorliegenden Fall zudem mit der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 I 2 GG) in Konflikt, was nicht gebilligt werden kann (vgl. BGH, NJW 2002, 765, 766, Senat , Beschl. v. 18.12.2002 - 3 Ws 1171/02).
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