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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86   

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BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 (https://dejure.org/1990,39)
BVerfG, Entscheidung vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 (https://dejure.org/1990,39)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 (https://dejure.org/1990,39)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Krankenhaus - Aufnahme - Krankenhausplan - Leistungsfähigkeit

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu den berufsregelende Tendenzen des Art. 12 I GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den Landes-Krankenhausplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 82, 209
  • NJW 1990, 2306
  • NVwZ 1990, 1061 (Ls.)
  • DVBl 1990, 989
 
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Wird zitiert von ... (554)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 26.03.1981 - 3 C 134.79

    Krankenhausbedarfsplan - Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung -

    Auszug aus BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86
    Korrigierende Entscheidungen im Verwaltungsrechtsweg führen "regelmäßig mittelbar dazu ..., daß auch der Plan entsprechend geändert wird" (BVerwGE 62, 86 (97) [BVerwG 26.03.1981 - 3 C 134/79]).

    Die maßgebenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung entnimmt das Bundesverwaltungsgericht mit überzeugender Begründung aus dem Zweck des Gesetzes, der in § 1 KHG festgelegt ist (BVerwGE 62, 86(99 f.) [BVerwG 26.03.1981 - 3 C 134/79]).

    Darüber hinaus ist bedeutsam, ob die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche personelle, räumliche und medizinische Ausstattung vorhanden ist (BVerwGE 62, 86 ff. (106 f.) [BVerwG 26.03.1981 - 3 C 134/79]).

    Soweit nämlich Bescheide über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan im Verwaltungsrechtsweg korrigiert werden, verändert sich dadurch auch der Krankenhausplan (BVerwG 62, 86 (97)).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86
    Regelungen der Berufsausübung können so einschneidend sein, daß sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen (vgl. BVerfGE 11, 30 (42 f.) [BVerfG 23.03.1960 - 1 BvR 216/51]; 30, 292 (313 f.); 61, 291 (309)).

    14 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus, weil sich die streitige Regelung auf die Art der Berufsausübung und nicht auf das Ergebnis der beruflichen Tätigkeit bezieht (zu dieser Unterscheidung vgl. BVerfGE 30, 292 (334 f.); 65, 237 (248) [BVerfG 08.11.1983 - 1 BvL 8/81]).

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86
    Für den Krankenhausträger geht es also um die Ausgestaltung des Unternehmens und nicht um eine Frage der freien Berufswahl (vgl. BVerfGE 16, 147 (163 f.) [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78/56]).

    Nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung wiegen so schwer, daß sie gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Krankenhausträgers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen (vgl. BVerfGE 16, 147 (167) [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78/56]; st. Rspr.; zuletzt BVerfGE 77, 84 (106)).

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86
    Dabei muß der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 73, 280 (295) [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80]; 80, 1 (20)).

    Die bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhauspflege ist ein unverzichtbarer Teil der Gesundheitsversorgung, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut ansieht (vgl. zuletzt BVerfGE 78, 179 (192); 80, 1 (24)).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86
    Dabei muß der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 73, 280 (295) [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80]; 80, 1 (20)).

    Die Verwirklichung der Berufsfreiheit fordert eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfGE 73, 280 (296) [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80] m.w.N.).

  • Drs-Bund, 25.11.1975 - BT-Drs 7/4200
    Auszug aus BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86
    Das Berufungsgericht habe seine Feststellung, daß auch bei einer kleineren psychiatrischen Klinik an jedem Tag ein Arzt mit Facharztausbildung zur Verfügung stehen müsse, nicht aus eigenem Wissen, sondern im Hinblick auf den Bericht über die Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland (BTDrucks. 7/4200) getroffen.

    Die angegriffenen Entscheidungen verneinen die Leistungsfähigkeit der Klinik des Beschwerdeführers ohne weitere tatrichterliche Feststellungen mit dem Hinweis auf den Bericht über die Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland (BTDrucks. 7/4200).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86
    a) Bei der Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit ist danach zu unterscheiden, ob es nur um eine Regelung der Berufsausübung geht oder ob darüber hinausgehend die Berufswahl eingeschränkt wird (grundlegend BVerfGE 7, 377).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86
    Die bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhauspflege ist ein unverzichtbarer Teil der Gesundheitsversorgung, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut ansieht (vgl. zuletzt BVerfGE 78, 179 (192); 80, 1 (24)).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86
    Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ist der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen, soweit nicht Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und die in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.) [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86
    Nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung wiegen so schwer, daß sie gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Krankenhausträgers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen (vgl. BVerfGE 16, 147 (167) [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78/56]; st. Rspr.; zuletzt BVerfGE 77, 84 (106)).
  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

  • BVerwG, 16.01.1986 - 3 C 37.83

    Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan des Landes

  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvH 3/80

    Gewährleistung des freien Mandats und Anspruch auf Fraktionszuschüsse

  • BVerfG, 05.05.1965 - 2 BvL 4/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 3 ZG

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

    Der effektive Schutz materieller Grundrechte bedarf einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 73, 280 ; 82, 209 ; 113, 29 ).
  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/01

    Zur Erstattungsfähigkeit von Pauschalvergütungen reiner Privatkliniken in der

    Außerdem werden sie durch § 17 Abs. 5 S. 1 KHG daran gehindert, den Investitionskostenanteil der Pflegesätze gegenüber Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern geltend zu machen (BVerfGE 82, 209, 224).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Er verlangt vielmehr auch, dass alle wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 82, 209 ; 83, 130 ; 95, 267 ; 98, 218 ; 116, 24 ).

    Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. BVerfGE 82, 209 m.w.N.).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,34
BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 (https://dejure.org/1990,34)
BVerfG, Entscheidung vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 (https://dejure.org/1990,34)
BVerfG, Entscheidung vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 (https://dejure.org/1990,34)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    'Beamtenbaby'

  • openjur.de

    Beamtenbaby

  • Wolters Kluwer

    Beamtenbesoldung - Kinder - Minimum an Lebenskomfort - Alimentation - Befriedigung - Bedarf - Haushaltsmittel - Korrektur - Sozialstaatsprinzip

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur verfassungskonformen Besoldung Beamten mit mehreren Kindern

  • rechtsportal.de

    BBesG § 2; GG Art. 6, Art. 33 Abs. 5
    Amtsangemessene Alimentation bei verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit mehr als zwei Kindern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum von 1988 bis 1996 zu gering

  • spiegel.de (Pressemeldung, 26.11.1990)

    Geld für Beamtenkinder

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 81, 363
  • NJW 1991, 97 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 1061
  • FamRZ 1990, 839
  • DVBl 1990, 817
 
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Wird zitiert von ... (663)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    a) Art. 33 Abs. 5 GG, der auch im Zusammenhang mit Art. 6 GG und dem Sozialstaatsprinzip der Verfassung auszulegen ist, verlangt, daß in der Lebenswirklichkeit die Beamten sich für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe "annähernd das gleiche leisten" können (Bestätigung von BVerfGE 44, 249).

    Mit der zur Prüfung gestellten Regelung wollte der Gesetzgeber den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1 977 (BVerfGE 44, 249) Rechnung tragen und den Beamten, die Ortszuschläge der Stufen 5 und höher erhalten, die amtsangemessene Alimentation sichern.

    Auf Verfassungsbeschwerden hin, die gegen diese Regelungen erhoben worden waren, entschied das Bundesverfassungsgericht -- Zweiter Senat -- mit Beschluß vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249):.

    Mit diesem Entwurf sollten neben der Anpassung der Bezüge an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse die Folgerungen aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) gezogen werden.

    An den zu alledem in dem Beschluß vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) angestellten Erwägungen hält der Senat fest.

    Art. 33 Abs. 5 GG, der auch im Zusammenhang mit Art. 6 GG und dem Sozialstaatsprinzip der Verfassung auszulegen ist, verlangt, daß in der Lebenswirklichkeit die Beamten sich für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe "annähernd das gleiche leisten" können (vgl. BVerfGE 44, 249 [267, 273 f.]).

    Der Senat ist in seinem Beschluß vom 30. März 1977 davon ausgegangen, daß die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt im wesentlichen amtsangemessen waren (vgl. BVerfGE 44, 249 [272 f.]).

    Bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und die weiteren Kinder des Beamten entsteht und vom Dienstherrn über die Alimentation der Zwei-Kinder-Familie hinaus zu decken ist, kann der Gesetzgeber, wie im Beschluß vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249 [274]) dargelegt, von denjenigen Regelsätzen für den Kindesunterhalt ausgehen, die die Rechtsordnung zur Verfügung stellt.

    Auch ist es, wie sich aus dem Beschluß vom 30. März 1977 ergibt, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber das Kindergeld als eine dem Beamten wie allen Bürgern zugewendete Sozialleistung auf die Höhe des vom Dienstherrn geschuldeten Lebensunterhalts "Unrechenbar" gestellt hat; die Besoldung der Beamten ist dadurch dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG nicht entzogen (vgl. BVerfGE 44, 249 [269 f.]; s.a. BVerfGE 76, 256 [319 f.]).

    Die wirtschaftlichen Nachteile, die der kinderreichen Beamtenfamilie aus der zum 1. Januar 1975 wirksam gewordenen Neuregelung des Kindergeld- und Ortszuschlagsrechts einerseits und dem Fortfall des bis dahin gezahlten Kinderzuschlags sowie der steuerrechtlichen Kinderfreibeträge andererseits erwuchsen (die Entwicklung der Rechtslage ist dargestellt in BVerfGE 44, 249 [251 ff.]), wurden auch durch die den Gegenstand der Vorlage bildenden Vorschriften nicht hinreichend ausgeglichen.

    a) Nach dem Bekanntwerden des Beschlusses des Senats vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) im Juli 1977 hatte der Bundesminister des Innern die Besoldungskommission Bund/Länder beauftragt, die aus der Entscheidung zu ziehenden Folgerungen darzulegen.

    Die beispielhafte Erwähnung der im Beschluß vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249 [274]) angeführten, von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Maßstäbe für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes wurde von der Besoldungskommission und ihr grundsätzlich folgend vom Gesetzgeber -- dahin mißverstanden, es reiche aus, diese Maßstäbe miteinander zu vergleichen, daraus einen Durchschnittswert zu bilden und diesen als den den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung tragenden Bedarfssatz für den Kindesunterhalt anzusehen.

    Angesichts dieses Ergebnisses kommt es, wie schon seinerzeit (vgl. BVerfGE 44, 249 [279]), nicht mehr darauf an, ob der Gesetzgeber auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat, weil die verbliebenen kinderbezogenen Dienstbezüge einerseits eine "amtsgemäße" Abstufung entsprechend der mit steigendem Einkommen anwachsenden zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen der Beamten gegenüber ihren Kindern vermissen lassen und andererseits die durch höhere Aufwendungen der Lebensführung bedingte stärkere indirekte Steuerbelastung durch das einheitliche Kindergeld nicht aufgefangen wird.

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    Eine familiengerechte Ausgestaltung des Steuerrechts ist ohnehin verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 61, 319 [343 f.]; 66, 214 [222 f.]; 68, 143 [152 f.]).

    Damit war die Pflicht des Gesetzgebers begründet, binnen angemessener Frist eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen (vgl. etwa BVerfGE 41, 399 [426]; 55, 100 [110]; 61, 319 [356 f.]).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    Es verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten (vgl. zuletzt BVerfGE 76, 256 [298]; st. Rspr.).

    Auch ist es, wie sich aus dem Beschluß vom 30. März 1977 ergibt, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber das Kindergeld als eine dem Beamten wie allen Bürgern zugewendete Sozialleistung auf die Höhe des vom Dienstherrn geschuldeten Lebensunterhalts "Unrechenbar" gestellt hat; die Besoldung der Beamten ist dadurch dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG nicht entzogen (vgl. BVerfGE 44, 249 [269 f.]; s.a. BVerfGE 76, 256 [319 f.]).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    Diese Vorschrift begrenzt die Folgen solcher Entscheidungen für die in der Vergangenheit entstandenen Rechtsverhältnisse; sie bestimmt, daß, abgesehen von dem Sonderfall der Strafurteile, die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Verwaltung und der Gerichte, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, vorbehaltlich einer speziellen gesetzlichen Regelung unberührt bleiben, wenngleich aus ihnen nicht mehr vollstreckt werden darf (vgl. BVerfGE 37, 217 [262 f.]).
  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    Eine familiengerechte Ausgestaltung des Steuerrechts ist ohnehin verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 61, 319 [343 f.]; 66, 214 [222 f.]; 68, 143 [152 f.]).
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    Damit war die Pflicht des Gesetzgebers begründet, binnen angemessener Frist eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen (vgl. etwa BVerfGE 41, 399 [426]; 55, 100 [110]; 61, 319 [356 f.]).
  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    Damit war die Pflicht des Gesetzgebers begründet, binnen angemessener Frist eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen (vgl. etwa BVerfGE 41, 399 [426]; 55, 100 [110]; 61, 319 [356 f.]).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    Eine familiengerechte Ausgestaltung des Steuerrechts ist ohnehin verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 61, 319 [343 f.]; 66, 214 [222 f.]; 68, 143 [152 f.]).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    Dieses Ergebnis ist lediglich die Folge eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, wonach der Gehaltsanspruch des Beamten grundsätzlich nur nach Maßgabe eines Gesetzes besteht (vgl. BVerfGE 8, 28 [35]; st. Rspr.).
  • Drs-Bund, 20.08.1979 - BT-Drs 8/3121
    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    Das wird in der einen Richtung dadurch bekräftigt, daß der 3. Familienbericht vom 20. August 1979 (BTDrucks. 8/3121, S. 40) schon für das Jahr 1973 den tatsächlichen monatlichen Aufwand für ein Kind mit durchschnittlich 437 DM angab.
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Das Alimentationsprinzip verlangt - parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 117, 330 ) -, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren.

    Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ).

    Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ).

    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Anderes gilt nur für das Kindergeld (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ), weil mit ihm im Ausgangspunkt die - bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende - verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird (vgl. BVerfGE 99, 246 ) und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Deshalb kann die Frage, ob weiterhin ein Kirchensteuerabzug zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ), offenbleiben.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Damit trägt der Dienstherr nicht zuletzt der Aufgabe des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu gewährleisten (Bestätigung von BVerfGE 44, 249; 81, 363).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist jedoch mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (wie BVerfGE 81, 363).

    Der Ortszuschlag ab dem dritten Kind wurde über die allgemeinen Anpassungen hinaus nicht erhöht, obgleich das nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) und vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) geboten war.

    Dort hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile vom dritten Kind an hinter den verfassungsrechtlichen Erfordernissen zurückgeblieben waren (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ).

    Hierzu nehmen sie im wesentlichen auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) und vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) Bezug.

    Das gelte auch, nachdem durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) bestimmte Besoldungsregelungen für Beamte mit drei und mehr Kindern für verfassungswidrig erklärt worden seien, zumal dieser Beschluß nicht den nunmehr streitigen Zeitraum betreffe.

    Dort hat das vorlegende Gericht die Auffassung vertreten, daß den erstmals im Dezember 1994 und Januar 1995 rückwirkend für vergangene Haushaltsjahre erhobenen Besoldungsansprüchen eine mangelnde zeitnahe Geltendmachung (vgl. BVerfGE 81, 363 ) nicht entgegengehalten werden könne.

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) und vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) entwickelt.

    1. a) Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. nur BVerfGE 81, 363 ; stRspr).

    b) Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, daß jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ) und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann.

    Art. 33 Abs. 5 GG beläßt dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ).

    Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 81, 363 ).

    Das Bundesverfassungsgericht ist in seinen Entscheidungen vom 30. März 1977 und vom 22. März 1990 davon ausgegangen, daß die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt im wesentlichen amtsangemessen waren, der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf hingegen durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden muß (vgl. BVerfGE 81, 363 ).

    Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (vgl. BVerfGE 81, 363 ).

    Diesen Unterschied muß die Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Beamtengehalts deutlich werden lassen (BVerfGE 81, 363 ).

    Die mit wachsender Kinderzahl verbundene fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (vgl. BVerfGE 81, 363 ).

    Die hierzu notwendigen Berechnungen beruhen auf den - vom Bundesministerium des Innern ermittelten - jeweiligen Nettoeinkommen (vgl. BVerfGE 81, 363 ).

    Ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag ("15 v.H.-Betrag") läßt den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt derzeit hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfGE 81, 363 ).

    Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den "Bericht der Besoldungskommission Bund/Länder über besoldungsrechtliche Folgerungen für eine verfassungskonforme kinderbezogene Besoldung aus dem Beschluß des BVerfG vom 22. März 1990 (2 BvL 1/86)" aus dem Jahre 1992 (BLK-Bericht 1992).

    Auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995 (BTDrucks 13/2210, S. 22) wird ausgeführt, daß "die im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern gebotene Erhöhung des Ortszuschlags ab dem dritten Kind (...) noch nicht umgesetzt werden" konnte.

    In seinem Beschluß vom 22. März 1990 (vgl. BVerfGE 81, 363 ) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, der Gesetzgeber sei - nachdem die Entscheidung vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) im Juli desselben Jahres bekannt geworden war - verpflichtet gewesen, die in jener Entscheidung als seit dem 1. Januar 1975 verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung vom 1. Januar 1977 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.

    Die rückwirkende Korrektur habe sich auf solche Beamte beschränken können, die ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hätten (vgl. BVerfGE 81, 363 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses gefolgert (vgl. BVerfGE 81, 363 ).

    Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen (Verfahren 2 BvL 26/91), war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen.

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).

    Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 330 ), kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).

    Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127; stRspr).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2005 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.07.1989 - 1 BvR 290/87   

Zitiervorschläge
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BVerfG, 06.07.1989 - 1 BvR 290/87 (https://dejure.org/1989,3544)
BVerfG, Entscheidung vom 06.07.1989 - 1 BvR 290/87 (https://dejure.org/1989,3544)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juli 1989 - 1 BvR 290/87 (https://dejure.org/1989,3544)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kfz-Pflichtversicherung - Tarifgenehmigung

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2249
  • NVwZ 1990, 1061 (Ls.)
  • VersR 1990, 1261
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerfG, 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98

    Effektiver Rechtsschutz gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen

    Wenn ein Versicherungsnehmer eine Prämienerhöhung für ungerechtfertigt halte, könne er sich an die Zivilgerichte wenden (vgl. BVerwGE 30, 135; 75, 147; VersR 1996, S. 1133; vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 1989, NJW 1990, S. 2249).
  • BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 24.92

    Stromtariferhöhung - § 42 Abs. 2 VwGO, keine Klagebefugnis gegen staatliche

    In der Verneinung der Klagebefugnis liegt keine Beeinträchtigung des nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzanspruchs (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluß vom 6. Juli 1989 - 1 BvR 290/87 - NJW 1990, 2249).
  • BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3424/08

    Nichtannahme einer teils unzulässigen, im Übrigen unbegründeten

    Die Entscheidungen der Fachgerichte, ob und in welchem Umfang eine solche von Art. 19 Abs. 4 GG vorausgesetzte Rechtsposition im Einzelfall besteht, hat das Bundesverfassungsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Gerichte die Bedeutung der Rechtsschutzgewährleistung erkannt und berücksichtigt haben und ob sie bei der Feststellung des Norminhalts nicht willkürlich verfahren sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 1989 - 1 BvR 290/87 -, NJW 1990, S. 2249; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01 und 1 BvR 518/01 -, a.a.O., S. 1149).
  • BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 2349/08

    Keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Ablehnung

    Es ist nicht dessen Aufgabe, in der Art einer Revisionsinstanz über die Richtigkeit der Auslegung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte zu befinden (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 32, 319 ; 83, 182 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 1989 - 1 BvR 290/87 -, NJW 1990, S. 2249, stRspr).
  • BVerwG, 13.10.2021 - 2 C 6.20

    Gewährung einer Auslandsverpflichtungsprämie

    Rechtssätze, in denen der Einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, haben reine Reflexwirkungen (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. April 1971 - 2 BvR 708/65 - BVerfGE 31, 33 ; Kammerbeschlüsse vom 6. Juli 1989 - 1 BvR 290/87 - NJW 1990, 2249 und vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 - NVwZ 2009, 1426 ).
  • BVerwG, 13.10.2021 - 2 C 1.21

    Gewährung einer Auslandsverpflichtungsprämie für Entsendungen von Polizeibeamten

    Rechtssätze, in denen der Einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, haben reine Reflexwirkungen (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. April 1971 - 2 BvR 708/65 - BVerfGE 31, 33 ; Kammerbeschlüsse vom 6. Juli 1989 - 1 BvR 290/87 - NJW 1990, 2249 und vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 - NVwZ 2009, 1426 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2020 - 1 A 2361/18

    Auslandsverpflichtungsprämie Auslandsverwendungszuschlag Ermessen

    vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 388 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juli 1989 - 1 BvR 290/87 -, NJW 1990, 2249 (2249); BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1994 - 7 C 15.94 -, juris, Rn. 11 und vom 26. Oktober 2000 - 2 C 38.99 -, juris, Rn. 20.
  • OVG Berlin, 05.03.2004 - 1 N 2.03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnisses; Frage nach dem

    Eine inhaltliche Prüfung des umgesetzten Tarifs sei dem ordentlichen Gericht hingegen nicht untersagt (vgl. BVerwGE 75, 147, 154, speziell hinsichtlich des Einwandes einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juli 1989 - 1 BvR 290/87 -, NJW 1990, 2249; BVerwGE 95, 133, 138; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98 -, DVBl. 2000, 556).
  • OVG Berlin, 05.03.2004 - 1 N 1.03

    Zulässigkeit einer Berufung im Hinblick auf fristgerechte Begründung; Einhaltung

    Eine inhaltliche Prüfung des umgesetzten Tarifs sei dem ordentlichen Gericht hingegen nicht untersagt (vgl. BVerwGE 75, 147, 154, speziell hinsichtlich des Einwandes einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juli 1989 - 1 BvR 290/87 -, NJW 1990, 2249; BVerwGE 95, 133, 138; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98 -, DVBl. 2000, 556).
  • BVerwG, 14.12.1995 - 1 A 4.95

    Versicherungsrecht: Regelungsgehalt der Tarifgenehmigung durch das

    Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt in dieser Beurteilung nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 6. Juli 1989 - 1 BvR 290/87 - NJW 1990, 2249).
  • VG Schleswig, 17.12.2007 - 1 A 53/06
  • VG Gera, 12.11.1998 - 4 K 497/98

    Sport; Sport; Klagebefugnis des Schulträgers

  • BVerwG, 14.12.1995 - 1 PKH 26.95

    Rechtsmittel

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