Rechtsprechung
   BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93   

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BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93 (https://dejure.org/1993,13)
BVerwG, Entscheidung vom 29.07.1993 - 1 C 25.93 (https://dejure.org/1993,13)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juli 1993 - 1 C 25.93 (https://dejure.org/1993,13)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • Wolters Kluwer

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot - Wanderarbeiter - Ausnahmefall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 94, 35
  • NJW 1994, 2167 (Ls.)
  • MDR 1994, 419
  • NVwZ 1994, 381
  • DVBl 1994, 52
 
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Wird zitiert von ... (165)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 24.06.1982 - 1 C 136.80

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Sozialhilfe - Freizügigkeit - Arbeitnehmer

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    bb) Bei der Bedeutung, die dem Sozialhilfebezug für ausländerrechtliche Entscheidungen zukommt (§ 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG 1965 § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 46 Nr. 6 AuslG 1990; vgl. zur Rechtslage nach altem Recht BVerwGE 66, 29 (31 f.) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]; Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43), ist es nicht zu beanstanden, daß die Ausländerbehörde hier die Versagung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblich auf diesen Umstand gestützt hat.

    Zu Lasten des Klägers fällt ins Gewicht, daß sein Sozialhilfebezug bereits seit 1981 andauert, also nicht nur vorübergehender Natur ist (BVerwGE 66, 29 (31) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]) und eine Änderung dieses Umstandes nach Lage der Dinge nicht mehr zu erwarten ist.

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen den Eltern und ihren Kindern (Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 1 C 136.80 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 37 S. 71 m. w. N., insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 66, 29), nicht auf die in Deutschland lebenden Geschwister des Klägers.

    Er reicht insoweit über den durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Personenkreis hinaus (Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 1 C 136.80 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 37 S. 72, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 66, 29).

    Die im Ausländergesetz eröffnete Möglichkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Sozialhilfebezugs auf nicht absehbare Zeit erfüllt die Voraussetzungen für den Eingriff (vgl. Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 1 C 136.80 - a.a.O.).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß gemäß Art. 2 Abs. 1 NV auch nach mehr als fünfjährigem ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis anders als für die Ausweisung (vgl. Art. 2 Abs. 3 NV) der einfache Verstoß gegen die öffentliche Ordnung genügt (BVerwGE 64, 13 (22) [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]) und dieser Verstoß in der dauernden Inanspruchnahme von Sozialhilfe liegen kann (BVerwGE 66, 29 (36 f.) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]).

    (3) Das Europäische Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997/1965 II S. 1099) - ENA - gewährt, wie sich insbesondere aus Art. 1 bis 3 ENA ergibt, keinen über den deutsch/griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag hinausreichenden aufenthaltsrechtlichen Schutz (BVerwGE 66, 29 (37) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]).

    Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, schränkt daher das Rückschaffungsverbot in Art. 6 Abs. a EFA die Gründe, aus welchen eine weitere Aufenthaltserlaubnis versagt werden darf, weder unmittelbar noch mittelbar ein (BVerwGE 66, 29 (33 ff.) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]).

  • EGMR, 18.02.1991 - 12313/86

    MOUSTAQUIM c. BELGIQUE

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    Zwar erfaßt dieser Anspruch das Familienleben zwischen nahen Verwandten (EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, 2449 (2452) [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77], Nr. 45) und damit auch zwischen Geschwistern (EGMR, Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - InfAuslR 1991, 149 (150), Nr. 45).

    Andererseits verlangt diese Bestimmung aber "ein wirkliches Familienleben", was eine gewisse Intensität der Familienbande voraussetzt (EGMR, Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - InfAuslR 1991, 149, Nr. 35; vgl. auch EKMR, Entscheidung vom 14. Juli 1977 - 7289/75 und 7349/76 - EuGRZ 1977, 497 (499)), die im vorliegenden Fall im Verhältnis des Klägers zu seinen Geschwistern zweifelhaft sein mag, im Verhältnis zu seinem leiblichen Sohn vom Berufungsgericht dagegen ungeachtet seiner Adoption durch den Ehemann seiner früheren Ehefrau unterstellt worden ist.

    Jedenfalls darf gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens dann eingegriffen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u. a. für die öffentliche Ordnung oder für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist, d. h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (EGMR, Urteil vom 25. Februar 1988 - 2/1987/125/176 - EuGRZ 1988, 591 (598) Nr. 67; Urteil vom 26. Oktober 1988 - 6/1987/129/180 - EuGRZ 1992, 477 (481) Nr. 41; Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - InfAuslR 1991, 149 (150), Nr. 43).

    Von dem dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Februar 1991 a.a.O. zugrundeliegenden Fall unterscheidet sich der vorliegende schon dadurch, daß der Kläger nicht bereits als Kleinkind nach Deutschland kam, die Sprache seines Heimatstaates beherrscht und vor allem in Deutschland nicht mit Familienangehörigen aus seinem Heimatstaat zusammenlebt.

  • EuGH, 26.05.1993 - C-171/91

    Tsiotras / Landeshauptstadt Stuttgart

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    Der Gerichtshof hat durch Urteil vom 26. Mai 1993 - Rs. C-171/91 - (NVwZ 1993, 765) - die genannten Vorschriften dahin ausgelegt, daß sie einem griechischen Staatsangehörigen nicht ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat einräumen, wenn er zur Zeit des Beitritts Griechenlands zur Gemeinschaft in diesem anderen Mitgliedstaat arbeitslos war, nachdem er zuvor dort mehrere Jahre lang eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt hatte, seine Arbeitslosigkeit nach dem Beitritt andauert und es ihm objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten.

    Auch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge vom 28. Mai 1979 (BGBl. 1980 II S. 229, 235/1981 II S. 15) sieht keine Gleichstellung der Beschäftigung vor, die ein Staatsangehöriger Griechenlands vor dessen Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in dem Aufnahmestaat ausgeübt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Mai 1993 - Rs. C-171/91 - NVwZ 1993, 765, Rn. 11 f.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften begrenzt diesen Zeitraum auf sechs Monate, sofern der Betroffene nicht noch nach Ablauf dieses Zeitraums nachweist, daß er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (Urteil vom 26. Mai 1993 - Rs. C-171/91 - a.a.O., Rn. 13; vgl. bereits Urteil vom 26. Februar 1991 - Rs. C-292/89 - InfAuslR 1991, 151 f.).

  • BVerwG, 28.05.1991 - 1 C 20.89

    Aufenthaltserlaubnis - Nachträgliche Befristung - Eintritt der Unanfechtbarkeit -

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    bb) Bei der Bedeutung, die dem Sozialhilfebezug für ausländerrechtliche Entscheidungen zukommt (§ 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG 1965 § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 46 Nr. 6 AuslG 1990; vgl. zur Rechtslage nach altem Recht BVerwGE 66, 29 (31 f.) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]; Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43), ist es nicht zu beanstanden, daß die Ausländerbehörde hier die Versagung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblich auf diesen Umstand gestützt hat.

    Aufenthaltsrechtlich ist in Deutschland zur dauernden Zulassung eines Wanderarbeiters der Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erforderlich (vgl. Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - a.a.O.).

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    Demgegenüber ist für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (BVerwGE 89, 296 (297 f.) [BVerwG 21.01.1992 - 1 C 21/87]; Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 49.88 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 1; zur maßgeblichen Sachlage nach dem AuslG 1965: Urteil vom 13. November 1981 - BVerwG 1 C 69.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 27 mit weiteren Nachweisen).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat auch das erst während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Recht zu berücksichtigen, soweit das Berufungsgericht es hätte berücksichtigen müssen, wenn es im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits in Kraft gewesen wäre (BVerwGE 52, 1 (3) [BVerwG 17.12.1976 - VII C 69/74]; 89, 14 (16) [BVerwG 23.08.1991 - 8 C 61/90]; 89, 296 (298) [BVerwG 16.01.1992 - 2 C 30/90]).

  • EGMR, 13.06.1979 - 6833/74

    MARCKX v. BELGIUM

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    Zwar erfaßt dieser Anspruch das Familienleben zwischen nahen Verwandten (EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, 2449 (2452) [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77], Nr. 45) und damit auch zwischen Geschwistern (EGMR, Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - InfAuslR 1991, 149 (150), Nr. 45).
  • EGMR, 24.03.1988 - 10465/83

    OLSSON v. SWEDEN (No. 1)

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    Jedenfalls darf gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens dann eingegriffen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u. a. für die öffentliche Ordnung oder für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist, d. h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (EGMR, Urteil vom 25. Februar 1988 - 2/1987/125/176 - EuGRZ 1988, 591 (598) Nr. 67; Urteil vom 26. Oktober 1988 - 6/1987/129/180 - EuGRZ 1992, 477 (481) Nr. 41; Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - InfAuslR 1991, 149 (150), Nr. 43).
  • EGMR, 26.10.1988 - 10581/83

    NORRIS c. IRLANDE

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    Jedenfalls darf gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens dann eingegriffen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u. a. für die öffentliche Ordnung oder für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist, d. h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (EGMR, Urteil vom 25. Februar 1988 - 2/1987/125/176 - EuGRZ 1988, 591 (598) Nr. 67; Urteil vom 26. Oktober 1988 - 6/1987/129/180 - EuGRZ 1992, 477 (481) Nr. 41; Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - InfAuslR 1991, 149 (150), Nr. 43).
  • BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 23.81

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß gemäß Art. 2 Abs. 1 NV auch nach mehr als fünfjährigem ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis anders als für die Ausweisung (vgl. Art. 2 Abs. 3 NV) der einfache Verstoß gegen die öffentliche Ordnung genügt (BVerwGE 64, 13 (22) [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]) und dieser Verstoß in der dauernden Inanspruchnahme von Sozialhilfe liegen kann (BVerwGE 66, 29 (36 f.) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]).
  • EGMR, 28.08.1992 - 13161/87

    ARTNER v. AUSTRIA

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    Jedenfalls darf gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens dann eingegriffen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u. a. für die öffentliche Ordnung oder für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist, d. h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (EGMR, Urteil vom 25. Februar 1988 - 2/1987/125/176 - EuGRZ 1988, 591 (598) Nr. 67; Urteil vom 26. Oktober 1988 - 6/1987/129/180 - EuGRZ 1992, 477 (481) Nr. 41; Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - InfAuslR 1991, 149 (150), Nr. 43).
  • BVerwG, 17.05.1982 - 1 C 128.80

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach erfolglosem

  • BVerwG, 05.05.1982 - 1 C 86.78

    Vereinbarkeit einer Abschiebung mit dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) -

  • EKMR, 14.07.1977 - 7289/75

    X et Y c. SUISSE

  • OVG Bremen, 04.06.1991 - 1 BA 6/91

    Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen; Rückkehrhilfe ; Sozialhilfe;

  • VG Karlsruhe, 13.03.1978 - V 135/77

    Antrag auf Teilzeitbeschäftigung eines Lehrers im Schuldienst; Anforderungen an

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 48.88

    Datenschutzgesetz Auskunftsanspruch - Ermessen der Behörde -

  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 61.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Umfang der Überbürdung von Erschließungskosten auf

  • BVerwG, 16.01.1992 - 2 C 30.90

    Beamtenanwärter - Anwärtersonderzuschläge

  • BVerwG, 13.11.1981 - 1 C 69.78

    Nachschieben von Ermessensgründen - Umwandlung einer Rechtsentscheidung in eine

  • BVerwG, 15.07.1980 - 1 C 45.77

    Erwerbsunzucht als begünstigter Aufenthaltszweck - Ausweisung einer Französin

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 49.88

    Ausländer - Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Antragsablehung -

  • BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 36.82

    Aufenthaltsrecht - Ehegatte - Arbeitnehmer - Freizügigkeit - EG-Mitgliedstaat -

  • BVerwG, 17.12.1976 - VII C 69.74

    Voraussetzungen der Erteilung der Fahrerlaubnis - Anwendung des § 50 Abs. 2

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1989 - 11 S 3126/87

    EG-Arbeitnehmereigenschaft; Verbleibeberechtigung; Begriff des Arbeitnehmers

  • BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 18.89

    Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Sozialhilfebezug des

  • EuGH, 04.02.1981 - 45/80

    Kommission / Italien

  • VG Stuttgart, 03.11.1986 - 2 K 2720/86
  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 5 S 515/14

    Einrichtung einer Tempo 30-Zone in Gebieten mit schützwürdiger Wohnbevölkerung,

    Maßgeblich für den Erfolg einer Anfechtungsklage gegen verkehrsbezogene Ge- und Verbote, die regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 , a.a.O. m.w.N.), ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (st. Rspr.; vgl. für verkehrsbeschränkende Anordnungen u.a. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32, Urt. v. 14.12.1994 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214, Urt. v. 21.08.2003 , a.a.O., Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.; Urt. v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 -), hier also der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.06.2016.

    Unter anderem aus diesen - hier allein in Rede stehenden - Gründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 18.07.2006 - 12 LC 270/04 -, NordÖR 2006, 503; König, in Hentschel/König/Dauer, StVO 43. A. 2015, § 45 Rn. 37, Bouska, NZV 2001, 27) können die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf (im Einvernehmen mit der Gemeinde) auch Tempo-30-Zonen anordnen (vgl. § 45 Abs. 1c Satz 1 StVO).

    Ein "Zonenbewusstsein" (vgl. hierzu noch BVerwG, Urt. v. 14.12.1994, a.a.O. zu § 45 Abs. 1b StVO i.d.F. v. 09.11.1989, BGBl I S. 1976) ist darüber hinaus nicht mehr erforderlich; denn das geschlossene und einheitliche Erscheinungsbild der betreffenden Straße wird nunmehr durch die generellen und flächenhaft wirkenden Festlegungen in § 45 Abs. 1c Sätze 2- 4 StVO sichergestellt (vgl. BASt, a.a.O., S. 18 f.; BR-Drucks. 599/00, S. 13; Nieders. OVG, Urt. v. 18.07.2006, a.a.O.; VG Oldenburg, Urt. v. 19.05.2004, a.a.O.; König, a.a.O., § 45 Rn. 37; a. Bouska, a.a.O., S. 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 11 S 1967/16

    Ausweisungsinteresse im Sinne des AufenthG 2004, Fassung: 2016-01-01, § 5 Abs 1

    Etwas anderes lässt sich nicht unter Berufung auf die Ausgestaltung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG als Regelerteilungsvoraussetzungen herleiten, weil Regelfälle solche sind, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 29.07.1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35; Zeitler, a.a.O. zu Abs. 1 - Regel und Ausnahme, Stand: 06.02.2017 Rn. 4).
  • OVG Hamburg, 10.04.2014 - 4 Bf 19/13

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit deutscher

    Zur Auslegung des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und damit auch des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kann im Übrigen nicht auf die zum früheren § 7 Abs. 2 AuslG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29.7.1993, 1 C 25.93, BVerwGE 94, 35, juris Rn. 36) zurückgegriffen werden.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2173
BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92 (https://dejure.org/1993,2173)
BVerwG, Entscheidung vom 04.08.1993 - 11 C 36.92 (https://dejure.org/1993,2173)
BVerwG, Entscheidung vom 04. August 1993 - 11 C 36.92 (https://dejure.org/1993,2173)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer Einkommensteuerbescheinigung - Erwerb einer Betriebsstätte

  • rechtsportal.de

    AO § 12; EStG § 6d Abs 3
    Prüfung der Betriebsstätteneigenschaft des vom Steuerpflichtigen erworbenen Objekts - Eignung einer Kapitalanlage zur Sicherung bestehender Dauerarbeitsplätze

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 335
  • NVwZ 1994, 381 (Ls.)
  • DVBl 1994, 407
  • BB 1994, 688
  • BStBl II 1994, 136
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 19.01.1983 - I R 57/79

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Ob die wesentlichen Betriebsgrundlagen mitveräußert wurden und damit die Möglichkeit einer tatsächlichen Fortführung bestand, hängt von der Art des Betriebes und der Funktion der einzelnen Wirtschaftsgüter ab (sog. funktionelle Betrachtungsweise, vgl. BFHE 137, 487; Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 16 Rdnr. 106 ff.; Schmidt, EStG, a.a.O., § 16 Rdnr. 10).

    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen können je nach Art und Funktion des Betriebs sowohl Betriebsgrundstücke (vgl. BFHE 74, 275; 124, 52 ; 159, 471)als auch Maschinen und sonstige Betriebsvorrichtungen (vgl. BFHE 137, 487; 140, 526 ; Schmidt, EStG, a.a.O., § 16 Rdnr. 10 a) gehören.

  • BFH, 11.10.1989 - I R 77/88

    Eine Geschäftseinrichtung ist nur dann die Betriebsstätte eines

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Ferner muß der Unternehmer eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht - insbesondere durch Erwerb (wirtschaftlichen) Eigentums - über die Räume oder Einrichtungen innehaben, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder verändert werden kann (BFH, BStBl II 1990, 166 und BStBl I 1990, 983 ; Kühn/Kutter/Hofmann, AO, 16. Aufl., § 12 Anm. 2).
  • BFH, 24.03.1987 - I R 202/83

    Verdeckte Einlage eines Firmen- oder Geschäftswerts, der bei Veräußerung eines

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Danach wird ein "Betrieb" erworben, wenn alle Wirtschaftsgüter, die die wesentliche Betriebsgrundlage bilden, in einem einheitlichen Vorgang in der Weise in das wirtschaftliche Eigentum des Erwerbers übergehen, daß dieser den verkauften Betrieb als lebenden wirtschaftlichen Organismus fortführen könnte (vgl. BFHE 149, 542 ; 156, 408 ; Lademann/Söffing/Brockhoff, EStG, § 6 d Rdnr. 26; Blümich a.a.O., § 6 d Rdnr. 29, Schmidt, EStG, 11. Aufl., § 16 Rdnr. 8).; in "Teilbetrieb" ist hingegen ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter organisatorisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist und für sich alle Merkmale eines Betriebs aufweist (vgl. BFH, BStBl II 1983, 113; Lademann/Söffing/Brockhoff, a.a.O., § 6 d Rdnr. 17).
  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 90/81

    Der Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen können je nach Art und Funktion des Betriebs sowohl Betriebsgrundstücke (vgl. BFHE 74, 275; 124, 52 ; 159, 471)als auch Maschinen und sonstige Betriebsvorrichtungen (vgl. BFHE 137, 487; 140, 526 ; Schmidt, EStG, a.a.O., § 16 Rdnr. 10 a) gehören.
  • BFH, 09.10.1974 - I R 128/73

    Wochenmarkthändler - Ort des Wohnsitzes - Betriebstätte - Wohenmarktveranstaltung

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage liegt vor, wenn es sich um bauliche oder sonstige Zusammenfassungen körperlicher Gegenstände und unternehmerisch nutzbarer sachlicher Mittel handelt; sie ist "fest", wenn sie eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche hat und auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist (vgl. BFH, BStBl II 1975, 203 und 1987, 162; Tipke/Kruse, AO, § 12 Rdnr. 1, 2; Koch, AO, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 4 ff., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 159/84

    Ermessensfehler - Sonderabschreibungen - Versagung - Brauerei - Verpachtete

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Nach ständiger Rechtsprechung muß die Einrichtung oder Anlage weiterhin unmittelbar der unternehmerischen Tätigkeit dienen (vgl. BFH, BStBl II 1988, 653).
  • BFH, 01.02.1990 - IV R 8/89

    Betriebsaufgabe statt Betriebsübertragung im ganzen bei Rückbehalt von 18 v. H.

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen können je nach Art und Funktion des Betriebs sowohl Betriebsgrundstücke (vgl. BFHE 74, 275; 124, 52 ; 159, 471)als auch Maschinen und sonstige Betriebsvorrichtungen (vgl. BFHE 137, 487; 140, 526 ; Schmidt, EStG, a.a.O., § 16 Rdnr. 10 a) gehören.
  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 316/82

    Gewinn aus einem Räumungsverkauf kein Aufgabegewinn

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Danach wird ein "Betrieb" erworben, wenn alle Wirtschaftsgüter, die die wesentliche Betriebsgrundlage bilden, in einem einheitlichen Vorgang in der Weise in das wirtschaftliche Eigentum des Erwerbers übergehen, daß dieser den verkauften Betrieb als lebenden wirtschaftlichen Organismus fortführen könnte (vgl. BFHE 149, 542 ; 156, 408 ; Lademann/Söffing/Brockhoff, EStG, § 6 d Rdnr. 26; Blümich a.a.O., § 6 d Rdnr. 29, Schmidt, EStG, 11. Aufl., § 16 Rdnr. 8).; in "Teilbetrieb" ist hingegen ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter organisatorisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist und für sich alle Merkmale eines Betriebs aufweist (vgl. BFH, BStBl II 1983, 113; Lademann/Söffing/Brockhoff, a.a.O., § 6 d Rdnr. 17).
  • BFH, 24.11.1982 - I R 123/78

    Bei Verlagerung eines unselbständigen Betriebsteils in das Ausland wird kein

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Danach wird ein "Betrieb" erworben, wenn alle Wirtschaftsgüter, die die wesentliche Betriebsgrundlage bilden, in einem einheitlichen Vorgang in der Weise in das wirtschaftliche Eigentum des Erwerbers übergehen, daß dieser den verkauften Betrieb als lebenden wirtschaftlichen Organismus fortführen könnte (vgl. BFHE 149, 542 ; 156, 408 ; Lademann/Söffing/Brockhoff, EStG, § 6 d Rdnr. 26; Blümich a.a.O., § 6 d Rdnr. 29, Schmidt, EStG, 11. Aufl., § 16 Rdnr. 8).; in "Teilbetrieb" ist hingegen ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter organisatorisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist und für sich alle Merkmale eines Betriebs aufweist (vgl. BFH, BStBl II 1983, 113; Lademann/Söffing/Brockhoff, a.a.O., § 6 d Rdnr. 17).
  • BFH, 16.01.1962 - I 57/61 S

    Vorliegen einer Gewerbesteuerpflicht einer Grundstücksgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen können je nach Art und Funktion des Betriebs sowohl Betriebsgrundstücke (vgl. BFHE 74, 275; 124, 52 ; 159, 471)als auch Maschinen und sonstige Betriebsvorrichtungen (vgl. BFHE 137, 487; 140, 526 ; Schmidt, EStG, a.a.O., § 16 Rdnr. 10 a) gehören.
  • BFH, 30.11.1977 - I R 115/74

    Privates Grundstück - Bebauung - Veräußerung - Notwendiges Betriebsvermögen -

  • BVerwG, 24.03.1993 - 11 C 34.92

    Investitionszulage - Investition - Primäreffekt - Identität von Investor und

  • BVerwG, 14.12.1987 - 7 B 240.87

    Konzernrecht - Unternehmen - Abhängigkeit - Rücklagen - Gewinnminderung

  • BVerwG, 21.01.1983 - 7 B 154.82

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebstätte im Sinne des

  • BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 10.04

    Industrie- und Handelskammer, gewerbliche Betätigung, Verwaltung eigenen

    Maßgebend ist insoweit - wie in vergleichbaren Fällen (Beschluss vom 21. Januar 1983 - BVerwG 7 B 154.82 - Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 19; Urteil vom 24. März 1993 - BVerwG 11 C 34.92 - Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 32 und Urteil vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 36.92 - Buchholz 401.1 § 6 d EStG Nr. 2) - der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO.

    Erforderlich sind eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Einrichtung der Anlage (vgl. Urteil vom 4. August 1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 19.97

    Industrie- und Handelskammer; Mitgliedschaft; Beitrag; Kammerbeitrag;

    Maßgebend ist insoweit wie in vergleichbaren Fällen (Beschluß vom 21. Januar 1983 - BVerwG 7 B 154.82 - Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 19; Urteil vom 24. März 1993 - BVerwG 11 C 34.92 - Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 32 und Urteil vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 36.92 - Buchholz 401.1 § 6 d EStG Nr. 2) der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO.

    Erforderlich sind eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Einrichtung der Anlage (vgl. Urteil vom 4. August 1993, a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 27.09.2006 - 20 K 4907/05

    Streit über die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Leistung von

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 36.92 - Buchholz 401.1 § 6 d EStG Nr. 2.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2020 - 6 S 1043/19

    Heranziehung zu IHK-Beiträgen für den Betrieb (Regiebetrieb einer Gemeinde) von

    Die Klägerin hat im Kammerbezirk der Beklagten ihre Betriebsstätte (vgl. im Einzelnen zum Begriff der Betriebsstätte BVerwG, Urteil vom 19.01.2005 - 6 C 10.04 -, juris Rn. 22; Urteil vom 04.08.1993 - 11 C 36.92 -, juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2018 - 17 A 1258/15 -, juris Rn. 44 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2010 - OVG 1 S 211.09 -, juris Rn. 6).
  • VG Düsseldorf, 27.04.2016 - 20 K 1831/15

    IHK; Betriebsstätte; Verjährung

    vgl. BFH, Urteile vom 17. März 1982 - I R 189/79 -, juris Rn. 15 (= BFHE 136, 120, BStBl II 1982, 624, BStBl. 82, 624), vom 11. Oktober 1989 - I R 77/88 -, juris Rn. 12 (= BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166), und vom 18. März 2009 - III R 2/06 -, juris Rn. 14 (= BFH/NV 2009, 1457-1458); BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 36.92 -, juris Rn. 23 (= BStBl II 1994, 136); Düren, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 142.
  • VG Düsseldorf, 21.11.2007 - 20 K 6268/06

    Dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht als Voraussetzung für die

    Erforderlich sind eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Einrichtung der Anlage, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 36.92 - Buchholz 401.1 § 6 d EStG Nr. 2.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.01.2010 - 1 S 211.09

    Beschwerde; Industrie- und Handelskammer Kammerzugehörigkeit; Beitragspflicht;

    Erforderlich sind eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Einrichtung der Anlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 36.92 - Buchholz 401.1 § 6 d EStG Nr. 2).
  • VG Ansbach, 14.11.2005 - AN 4 K 05.02434

    Gewerbesteuerpflicht eines Berufsbetreuers; Pflichtmitgliedschaft eines

    Erforderlich sind eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Einrichtung der Anlage ( BVerwG, Urteil vom 4.8.1993, 11 C 36.92 ).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.05.1993 - 11 C 31.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,5520
BVerwG, 12.05.1993 - 11 C 31.92 (https://dejure.org/1993,5520)
BVerwG, Entscheidung vom 12.05.1993 - 11 C 31.92 (https://dejure.org/1993,5520)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 1993 - 11 C 31.92 (https://dejure.org/1993,5520)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Absetzung - Abnutzung - Gemeinschaftsrecht - Fahrzeuge - Wirtschaftsgüter

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Beihilfeverbot: Umweltschutzrücklage

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 337
  • NVwZ 1994, 381 (Ls.)
  • DVBl 1994, 404
  • BB 1993, 1040
  • BB 1993, 2419
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1470
    Auszug aus BVerwG, 12.05.1993 - 11 C 31.92
    Zwar deuten einzelne Bemerkungen in den Gesetzesmaterialien darauf hin, daß die Abschreibungsvergünstigung des § 7 d EStG in erster Linie den Zweck verfolgt, "unrentable Umweltschutz-Investitionen" zu fördern; Wirtschaftsgüter in Betrieben, die Maßnahmen des Umweltschutzes zum Gegenstand haben, sollen danach nicht "allgemein begünstigt" werden (BT-Drucks. 7/1470, S. 220 zu Buchst. e; 8/3688, S. 18 zu Buchst. b).

    Bereits der Regierungsentwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes vom 9. Januar 1974 (BT-Drucks. 7/1470) enthielt in Art. 1 §§ 168, 169 Sonderregelungen für den Umweltschutz, durch die die bestehenden Absetzungsvergünstigungen harmonisiert, verstärkt und ausgeweitet werden sollten.

  • BVerwG, 06.07.1984 - 7 C 3.82

    Einkommensteuer - Begünstigung - Abfallbeseitigungsunternehmen - Ausschluß

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1993 - 11 C 31.92
    Wie der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1984 - BVerwG 7 C 3.82 - und vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C 68.86 - ) und das Berufungsgericht anerkennt, scheitert die Erteilung der Bescheinigung nicht daran, daß ein Wirtschaftsgut im Rahmen der gewerblichen Fremdbeseitigung von Abfällen eingesetzt wird.
  • Drs-Bund, 30.01.1975 - BT-Drs 7/3194
    Auszug aus BVerwG, 12.05.1993 - 11 C 31.92
    Daraufhin wurde der - mit den ursprünglich vorgesehenen §§ 168, 169 im wesentlichen inhaltsgleiche - § 7 d durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Investitionszulagengesetzes vom 21. Februar 1975 (BGBl. I S. 525) in das Einkommensteuergesetz eingefügt (vgl. zu alledem den Bericht des Abgeordneten Dr. Wagner, BT-Drucks. 7/3194, S. 3; Bordewin, BB 1975, 458; Kreile, DB 1975, 514).
  • BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 42.92

    Verlagerung des Betriebs - Umweltschutz

    Die EG-Kommission vertrat dabei ausdrücklich die Auffassung, seit dem 1. Januar 1975 errichtete neue Unternehmen und neue Einrichtungen in bestehenden Unternehmen müßten von vornherein grundsätzlich so konzipiert und realisiert werden, daß sie ohne staatliche Unterstützung den bei ihrer Inbetriebnahme geltenden Umweltschutzbedingungen entsprächen (vgl. Söffing, Inf 1975 S. 169/Gr. 1 S. 1321; Urteil des erkennenden Senats vom 12. Mai 1993 - BVerwG 11 C 31.92 -).

    Als Bemessungsgrundlage für den Streitwert ist von einem Fünftel der Anschaffungskosten für diese Anlage in Höhe von 543.700 DM auszugehen, das sind 108.740 DM (vgl. hierzu Beschlüsse vom 28. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 119.89 - und vom 12. Mai 1993 - BVerwG 11 C 31.92 -).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 42.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4299
BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 42.92 (https://dejure.org/1993,4299)
BVerwG, Entscheidung vom 04.08.1993 - 11 C 42.92 (https://dejure.org/1993,4299)
BVerwG, Entscheidung vom 04. August 1993 - 11 C 42.92 (https://dejure.org/1993,4299)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 339
  • NVwZ 1994, 381 (Ls.)
  • DVBl 1994, 406
  • BB 1993, 2271
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.05.1993 - 11 C 31.92

    Absetzung - Abnutzung - Gemeinschaftsrecht - Fahrzeuge - Wirtschaftsgüter

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 42.92
    Die EG-Kommission vertrat dabei ausdrücklich die Auffassung, seit dem 1. Januar 1975 errichtete neue Unternehmen und neue Einrichtungen in bestehenden Unternehmen müßten von vornherein grundsätzlich so konzipiert und realisiert werden, daß sie ohne staatliche Unterstützung den bei ihrer Inbetriebnahme geltenden Umweltschutzbedingungen entsprächen (vgl. Söffing, Inf 1975 S. 169/Gr. 1 S. 1321; Urteil des erkennenden Senats vom 12. Mai 1993 - BVerwG 11 C 31.92 -).

    Als Bemessungsgrundlage für den Streitwert ist von einem Fünftel der Anschaffungskosten für diese Anlage in Höhe von 543.700 DM auszugehen, das sind 108.740 DM (vgl. hierzu Beschlüsse vom 28. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 119.89 - und vom 12. Mai 1993 - BVerwG 11 C 31.92 -).

  • Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1470
    Auszug aus BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 42.92
    Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt: § 7 d Abs. 8 Satz 2 EStG 1979 geht zurück auf den Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes (vgl. BT-Drucks. 7/1470 vom 9. Januar 1974).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.07.1993 - 2 WD 22.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4852
BVerwG, 06.07.1993 - 2 WD 22.93 (https://dejure.org/1993,4852)
BVerwG, Entscheidung vom 06.07.1993 - 2 WD 22.93 (https://dejure.org/1993,4852)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juli 1993 - 2 WD 22.93 (https://dejure.org/1993,4852)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Disziplinarrecht - Disziplinarmaßnahme - Maßnahmenbemessung - Fortgesetzter außerdienstlicher Diebstahl - Soldat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 93, 381
  • NVwZ 1994, 381 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1994, 103
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 10.07.1996 - 2 WD 5.96

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahmen bei Eingriff in Eigentum oder Vermögen

    Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter sind nach der - für außerdienstliches Fehlverhalten entwickelten - gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - (BVerwGE 83, 28 (f.)), vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - (BVerwGE 86, 94 (f.)), vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - (BVerwGE 86, 133 (f.)) und vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - (BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166), jeweils m.w.N.) stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu würdigen.

    Denn für besondere Gründe, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166; Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - (BVerwGE 83, 278 (281)) als maßnahmemildernd angesehen werden können, weil sie für den Soldaten eine Situation von so außergewöhnlichen Umständen ergeben haben, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten keinesfalls mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich geworden.

    Denn je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind die Anforderungen, die an seine charakterliche Zuverlässigkeit, seine moralische Integrität und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (vgl. BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166; Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - (BVerwGE 83, 300 ) jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 12.04.1994 - 2 WD 2.94

    Diebstahl von Geldbeträgen durch einen Soldaten - Diebstahl als Dienstvergehen -

    Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]>, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]>, vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [f.]> und vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - jeweils m.w.N.) stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu würdigen.

    Für solche Gründe, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]> und vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 -) als maßnahmemildernd angesehen werden können, weil sie für den Soldaten eine Situation von so außergewöhnlichen Umständen ergeben haben, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte, sind keine Anhaltspunkte gegeben.

    Da der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Untadeligkeit unteilbar sind, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im außerdienstlichen Bereich offenbart haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der Soldat im dienstlichen Bereich die gebotene Disziplin gewahrt und sich fachlich bewährt hat (vgl. Urteil vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 -).

  • BVerwG, 13.07.1999 - 2 WD 4.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten zur See wegen illegalen Handels mit Kokain

    Denn da der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Untadeligkeit unteilbar sind, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im außerdienstlichen Versagen offenbart haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der frühere Soldat im dienstlichen Bereich die gebotene Selbstdisziplin gewahrt und sich fachlich bewährt hat (Urteile vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - <BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166> und vom 1. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 11.97 - <ZBR 1998, 182>).
  • BVerwG, 27.03.2001 - 2 WD 46.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldate wegen veruntreuender Unterschlagung in

    Denn je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er; umso größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine charakterliche Zuverlässigkeit, seine moralische Integrität und sein Verantwortungsbewusstsein zu stellen sind, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lässt (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 > und vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - jeweils m.w.N.).

    Milderungsgründe in der Tat, die es rechtfertigen könnten, von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 27. Juni 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 >, vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - und vom 23. Mai 2000 - BVerwG 2 WD 51.99 - <ZBR 2001, 50> m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.

  • BVerwG, 12.11.1996 - 2 WD 18.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei außerdienstliche Unterschlagung

    Denn für besondere Gründe, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]> und vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - <BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166>) als maßnahmemildernd angesehen werden können, weil sie für den früheren Soldaten eine außergewöhnliche Situation in der Weise ergeben haben, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten keinesfalls mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte, haben sich in der Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben.
  • BVerwG, 01.07.1997 - 2 WD 11.97

    Soldat - Betäubungsmittel - Dienstvergehen - Generalprävention -

    Denn da der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Untadeligkeit unteilbar sind, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im außerdienstlichen Versagen offenbart haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der Soldat im dienstlichen Bereich die gebotene Selbstdisziplin gewahrt und sich fachlich bewährt hat (Urteil vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - ).
  • BVerwG, 19.03.1997 - 2 WD 34.96

    Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter

    Da der Charakter eines Menschen indes unteilbar ist, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, wie sie sich hier gezeigt haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß sich der Soldat im dienstlichen Bereich bewährt und tadelfrei geführt hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - und vom 12. April 1994 - BVerwG 2 WD 2.94 -).
  • BVerwG, 10.08.1993 - 2 WD 26.93

    Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme - Verurteilung eines Soldaten wegen

    Außerdienstliche Eigentums- und Vermögensdelikte können nach der Art ihrer Ausführung, ihrer kriminellen Intensität sowie der Schuld des Täters in so großer Breite variieren, daß dafür kein einheitlicher Ahndungsmaßstab gebildet werden kann (vgl. Urteile vom 5. September 1991 - BVerwG 2 WD 27.91 - und vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.06.1993 - 2 WD 12.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,8730
BVerwG, 03.06.1993 - 2 WD 12.93 (https://dejure.org/1993,8730)
BVerwG, Entscheidung vom 03.06.1993 - 2 WD 12.93 (https://dejure.org/1993,8730)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juni 1993 - 2 WD 12.93 (https://dejure.org/1993,8730)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soldat - Entfernung aus Dienstverhältnis - Privatrechtlicher Arbeitsvertrag - Unterhaltsbeitrag

Papierfundstellen

  • BVerwGE 93, 374
  • NVwZ 1994, 381 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1994, 103
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