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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 45.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2050
BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 45.91 (https://dejure.org/1993,2050)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.1993 - 8 C 45.91 (https://dejure.org/1993,2050)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 1993 - 8 C 45.91 (https://dejure.org/1993,2050)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Landstraße - Anforderungen an die Erschließung eines Grundstückes - Erschließung eines sogennanten Hinterliegergrundstückes - Vorliegen einer hinreichenden Sicherung der ...

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    BBauG §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erschließungsbeitragsrecht; Beitragspflicht eines Hinterliegergrundstücks bei (noch) Eigentümerverschiedenheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 1208
  • ZMR 1994, 582
  • ZfBR 1993, 202
 
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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86

    Beitragsfähiger Aufwand - Verteilung - Zivilrechtlicher Grundstücksbegriff - …

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 45.91
    Das trifft in der Regel zu, wenn das Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (im Anschluß an dasUrteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 ff.).

    Sofern der erkennende Senat mit dieser Rechtsauffassung von seiner früheren Rechtsprechung etwa in den Urteilenvom 14. Januar 1983 (BVerwG 8 C 81.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 85 S. 32) undvom 15. Januar 1988 (BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1) abweichen sollte, hält er an jener Rechtsprechung nicht mehr fest.

    Stehen das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person (Eigentümeridentität), gewährleistet das Eigentum eine aus bundesrechtlicher Sicht hinreichende Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Hinterliegergrundstücks durch die Straße, von der es durch das Anliegergrundstück getrennt ist; sie vermittelt ihm das an verkehrlicher Erschließung, was das Bundesrecht für seine Bebaubarkeit verlangt (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988, a.a.O., S. 8 f.).

    Die unter dem Blickwinkel des § 131 Abs. 1 BBauG gleiche Behandlung der beiden Hinterliegergrundstücke rechtfertigt sich aus ihrer einheitlichen Nutzung und ihrer grenzüberschreitenden Überbauung (vgl. dazu Urteil vom 15. Januar 1988 - a.a.O., S. 7).

  • BVerwG, 07.10.1977 - IV C 103.74

    Aufrechnung gegenüber einer Eschließungsbeitragsforderung mit einem …

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 45.91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtsim Urteil vom 7. Oktober 1977 (BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 ) ist ein Hinterliegergrundstück, das durch einen schmalen, im fremden Eigentum stehenden Grundstücksstreifen derart von einer Anbaustraße getrennt wird, daß es bei räumlich-natürlicher Betrachtungsweise - gerade auch aus der Sicht der anderen Anlieger - als in den Kreis der durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke gehörend anzusehen ist, von ihr im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG dann erschlossen, wenn - sofern nicht bereits ein Zugang bzw. eine Zufahrt über das Anliegergrundstück angelegt worden ist - etwaige tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die einer solchen Zugänglichkeit derzeit entgegenstehen, ausräumbar sind.
  • BVerwG, 23.02.1990 - 8 C 75.88

    Erschließungsaufwand - Anbaustraße - Abbiegespur - Fernstraßen - Bundesstraße - …

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 45.91
    In dem einen wie dem anderen Fall greift durch, daß die Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers die ihnen durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer der im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücke sollen umlegen können (vgl. etwaUrteil vom 23. Februar 1990 - BVerwG 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 ), und das, was von diesen Kosten endgültig zu ihren Lasten gehen soll, abschließend in den §§ 128 Abs. 3 (ausgeschlossene Kosten), 129 Abs. 1 Satz 1 (nicht erforderliche Aufwendungen), 129 Abs. 1 Satz 3 (Gemeindeanteil) und 135 Abs. 5 BBauG (Erlaß) bestimmt ist (…vgl. Urteil vom 29. Mai 1991 - a.a.O.).
  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 75.86

    Hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der Erschließungsfunktion einer …

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 45.91
    Zutreffend meint das Berufungsgericht, daß auf diese Rechtslage ungeachtet dessen abzustellen sei, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I, S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a.Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 ).
  • BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89

    Erschließungsbeitragsrecht: "Erschlossen-Sein" eines Grundstücks bei ausräumbarem …

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 45.91
    Der erkennende Senat hat bereits in seinemUrteil vom 29. Mai 1991 (BVerwG 8 C 67.89 - BVerwGE 88, 248 ) mit Blick auf - wie hier - Fälle der Zweiterschließung ausgesprochen, daß das Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG nicht davon abhängt, ob ein der erforderlichen wegemäßigen Erreichbarkeit entgegenstehendes (ausräumbares) Hindernis bereits beseitigt worden ist oder nicht, sofern die Beseitigung dieses Hindernisses nur entweder allein in der Verfügungsmacht des jeweiligen Eigentümers steht oder - was auf dasselbe hinauskommt - ausschließlich an dessen nach Lage der Dinge gebotener, aber bisher verweigerter Mitwirkung scheitert.
  • BVerwG, 14.01.1983 - 8 C 81.81

    "Erschlossensein" eines Grundstücks"

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 45.91
    Sofern der erkennende Senat mit dieser Rechtsauffassung von seiner früheren Rechtsprechung etwa in den Urteilenvom 14. Januar 1983 (BVerwG 8 C 81.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 85 S. 32) undvom 15. Januar 1988 (BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1) abweichen sollte, hält er an jener Rechtsprechung nicht mehr fest.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2014 - 2 S 2228/13

    Vorausleistungsbescheid; Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage; …

    Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208;… s. auch Senatsurteil vom 26.06.2012, aaO).
  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 44.91

    Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks durch eine Anbaustraße - …

    Das trifft in der Regel zu, wenn das Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (wie Urteile vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 45.91 und BVerwG 8 C 35.92 -).

    Das hat der erkennende Senat bereits in seinen am heutigen Tage ergangenen Urteilen in den Sachen BVerwG 8 C 45.91 und BVerwG 8 C 35.92 entschieden; daran ist festzuhalten.

    In dem zum Aktenzeichen BVerwG 8 C 45.91 ergangenen Urteil hat der Senat zur Begründung ausgeführt:.

    Die Verweigerung der Abgabe der erforderlichen Erklärung durch die beitragserhebende Gemeinde kann jedoch als lediglich theoretische Alternative vernachlässigt werden (vgl. Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 45.91 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2012 - 2 S 3258/11

    Erschlossensein eines Grundstücks und Entstehen der Beitragspflicht

    Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.1.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.2.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208).
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