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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,200
BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08 (https://dejure.org/2009,200)
BVerwG, Entscheidung vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 (https://dejure.org/2009,200)
BVerwG, Entscheidung vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 (https://dejure.org/2009,200)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    DSchPflG RhPf § 2 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1, § 5, § 8, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 29 Abs. 1; LBO RhPf § 81; BauGB § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; GG Art. 14 Abs. 1
    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten; Drittschutz; Nachbarschutz; Denkmalwürdigkeit; Erhaltungspflicht; Schutzpflicht; Umgebungsschutz; Denkmalzone; Investitionen; Verhältnismäßigkeit; Belange des ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    DSchPflG RhPf § 2 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1, § 5, § 8, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 29 Abs. 1
    Anspruch; Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten; Baupolizei; Belang; Belange des Denkmalschutzes; Denkmalschutz; Denkmalschutz; Denkmalwürdigkeit; Denkmalwürdigkeit; Denkmalzone; Denkmalzone; Drittschutz; Drittschutz; Erhaltungspflicht; Erhaltungspflicht; ...

  • Judicialis

    BauGB § 35 Abs. 3; ; GG Art. 14 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Beseitigung eines errichteten landwirtschaftlichen Fahrsilos durch die Eigentümer einer im Außenbereich gelegenen Schlossanlage; Anfechtbarkeit der denkmalrechtlichen Genehmigung eines benachbarten Vorhabens durch den Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals; ...

  • clearingstelle-eeg.de (Volltext/Leitsatz)

    BauGB/ROG
    Bundesverwaltungsgericht stärkt Rechte der Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    DSchPflG RhPf § 2 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1, § 5, § 8, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 29 Abs. 1; LBO RhPf § 81; BauGB § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; GG Art. 14 Abs. 1
    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten; Drittschutz; Nachbarschutz; Denkmalwürdigkeit; Erhaltungspflicht; Schutzpflicht; Umgebungsschutz; Denkmalzone; Investitionen; Verhältnismäßigkeit; Belange des ...

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    DSchPflG RhPf §§ 2 Abs. 1und 3, 4 Abs. 1, 5, 8, 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 29 Abs. 1; LBO RhPf § 81; BauGB § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; GG Art. 14 Abs. 1.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 35 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1
    Denkmalschutzrecht, Bauplanungsrecht: Beseitigung eines errichteten landwirtschaftlichen Fahrsilos durch die Eigentümer einer im Außenbereich gelegenen Schlossanlage; Anfechtbarkeit der denkmalrechtlichen Genehmigung eines benachbarten Vorhabens durch den Eigentümer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsschutz eines Denkmaleigentümers gg. Nachbarbauten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • heinemann-und-partner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Recht des Nachbarn auf Denkmalschutz (RA Axel Pottschmidt)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Denkmalschutz: Beeinträchtigung durch benachbartes Silo? (IBR 2009, 610)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 133, 347
  • NVwZ 2009, 1231
  • NZBau 2009, 642
  • NJ 2009, 388
  • DVBl 2009, 913
  • DÖV 2009, 960
  • BauR 2009, 1281
  • BauR 2009, 1528
  • ZfBR 2009, 580
 
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Wird zitiert von ... (324)Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08
    Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 , vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - BVerfGE 102, 1 und vom 19. Dezember 2002 (Kammer) - 1 BvR 1402/01 - BRS 68 Nr. 1 S. 2).

    Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten; als Instrumente stehen dem Gesetzgeber hierfür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung (BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 1999 a.a.O. S. 245 …und vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 2 f.).

    Das öffentliche Interesse am Schutz der Kulturdenkmäler ist grundsätzlich geeignet, die einschränkenden Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, also auch die Erhaltungspflicht, zu rechtfertigen; Denkmalpflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 a.a.O. S. 242).

  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 1.70

    Öffentlicher Belang der Abwehr der Gefährdung der Wasserwirtschaft als bloße …

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08
    § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz; die Vorschrift hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion (Urteile vom 20. Oktober 1972 - BVerwG 4 C 1.70 - BRS 25 Nr. 84 S. 170 und vom 12. April 2001 - BVerwG 4 C 5.00 - BRS 64 Nr. 94 S. 406, dort jeweils zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB).

    § 35 BauGB ist eine bodenrechtliche Regelung, die in ihrem dritten Absatz auf bestimmte Belange lediglich Rücksicht nimmt; eine solche Rücksichtnahme ist unabhängig davon unzulässig, ob dem Bundesgesetzgeber auch die Kompetenz zusteht, die fraglichen Belange einer ins einzelne gehenden Regelung zu unterwerfen (Urteil vom 20. Oktober 1972 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher …

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08
    Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet im Denkmalschutzrecht ebenso wenig wie im Baurecht (Urteile vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = BRS 46 Nr. 173 S. 398 f. und vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 ), in jeder Hinsicht nachbarlichen Drittschutz vorzusehen.

    Der nachbarliche Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers führt nicht zu einer Veränderung der Grundlagen und Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Vorhaben in der Umgebung des Denkmals; er erlaubt nur, dass der Eigentümer des Denkmals als Nachbar - bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts geltend machen darf (vgl. Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 - a.a.O. S. 375 f.).

  • BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17

    Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee

    Die Bindung entfiele nur, wenn der Befund des Oberverwaltungsgerichts, den entscheidungserheblichen Maßfestsetzungen komme als Teil des nachbarlichen Austauschverhältnisses nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen Planungskonzept nachbarschützende Wirkung zu, gegen Bundesrecht, insbesondere gegen das Grundgesetz verstieße (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 12.10.2022 - 12 MS 188/21

    Denkmal; Denkmalschutz; Denkmalwürdigkeit; Erscheinungsbild; Inflation; …

    Rn. 52 αα) Es mag hier dahinstehen, ob die in ihr zum Ausdruck kommende und an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.4.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 14 f.) anknüpfende richterrechtliche Anerkennung eines Drittschutzes tatsächlich in vollem Umfang bundesverfassungsrechtlich zwingend gewesen ist.

    Rn. 53 ββ) Der Frage nach dem verfassungsrechtlichen Mindestmaß des Drittschutzes muss hier nicht umfassend nachgegangen werden, weil jedenfalls die Schwelle, ab welcher eine denkmalrechtliche Norm hiernach prozessual drittschützenden Charakter zu haben hat, nicht mit derjenigen Schwelle identisch ist und verwechselt werden darf, ab welcher die Zulassung von Eingriffen Dritter in das Schutzgut "Denkmalwürdigkeit" verfassungsrechtlich unzulässig wäre, und daran anknüpfend dann ggf. auch materieller Drittschutz zu gewähren wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, a. a. O., juris, Rn. 18).

    Er darf dies nur nicht "ohne weiteres" tun, sondern muss eine derartige Zulassung zum einen daran binden, dass das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. 21.4.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, a. a. O., juris, Rn. 14).

    Er hat ihm diesen Drittschutz vielmehr prozessual zumindest insoweit einzuräumen, als dies Vorbedingung für die Zulässigkeit der Anfechtung einer denkmalrechtlichen Zulassung von Vorhaben in der Umgebung des geschützten eigenen Kulturdenkmals ist, die dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. 21.4.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, a. a. O., juris, Rn. 9).

    Damit gewährleistet § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB allerdings lediglich ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz und greift (in seiner bodenrechtlichen Auffangfunktion) nur dort unmittelbar selbst ein, wo grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. BVerwG, Urt. 21.4.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, a. a. O., juris, Rn. 21; Külpmann, jurisPR-BVerwG 9/2016 Anm. 4, unter B. II. 2. b).

    Insoweit ergeben sich aus ihm keine weiter gehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen, als diejenige, dass ein Vorhaben nur genehmigungsfähig ist, wenn es objektiv die gebotene Rücksicht auf die Denkmalwürdigkeit des Kulturdenkmals nimmt (vgl. BVerwG, Urt. 21.4.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, a. a. O., juris, Rn. 22).

    Die Belange des Denkmalschutzes werden daher in der Regel - positiv wie negativ - auch für die Anwendung des § 35 Abs. 1 BauGB durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert, dessen Vorschriften nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben (BVerwG, Urt. 21.4.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, a. a. O., juris, Rn. 21).

  • VG Frankfurt/Main, 25.08.2009 - 8 K 2609/08

    Denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht

    Zum denkmalschutzrechtlichen Abwehrrecht des Eigentümers einer denkmalgeschützten Doppelhaushälfte gegen die Baugenehmigung zum Abriss der anderen, ebenfalls denkmalgeschützten Doppelhaushälfte und gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer neuen, deutlich größeren (im Anschluss an VG Frankfurt am Main, LKRZ 2008, 465; BVerwG, BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310).

    Rn. 16 Den weiteren Abänderungsantrag der Kläger vom 19.06.2009 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 - zum Drittschutz im Denkmalschutzrecht lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 30.06.2009 - 8 L 1663/09.F(V) -, auf den Bezug genommen wird ab, da das Rechtsschutzbedürfnis wenn - wie hier - eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches abgewehrt werden solle, mit Fertigstellung des Rohbaus im Juni 2009 entfallen sei.

    Rn. 19 Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 - (BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310) folge, dass der Eigentümer eines Kulturdenkmals i.S.d. § 2 Abs. 1 DschG und auch des § 2 Abs. 2 Nr. 1 DSchG nach Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. den Bestimmungen des DSchG die Verletzung eigener Rechte geltend machen könne, wenn ein benachbartes Vorhaben die Denkmalwürdigkeit eines solchermaßen geschützten Kulturdenkmals erheblich beeinträchtige.

    Rn. 27 Die Beklagte legt näher dar, dass den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 24.12.2008 - 3 B 2050/08 -, in dem ein Abwehrrecht aus Denkmalschutzrecht verneint wurde, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 - (BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310) nicht entgegen stehe.

    Rn. 40 Das Gericht folgt zu der Frage, ob den Klägern ein denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht zusteht, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 - (BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310).

    Aufgabe der Gerichte bei der Anwendung und Auslegung eigentumsbeschränkender Vorschriften ist es, die dem Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse gezogenen Grenzen zu beachten und gegebenenfalls durch verfassungskonforme Auslegung zu aktualisieren; die Eigentumsgarantie enthält auch einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310 m.w.N.).

    Denkmalschutz braucht Substanz- und Umgebungsschutz (so BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310).

    Nur wenn dem Eigentümer ein solches Abwehrrecht eingeräumt wird, kann die Verhältnismäßigkeit der ihm auferlegten vorstehend dargestellten Pflichten nach dem DSchG, insbesondere der Pflicht, das Kulturdenkmal zu erhalten und zu pflegen, gewahrt werden (so ausdrückl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310).

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