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   BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08   

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BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08 (https://dejure.org/2009,2362)
BVerfG, Entscheidung vom 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08 (https://dejure.org/2009,2362)
BVerfG, Entscheidung vom 16. März 2009 - 2 BvR 1003/08 (https://dejure.org/2009,2362)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten durch das Versorgungsamt i.F.d. Zusammentreffens von Versorgungsbezügen und Renten; Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Aufstellung von beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen unter Berücksichtigung des ...

  • Judicialis

    BeamtVG § 55 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 101 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten bei Zusammentreffen mit einer Rente

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 118
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08
    Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin im Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 114, 258 ; 117, 372 ; BVerfGK 8, 232 ).

    Bezogen auf die hier mittelbar angegriffene Vorschrift stellte das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 30. September 1987 klar, dass es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, wonach Renten auf die Versorgungsbezüge schlechthin nicht in der in § 55 Abs. 1 BeamtVG vorgesehenen Art angerechnet werden dürfen (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

    Unter dem Blickwinkel des Alimentationsprinzips handelt es sich bei den Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG um solche auf die Versorgungsbezüge anrechenbare Leistungen aus einer öffentlichen Kasse (BVerfGE 76, 256 ).

    Der Gesetzgeber darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen und nicht allein aus fiskalischen beziehungsweise finanziellen Erwägungen gerechtfertigt erscheint (BVerfGE 76, 256 m.w.N.; BVerfGK 8, 232 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es schon bisher als sachgerecht angesehen, wenn der Gesetzgeber bei Rente beziehenden Versorgungsempfängern eine Kürzung der Versorgungsbezüge anordnet, um eine Überhöhung der Gesamtversorgung zu beseitigen, die nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern dadurch entstanden ist, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt, weil unterschiedlich strukturiert sind und dass die für den Fall einer verkürzten Lebensarbeitszeit im einen wie im anderen Bereich vorgesehene und insoweit sozial gerechtfertigte überproportionale Versorgung auch dem Mischlaufbahn-Beamten - allerdings grundlos - zugute kommt (BVerfGE 76, 256 ).

    Es muss bei Beamten, die nur einen Teil ihres Berufslebens im Beamtenverhältnis verbracht haben, nicht auf das Amt abgestellt werden, das sie wahrscheinlich als Nur-Beamte erreicht hätten (BVerfGE 76, 256 ).

    Ein Abweichen von dem gerade zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums - insbesondere dem Leistungsgedanken im öffentlichen Dienst und dem Charakter der Alimentation als Gegenleistung - gehörenden Prinzip, dass das Ruhegehalt des Beamten (und die Hinterbliebenenbezüge) auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amtes zu berechnen sind, ist mit Blick auf den Alimentationsgrundsatz jedenfalls nicht geboten (BVerfGE 76, 256 ).

    Zur Wahrung des Leistungsgrundsatzes bedeutet amtsgemäße Versorgung demzufolge im System der Beamtenversorgung, dass Beförderungen sich in der Höhe der Altersversorgung niederschlagen müssen und die Versorgung grundsätzlich nach dem zuletzt innegehabten Amt zu bemessen ist (BVerfGE 76, 256 m.w.N.).

    Der rentenbeziehende Versorgungsempfänger würde dann mit seiner Gesamtversorgung für etwas entgolten, was er gar nicht geleistet hat (BVerfGE 76, 256 ).

    Vielmehr heißt es dort lediglich, dass die damalige Altersversorgung doppelt versorgte Versorgungsberechtigte angesichts der steuerlichen Behandlung der Renten regelmäßig besser stelle als den vergleichbaren Nur-Beamten (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

    Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 61, 43 ; 65, 141 ; 71, 39 ; 76, 256 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Mai 2008 - 2 BvR 1081/07 -, NVwZ 2008, S. 1233 f.).

    Das Anknüpfen an das zuletzt innegehabte Amt als Differenzierungskriterium entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und ist demnach auch als sachgerecht im Sinne des Willkürverbots anzusehen (vgl. dazu auch BVerfGE 76, 256 ).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08
    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 ; stRspr).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ).

    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 ).

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08
    Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin im Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 114, 258 ; 117, 372 ; BVerfGK 8, 232 ).

    Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 61, 43 ; 65, 141 ; 71, 39 ; 76, 256 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Mai 2008 - 2 BvR 1081/07 -, NVwZ 2008, S. 1233 f.).

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08
    Das gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ).

    Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 61, 43 ; 65, 141 ; 71, 39 ; 76, 256 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Mai 2008 - 2 BvR 1081/07 -, NVwZ 2008, S. 1233 f.).

  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08
    Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin im Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 114, 258 ; 117, 372 ; BVerfGK 8, 232 ).

    Der Gesetzgeber darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen und nicht allein aus fiskalischen beziehungsweise finanziellen Erwägungen gerechtfertigt erscheint (BVerfGE 76, 256 m.w.N.; BVerfGK 8, 232 ).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ).
  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ).
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ).
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07

    Heraufsetzung des Pensionsalters für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13

    Anrechnung privater Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge der Beamten

    Vielmehr darf der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht auch zulasten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen ändern, wenn dies aus sachlichen Gründen und nicht allein aus fiskalischen beziehungsweise finanziellen Erwägungen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 76, 256/295; BVerfG BayVBl 2008, 271/272 m. w. N.; vom 16.3.2009 NVwZ-RR 2010, 118).

    Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV fordert mithin im Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 114, 258/286; 117, 372/381; BVerfG NVwZ-RR 2010, 118).

    Der durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV geschützte Grundsatz, dass Ruhegehaltsbezüge die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln müssen (vgl. BVerfGE 114, 258/286; BVerfG NVwZ-RR 2010, 118), ist verletzt, wenn der Beamte wegen der Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen weniger als 100 % seiner erdienten Versorgung durch den Dienstherrn (bzw. aus öffentlichen Kassen) erhält.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 1 L 40/09

    Zur Ruhensanordnung gemäß § 55 BeamtVG i. V. m. §§ 12a, 14 Abs. 1 und 4 BeamtVG,

    Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009 - Az.: 2 BvR 1003/08 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]).

    Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Beamten in seinen Kernelementen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O. [m. w. N.]).

    Dieses verlangt, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt, mithin die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (siehe: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O. [m. w. N.]), Dies ist, wie soeben dargelegt, in den hier typischerweise auftretenden Konstellationen auch der Fall.

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist geklärt, dass es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, wonach Renten auf die Versorgungsbezüge schlechthin nicht in der in § 55 Abs. 1 BeamtVG vorgesehenen Art angerechnet werden dürfen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O. [m. w. N.]).

    Die durch die Anrechnung der Renten bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge ist im Blick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht zu beanstanden (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O. [m. w. N.]).

    Es ist insbesondere nicht sachwidrig, wenn der Gesetzgeber bei Rente beziehenden Versorgungsempfängern eine Kürzung der Versorgungsbezüge anordnet, um eine Überhöhung der Gesamtversorgung zu beseitigen, die nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern dadurch entstanden ist, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt, weil unterschiedlich strukturiert sind und dass die für den Fall einer verkürzten Lebensarbeitszeit im einen wie im anderen Bereich vorgesehene und insoweit sozial gerechtfertigte überproportionale Versorgung auch dem Mischlaufbahn-Beamten - allerdings grundlos - zugute kommt (siehe: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O. [m. w. N.]).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 57.09

    Ruhegehalt; Versorgungsbezüge; Mitglied der Bundesregierung; Bundesminister;

    Zu den tragenden Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG zählt des Weiteren, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit wie auch das zuletzt bezogene Diensteinkommen in der Höhe des aus dem zuletzt bekleideten Amt bezogenen Ruhegehalts widerspiegeln (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 und Beschlüsse vom 30. September 1987 a.a.O. S. 322 und vom 16. März 2009 - 2 BvR 1003/08 - NVwZ-RR 2010, 118 ).

    Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt - wie dies im Besoldungs- und Versorgungsrecht der Fall ist -, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juni 1994 - 1 BvL 14, 15/88 - BVerfGE 91, 118 , vom 30. September 1987 a.a.O. S. 330 m.w.N. und vom 16. März 2009 a.a.O. S. 119; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1 S. 4 f.).

    Dementsprechend ist das Ruhegehalt eines Beamten unter Berücksichtigung der Länge der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und unter Anerkennung aller Beförderungen grundsätzlich aus dem letzten Amt zu berechnen (§§ 5 ff. BeamtVG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009 a.a.O. S. 118).

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