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   BAG, 19.11.2014 - 10 AZR 787/13   

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https://dejure.org/2014,45345
BAG, 19.11.2014 - 10 AZR 787/13 (https://dejure.org/2014,45345)
BAG, Entscheidung vom 19.11.2014 - 10 AZR 787/13 (https://dejure.org/2014,45345)
BAG, Entscheidung vom 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 (https://dejure.org/2014,45345)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV - Gesamtheit von Arbeitnehmern

  • openjur.de

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV; Gesamtheit von Arbeitnehmern

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV - Gesamtheit von Arbeitnehmern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 TVG, § 1 Abs 2 Abschn 6 UAbs 1 S 3 VTV-Bau
    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV - Gesamtheit von Arbeitnehmern

  • IWW

    § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1 Abs. 2 Satz 1 VTV, Absc... hn. VI Unterabs. 1 Satz 1 VTV, Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV, Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV, § 1 Abs. 4 AEntG, § 1 Abs. 2 VTV, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, Abschn. V Nr. 37 VTV, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO

  • IWW

    § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1 Abs. 2 Satz 1 VTV, Absc... hn. VI Unterabs. 1 Satz 1 VTV, Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV, Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV, § 1 Abs. 4 AEntG, § 1 Abs. 2 VTV, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, Abschn. V Nr. 37 VTV, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Geltung der Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für die Montage von Bauelementen; Begriff der Gesamtheit von Arbeitnehmern i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV

  • bag-urteil.com

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV - Gesamtheit von Arbeitnehmern

  • rewis.io

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV - Gesamtheit von Arbeitnehmern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3
    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV; Gesamtheit von Arbeitnehmern

  • rechtsportal.de

    VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3
    Geltung der Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für die Montage von Bauelementen

  • rechtsportal.de

    VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3
    Geltung der Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für die Montage von Bauelementen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Selbständige Montageabteilungen - und die Sozialkassenbeiträge für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV - Gesamtheit von Arbeitnehmern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2015, 202
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 500/11

    Betrieblicher Geltungsbereich - Fassadenbau - Einschränkung der

    Auszug aus BAG, 19.11.2014 - 10 AZR 787/13
    geführt und geleitet, arbeitszeitlich überwiegend außerhalb der stationären Betriebsstätte baugewerbliche Arbeiten ausführt (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 17) .

    geführt und geleitet in einer geplanten, arbeitsteiligen und aufeinander abgestimmten Kooperation, zusammenwirken (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 17) .

  • BAG, 10.09.2014 - 10 AZR 959/13

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung

    Auszug aus BAG, 19.11.2014 - 10 AZR 787/13
    Erbringt sie baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen (vgl . BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 28) .

    Das Landesarbeitsgericht wird daher den Beklagten Gelegenheit geben müssen, sich zum Umfang der baugewerblichen Tätigkeit der Gesamtheit nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu erklären (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 30) .

  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES

    Auszug aus BAG, 19.11.2014 - 10 AZR 787/13
    Diese Tarifänderung erfolgte vor dem Hintergrund, dass § 1 Abs. 4 AEntG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung gegen europäisches Recht verstieß (vgl. EuGH 25. Oktober 2001 - C-49/98 ua. - [Finalarte ua.] Slg. 2001, I-7831) .
  • LAG Hessen, 08.05.2013 - 12 Sa 1170/12

    Zu den Voraussetzungen der Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung nach § 1

    Auszug aus BAG, 19.11.2014 - 10 AZR 787/13
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2013 - 12 Sa 1170/12 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • BAG, 20.03.2002 - 10 AZR 507/01

    Sozialkassenverfahren - Asbestsanierungsarbeiten

    Auszug aus BAG, 19.11.2014 - 10 AZR 787/13
    Führt sie auf einigen Baustellen baugewerbliche Leistungen einschließlich der hierzu erforderlichen Nebenarbeiten wie zB den Transport der einzubauenden Teile aus, während sie ansonsten ausschließlich Nebenarbeiten erbringt, richtet sich die Geltung des VTV danach, ob die baulichen Leistungen nebst hinzuzurechnenden Zusammenhangstätigkeiten die sonstigen, nicht baugewerblichen Leistungen arbeitszeitlich überwiegen (vgl. BAG 20. März 2002 - 10 AZR 507/01 - zu II 2 b ee der Gründe) .
  • BAG, 15.01.2014 - 10 AZR 415/13

    Sozialkassen - Beitragspflicht - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 19.11.2014 - 10 AZR 787/13
    Das Landesarbeitsgericht hat allerdings zum arbeitszeitlichen Überwiegen der baugewerblichen Arbeiten einschließlich der hierzu erforderlichen Nebenarbeiten keine konkreten Feststellungen getroffen (vgl. zur Darlegungslast: BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 20 mwN) , sondern lediglich ausgeführt, die fünf Monteure hätten 5 bis 10 % der verkauften Türen und Fenster montiert.
  • BAG, 15.01.2014 - 10 AZR 669/13

    Bautenschutzarbeiten - Inspektion von Kabelschächten

    Auszug aus BAG, 19.11.2014 - 10 AZR 787/13
    Auch der Transport von Baumaterialien zu Baustellen kann als eine für eine sachgerechte Ausführung baulicher Leistungen notwendige Nebenarbeit qualifiziert werden (BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 19) .
  • LAG Hessen, 18.09.2015 - 10 Sa 1780/14

    Für die Frage, wie groß die personelle Fluktuation innerhalb einer "Gesamtheit

    Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19. November 2014-10 AZR 787/13 - ausgeführt habe, sei eine ständige Zusammenarbeit aller der Gesamtheit angehörenden Arbeitnehmer nicht erforderlich.

    Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - sei nicht einschlägig.

    a) Welche Anforderungen an eine Gesamtheit von Arbeitnehmern zu stellen sind, hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 19. November 2014 (10 AZR 787/13 - Rn. 11 ff., NZA-RR 2015, 202 [BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13] ) ausführlich dargelegt.

    Eine Mindestanzahl ist tarifvertraglich nicht vorausgesetzt, es reichen daher zwei Arbeitnehmer aus (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 13, NZA-RR 2015, 202 [BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13] ) .

    Davon ist auch dann auszugehen, wenn die zu erledigenden Arbeiten auf kleinere Einheiten verteilt und von diesen sodann auf verschiedenen Baustellen ausgeführt werden (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 17, NZA-RR 2015, 202 [BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13] ).

    Werden auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quantitativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 12 und 19- NZA-RR 2015, 202 [BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13] ) .

    Danach müssen die zu der Gesamtheit gehörenden Arbeitnehmer keineswegs ständig zusammenarbeiten (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 12, EzA § 4 Bauindustrie Nr. 146) .

    Davon sei auch dann auszugehen, wenn die zu erledigenden Arbeiten auf kleinere Einheiten verteilt und von diesen sodann auf verschiedenen Baustellen ausgeführt werden (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 17, EzA § 4 Bauindustrie Nr. 146) .

    Es sollte die alte Regelung in § 1 Abs. 4 AEntG a.F. ersetzt werden ( vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 11, EzA § 4 Bauindustrie Nr. 146) .

    Das Bundesarbeitsgericht spricht ähnlich davon, dass stets erforderlich sei, dass alle Arbeitnehmer im Hinblick auf die von ihnen als Gesamtheit zu erfüllenden Aufgaben koordiniert eingesetzt und geleitet werden (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 17, EzA § 4 Bauindustrie Nr. 146).

    Unerheblich ist es auch, dass er nicht durchgängig vor Ort auf der Baustelle in München anwesend war (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 18, EzA § 4 Bauindustrie Nr. 146).

    (1) Die Erledigung von Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte schadet jedenfalls dann nicht, wenn diese im Vergleich zu den Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte sowohl quantitativ als auch qualitativ nur von geringfügiger Bedeutung sind (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 19, EzA § 4 Bauindustrie Nr. 146).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.09.2015 - 26 Sa 1058/15

    Sozialkassenbeiträge bei koordiniertem Einsatz einer Gesamtheit von Arbeitnehmern

    Eine Mindestanzahl ist tarifvertraglich nicht vorausgesetzt, es reichen daher schon zwei Arbeitnehmer (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13, Rn. 13).(Rn.25).

    § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV gibt nicht vor, auf welche Weise die Koordination der Gesamtheit von Arbeitnehmern stattzufinden hat (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13, Rn. 18).(Rn.35).

    Der Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung steht es nicht entgegen, wenn die Gesamtheit von Arbeitnehmern baugewerbliche Arbeiten lediglich als zusätzliches Serviceangebot zu einer nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallenden Handelstätigkeit des Arbeitgebers ausführt (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13, Rn. 15).(Rn.30).

    Werden auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quantitativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13, Rn. 12).

    Eine Mindestanzahl ist tarifvertraglich nicht vorausgesetzt, es reichen daher schon zwei Arbeitnehmer (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13, Rn. 13).

    den Transport der einzubauenden Teile aus, während sie ansonsten ausschließlich Nebenarbeiten erbringt, richtet sich die Geltung des VTV danach, ob die baulichen Leistungen nebst hinzuzurechnenden Zusammenhangstätigkeiten die sonstigen, nicht baugewerblichen Leistungen arbeitszeitlich überwiegen (vgl. BAG 20. März 2002 - 10 AZR 507/01, zu II 2 b ee der Gründe; 19. November 2014 - 10 AZR 787/13, Rn. 14).

    Diese will auch in Betrieben, auf die der VTV keine Anwendung findet, jedenfalls diejenigen Arbeitnehmer dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterstellen, die aufgrund der von ihnen als Gesamtheit ausgeführten baugewerblichen Arbeiten funktional einen Baubetrieb bilden (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13, Rn. 15).

    Allein der Umstand, dass mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs baugewerbliche Arbeiten ausführen, genügt hierfür nicht (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13, Rn. 16).

    Die Vertretung von zu der Gesamtheit gehörenden Arbeitnehmern in Zeiten von Urlaub und Krankheit durch andere Arbeitnehmer hat auf die Zugehörigkeit der vertretenen Arbeitnehmer zur Gesamtheit keinen Einfluss, solange die Vertreter nur vorübergehend anstelle des jeweiligen durch Urlaub oder Krankheit verhinderten Mitglieds der Gesamtheit im Rahmen der von dieser zu erfüllenden Aufgaben koordiniert eingesetzt werden (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13, Rn. 17).

    Denkbar ist, dass die Koordination durch einen nicht der Gesamtheit angehörenden Bauleiter erfolgt, der die Ausführung der Arbeit vor Ort sporadisch überwacht oder kontrolliert und im Übrigen andere Aufgaben wahrnimmt (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13, Rn. 18).

    Erhalten die Arbeitnehmer der Gesamtheit anlässlich ihrer Arbeitsaufnahme in einer stationären Betriebsstätte Weisungen und Pläne für ihre baugewerbliche Arbeit außerhalb der stationären Betriebsstätte und stellen sie in der Betriebsstätte das von ihnen benötigte Material zusammen, um es in einen Transporter zu verladen, den sie nach dem auswärtigen Einsatz wieder in die Betriebsstätte zurückbringen, steht dies einem Tätigwerden außerhalb der Betriebsstätte nicht entgegen, wenn diese innerbetrieblichen Nebenarbeiten im Vergleich zu den Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte sowohl quantitativ als auch qualitativ nur von geringfügiger Bedeutung sind (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13, Rn. 19).

    der Einsatz innerhalb der Betriebsstätte nur von geringfügiger Bedeutung gewesen sei (vgl. dazu BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13, Rn. 23).

  • BAG, 12.10.2022 - 10 AZR 341/20

    Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich

    Eine Mindestanzahl ist tarifvertraglich nicht vorausgesetzt, es reichen daher zwei Arbeitnehmer aus (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 13) .

    Der Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV steht auch nicht entgegen, wenn die Gesamtheit baugewerbliche Arbeiten lediglich als Nebentätigkeit oder als zusätzliches Serviceangebot zu einer nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallenden Tätigkeit des Arbeitgebers ausführt ( BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 17; 19. November 2014 - 10 AZR 787/13  - Rn. 15 ) .

    Entscheidend ist nach dem VTV nicht eine äußerlich wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung, auch nicht durch das Tätigwerden anderer gewerblicher Arbeitnehmer innerhalb der Betriebsstätte, sondern vor allem die Ausführung der Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte ( BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14  - Rn. 22 ; 19. November 2014 -  10 AZR 787/13  - Rn. 19 ) .

    Diese Tarifänderung erfolgte vor dem Hintergrund, dass § 1 Abs. 4 AEntG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung gegen europäisches Recht verstieß (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 11; vgl. EuGH 25. Oktober 2001 - C-49/98  ua. - [Finalarte ua.]) .

    Nicht genügend ist es, wenn lediglich mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs unabhängig voneinander baugewerbliche Arbeiten ausführen (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13  - Rn. 1 6 f.) .

    So kann die Koordination beispielsweise durch einen nicht der Gesamtheit angehörenden Bauleiter erfolgen, der die Ausführung der Arbeit vor Ort sporadisch überwacht oder kontrolliert und im Übrigen andere Aufgaben wahrnimmt (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13  - Rn. 18 ) .

  • BAG, 17.06.2015 - 10 AZR 257/14

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV

    Werden auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quantitativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 12) .

    Der Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV steht nicht entgegen, dass die Gesamtheit von Arbeitnehmern baugewerbliche Arbeiten lediglich als Hilfs- oder Nebentätigkeit oder etwa als zusätzliches Serviceangebot zu einer nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallenden Tätigkeit des Arbeitgebers ausführt (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 15) .

    geführt und geleitet in einer geplanten, arbeitsteiligen und aufeinander abgestimmten Kooperation zusammenwirken (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 16; vgl. auch BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 17) .

    Davon ist auch dann auszugehen, wenn die zu erledigenden Arbeiten auf kleinere Einheiten verteilt und von diesen sodann auf verschiedenen Baustellen ausgeführt werden (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 17) .

    Da § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV nicht vorgibt, auf welche Weise die Koordination der Gesamtheit von Arbeitnehmern stattzufinden hat, kann die Gesamtheit sowohl durch einen ihr angehörenden Arbeitnehmer, zB einen Polier, als auch aus einer stationären Betriebsstätte heraus durch dort ansässige Mitarbeiter geführt und geleitet werden (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 18) .

    Maßgeblich ist danach nicht eine äußerlich wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung, sondern allein die Ausführung der Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 19) .

    Auch wenn die Arbeitnehmer der Gesamtheit anlässlich ihrer Arbeitsaufnahme in einer stationären Betriebsstätte Weisungen und Pläne für ihre baugewerbliche Arbeit außerhalb der stationären Betriebsstätte erhalten und in der Betriebsstätte das von ihnen benötigte Material zusammenstellen, um es in einen Transporter zu verladen, den sie nach dem auswärtigen Einsatz wieder in die Betriebsstätte zurückbringen, steht dies einem Tätigwerden außerhalb der Betriebsstätte iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV nicht entgegen, wenn diese innerbetrieblichen Nebenarbeiten im Vergleich zu den Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte sowohl quantitativ als auch qualitativ nur von marginaler Bedeutung sind (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - aaO) .

  • LAG Hessen, 20.11.2015 - 10 Sa 1131/13

    Werden Arbeitnehmer in einem nicht unerheblichen Umfang auch zu Arbeiten in der

    Welche Anforderungen an eine Gesamtheit von Arbeitnehmern zu stellen sind, hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere in einer Entscheidung vom 19. November 2014 (10 AZR 787/13 - Rn. 11 ff., NZA-RR 2015, 202 [BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13] ) ausführlich dargelegt.

    Eine Mindestanzahl ist tarifvertraglich nicht vorausgesetzt, es reichen daher zwei Arbeitnehmer aus (vgl. BAG 19. November 2014 -10 AZR 787/13 - Rn. 13, NZA-RR 2015, 202 [BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13] ).

    Davon ist auch dann auszugehen, wenn die zu erledigenden Arbeiten auf kleinere Einheiten verteilt und von diesen sodann auf verschiedenen Baustellen ausgeführt werden (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 17, NZA-RR 2015, 202 [BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13] ).

    Werden auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quantitativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 12 und 19, NZA-RR 2015, 202 [BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13] ).

    Nach dem Bundesarbeitsgericht kann die Leitung sowohl durch einen Vorarbeiter auf den Baustellen als auch von einem in der stationären Betriebsstätte ansässigen Arbeitnehmer aus erfolgen (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 18, NZA-RR 2015, 202 [BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13] ).

    Auch das Bundesarbeitsgericht lässt es genügen, dass ein (externer) Bauleiter die Koordination übernimmt und die Arbeitnehmer vor Ort nur sporadisch überwacht (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 18, NZA-RR 2015, 202 [BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13] ).

    Ein Arbeitseinsatz der betreffenden Arbeitnehmergruppe innerhalb der stationären Betriebsstätte steht der Annahme einer Gesamtheit von Arbeitnehmern in der Regel entgegen, sofern diese Arbeiten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht nicht bloß von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 12 und 19, NZA-RR 2015, 202 [BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13] ).

  • LAG Hessen, 02.06.2017 - 10 Sa 907/16

    Das am 25. Mai 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der

    In der Entscheidung vom 19. November 2014 waren Beitragsjahre 2006 bis 2011 betroffen (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - NZA-RR 2015, 202).
  • LAG Hessen, 15.05.2015 - 10 Sa 481/14

    Das tarifliche Merkmal "Gesamtheit von Arbeitnehmern" ist als vereinbar mit dem

    Die Anforderungen, die an eine sog. fiktive Betriebsabteilung zu stellen sind, sind nicht grundsätzlich einschränkend auszulegen (Anschluss an BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13).

    a) Welche Anforderungen an eine Gesamtheit von Arbeitnehmern zu stellen sind, hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 19. November 2014 (10 AZR 787/13 - Rn. 11 ff., NZA-RR 2015, 202 [BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13] ) ausführlich dargelegt.

    Eine Mindestanzahl ist tarifvertraglich nicht vorausgesetzt, es reichen daher zwei Arbeitnehmer aus (vgl. BAG 19. November 2014 -10 AZR 787/13 - Rn. 13, NZA-RR 2015, 202 [BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13] ).

    Davon ist auch dann auszugehen, wenn die zu erledigenden Arbeiten auf kleinere Einheiten verteilt und von diesen sodann auf verschiedenen Baustellen ausgeführt werden (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 17, NZA-RR 2015, 202 [BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13] ).

    Werden auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quantitativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt (vgl. BAG 19. November 2014 . 10 AZR 787/13 - Rn. 12 und 19, NZA.RR 2015, 202).

    Insbesondere ist er der näheren Auslegung und Konkretisierung durch die Gerichte, wie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts gerade zeigt, zugänglich (vgl. BAG 19. November 2014 . 10 AZR 787/13 - Rn. 11 ff., NZA.RR 2015, 202).

    Dies kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, denn dies schadet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 19, NZA-RR 2015, 202 [BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13] ).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2022 - 21 Sa 900/21

    Baugewerbe - Sozialkassenbeiträge - Bürgenhaftung - materiell-rechtliche

    (aa) Eine Gesamtheit in diesem Sinne ist eine Gruppe von Arbeitnehmer*innen, die koordiniert außerhalb der stationären Betriebsstätte arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Arbeiten ausführt (vergleiche BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 12).

    Dazu müssen mindestens zwei Arbeitnehmer*innen aufgrund bestimmter übereinstimmender Eigenschaften, Merkmale oder Bedingungen miteinander verbunden sein und für den oder die Arbeitgeber*in tätig werden (vergleiche BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 13).

    Allein der Umstand, dass mehrere Arbeitnehmer*innen eines Betriebs baugewerbliche Arbeiten ausführen, genügt hierfür nicht (vergleiche BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 16).

    Die Vertretung von zu der Gesamtheit gehörenden Arbeitnehmer*innen in Zeiten von Urlaub und Krankheit durch andere Arbeitnehmer*innen hat auf die Zugehörigkeit der vertretenen Arbeitnehmer*innen zur Gesamtheit keinen Einfluss, solange die Vertreter*innen nur vorübergehend anstelle des jeweiligen durch Urlaub oder Krankheit verhinderten Mitglieds der Gesamtheit im Rahmen der von dieser zu erfüllenden Aufgaben koordiniert eingesetzt werden (vergleiche BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 17).

    Denkbar ist auch, dass die Koordination durch einen nicht der Gesamtheit angehörenden Bauleiter oder eine solche Bauleiterin erfolgt, der oder die die Ausführung der Arbeit vor Ort sporadisch überwacht oder kontrolliert und im Übrigen andere Aufgaben wahrnimmt (vergleiche BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 18).

  • LAG Hessen, 17.01.2020 - 10 Sa 755/19

    1. Vergibt ein Bauträger die eigentlichen baulichen Arbeiten an ein

    Welche Anforderungen an eine Gesamtheit von Arbeitnehmern zu stellen sind, hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere in einer Entscheidung vom 19. November 2014 (10 AZR 787/13 - Rn. 11 ff., NZA-RR 2015, 202) ausführlich dargelegt.

    Eine Mindestanzahl ist tarifvertraglich nicht vorausgesetzt, es reichen daher zwei Arbeitnehmer aus (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 13, NZA-RR 2015, 202) .

    Die tägliche Aufnahme und Beendigung der Arbeit in einer stationären Betriebsstätte hindert die Erfüllung des Tarifmerkmals "außerhalb der stationären Betriebsstätte" grundsätzlich aber nicht (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 12 und 19, NZA-RR 2015, 202) .

    Auch das Bundesarbeitsgericht lässt es genügen, dass ein (externer) Bauleiter die Koordination übernimmt und die Arbeitnehmer vor Ort nur sporadisch überwacht (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 18, NZA-RR 2015, 202) .

    dd) Es schadet auch nicht, dass diese Gruppe der Arbeitnehmer morgens zunächst ihre Arbeit von dem Betrieb aus begann (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 19, NZA-RR 2015, 202; Hess. LAG 15. Mai 2015 - 10 Sa 481/14 Rn. 51 , Juris) .

  • BAG, 07.07.2015 - 10 AZR 548/14

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV

    Werden auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quantitativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt (BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 16; 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 12) .

    Der Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV steht nicht entgegen, dass die Gesamtheit von Arbeitnehmern baugewerbliche Arbeiten lediglich als Hilfs- oder Nebentätigkeit oder etwa als zusätzliches Serviceangebot zu einer nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallenden Tätigkeit des Arbeitgebers ausführt (BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 17; 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 15) .

    Maßgeblich ist danach nicht eine äußerlich wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung, sondern allein die Ausführung der Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte (BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 22; 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 19) .

    Auch wenn die Arbeitnehmer der Gesamtheit anlässlich ihrer Arbeitsaufnahme in einer stationären Betriebsstätte Weisungen und Pläne für ihre baugewerbliche Arbeit außerhalb der stationären Betriebsstätte erhalten und in der Betriebsstätte das von ihnen benötigte Material zusammenstellen, um es in einen Transporter zu verladen, den sie nach dem auswärtigen Einsatz wieder in die Betriebsstätte zurückbringen, steht dies einem Tätigwerden außerhalb der Betriebsstätte iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV nicht entgegen, wenn diese innerbetrieblichen Nebenarbeiten im Vergleich zu den Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte sowohl quantitativ als auch qualitativ nur von marginaler Bedeutung sind (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - aaO) .

  • BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 55/14

    Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Druckrohrsystem

  • LAG Hessen, 02.07.2014 - 18 Sa 619/13

    Überprüfung AVE

  • LAG Hessen, 03.11.2017 - 10 Sa 424/17

    Die Kammer geht davon aus, dass es sich um einen neuer Streitgegenstand handelt,

  • LAG Hessen, 05.09.2017 - 12 Sa 1207/15

    Sozialkassen im Baugewerbe

  • LAG Hessen, 19.06.2017 - 10 Ta 524/16

    Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt bei

  • LAG Hessen, 11.05.2018 - 10 Sa 316/17

    Das SokaSiG ist wirksam und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Beruft

  • LAG Hessen, 20.02.2018 - 12 Sa 1418/15

    VTV Gerüstbau

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 10 Sa 863/16

    Gesamtheit von Arbeitnehmern - VTV-Bau

  • LAG Hessen, 18.08.2017 - 10 Sa 210/17

    Das SokaSiG ist wirksam und nicht dem BVerfG nach Art. 100 GG vorzulegen. Zur

  • LAG Hessen, 15.08.2017 - 12 Sa 1015/16

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

  • LAG Hessen, 20.06.2017 - 12 Sa 518/16

    Teilnahme eines Trockenbauunternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

  • BAG, 22.06.2016 - 10 AZR 536/14

    Baugewerbe - Fassadenbau - ausländischer Arbeitgeber - Verbandsmitglied

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - 10 Sa 1157/14

    Sozialkassenverfahren - Gesamtheit von Arbeitnehmern

  • LAG Hessen, 15.09.2017 - 10 Sa 580/17

    §§ 7 SokaSiG, 1a und 1 AEntG a.F., §§ 18, 22, 24 VTV, ...

  • LAG Hessen, 12.09.2017 - 12 Sa 92/14

    Teilnahme eines Unternehmens, das Windergärten herstellt, am

  • LAG Hessen, 18.07.2017 - 12 Sa 1014/16

    VTV-Bau

  • LAG Hessen, 19.02.2014 - 18 Sa 462/13

    Urlaubskassensystem der Bauwirtschaft

  • LAG Hessen, 13.11.2018 - 12 Sa 1718/17

    SokaSiG

  • LAG Hessen, 07.06.2018 - 9 Sa 1128/17

    Mit der Berufung auf das SokaSiG hat der Kläger keinen neuen Streitgegenstand in

  • LAG Hessen, 13.02.2018 - 12 Sa 983/12

    Teilnahme eines Kabelkanäle und Kabelträgersysteme aus Metall montierenden

  • LAG Hessen, 11.08.2017 - 10 Sa 123/17

    Werden an Biogasanlagen und Güllebehälter nach dem Wasserhaushaltsgesetz

  • LAG Hessen, 11.08.2017 - 10 Sa 41/17

    §§ 7 Abs. 7 SokaSiG; 18 ; 21 VTV-Bau, §§ 7 Abs. 7 SokaSiG; 18 ; 21 VTV-Bau

  • LAG Hessen, 07.11.2017 - 12 Sa 120/14

    Teilnahme eines überwiegend Maurertätigkeiten ausführenden Unternehmens am

  • LAG Saarland, 28.10.2015 - 1 Sa 51/14

    Betrieblicher Geltungsbereich - Gebäudereinigung

  • LAG Hessen, 05.12.2017 - 12 Sa 843/16

    Teilnahme eines Fliesenverlegungs, Fug-, Maler-, Maurer- und Baggerarbeiten sowie

  • LAG Hessen, 23.06.2020 - 12 Sa 82/20

    Gesamtheit von Arbeitnehmern i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabschnitt 1 Satz

  • LAG Hessen, 08.02.2018 - 9 Sa 740/16

    1. Mit der Berufung auf das SokaSiG hat der Kläger keinen neuen Streitgegenstand

  • LAG Hessen, 12.09.2017 - 12 Sa 1106/16

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

  • LAG Hessen, 23.10.2018 - 12 Sa 219/18

    § 7 SokaSiG

  • LAG Hessen, 08.08.2017 - 12 Sa 1068/16

    Teilnahme eines Betriebes mit dem Gegenstand der Montage von IT-Schaltschränken

  • LAG Hessen, 13.11.2018 - 12 Sa 1310/17

    Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und bildet einen

  • LAG Hessen, 23.03.2018 - 10 Sa 1534/17

    War es dem Kläger und Berufungsbeklagten nicht möglich, innerhalb der laufenden

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