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Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 02.04.2003

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 27.05.2003 - WpÜG 2/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3188
OLG Frankfurt, 27.05.2003 - WpÜG 2/03 (https://dejure.org/2003,3188)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.05.2003 - WpÜG 2/03 (https://dejure.org/2003,3188)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Mai 2003 - WpÜG 2/03 (https://dejure.org/2003,3188)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 WpÜG, § 4 WpÜG, § 14 WpÜG, § 15 WpÜG, § 21 WpÜG
    Angebotsverfahren des Bieters vor der BAFin: Anspruch des Aktionärs auf Nachbesserung des Übernahmeangebots

  • Judicialis

    WpÜG § 4; ; WpÜG § 15; ; WpÜG § 31; ; WpÜG § 48; ; VwVfG § 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Antrag auf Verpflichtung zur Nachbesserung eines Übernahmeangebots für Aktien; Untersagung des Übernahmeangebots bei Unangemessenheit der angebotenen Gegenleistung; Anspruch des Aktionärs auf Widerruf der Gestattung des Übernahmeangebots; Subjektiv-öffentliches Recht als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    WpÜG § 31 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 1 Nr. 2, §§ 41, 48 Abs. 2, § 4 Abs. 2; VwVfG § 13
    Kein einstweiliger Rechtsschutz für Aktionäre gegen Genehmigung eines Übernahmeangebots durch BaFin ("Wella AG")

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1251
  • DB 2003, 1373
  • NZG 2003, 829 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Frankfurt, 15.09.2014 - WpÜG 3/11

    Anspruch auf Einsicht in BaFin-Akten

    Rn. 28 Hieraus ergibt sich jedoch kein berechtigtes Interesse, weil die Vorschriften des WpÜG für die Aktionäre der Zielgesellschaft grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfalten und diese deshalb im Verwaltungsverfahren der BaFin auch kein Recht auf Beteiligung oder Hinzuziehung haben (ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2003- WpÜG 1/03 = NZG 2003, 729 = ZIP 2003, 1297 = AG 2003, 516 = DB 2003, 1371 und vom 28. Mai 2003 - WpÜG 2/03 = NZG 2003, 829 = ZIP 2003, 1251 = AG 2003, 515 und vom 4. Juli 2003 - WpÜG 4/03 = NZG 2003, 1120 = ZIP 2003, 1392 = AG 2003, 513 = DB 2003, 1782 = BB 2003, 2589). Zudem hat der Senat in dem ebenfalls gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen und das vorliegende Übernahmeverfahren betreffenden Beschluss vom 05. Dezember 2011 (WpÜG 1/11) im Einzelnen ausgeführt, weshalb entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers die Vorschriften des WpÜG auch nach Inkrafttreten der EU-Übernahmerichtlinie und des hierzu ergangenen Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes grundsätzlich keine unmittelbar subjektiv-öffentlichen Rechte für die Aktionäre der Zielgesellschaft im Sinne eines Drittschutzes begründen und hierzu insbesondere auf den unverändert gebliebenen Wortlaut des § 4 Abs. 2 WpÜG, die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, den dort verankerten Beschleunigungsgrundsatz sowie die europarechtskonforme Umsetzung der Übernahmerichtlinie auch in Bezug auf die erforderlichen Rechtsschutzmöglichkeiten hingewiesen.
  • OLG Frankfurt, 05.12.2011 - WpÜG 1/11

    Kein Drittschutz zur Erzwingung von Einschreiten der BaFin für Aktionäre der …

    Rn. 31 Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senates in den Verfahren D/E und F (Beschlüsse vom 27. Mai 2003- WpÜG 1/03 = NZG 2003, 729 = ZIP 2003, 1297 = AG 2003, 516 = DB 2003, 1371 und vom 28. Mai 2003 - WpÜG 2/03 = NZG 2003, 829 = ZIP 2003, 1251 = AG 2003, 515 und vom 4. Juli 2003 - WpÜG 4/03 = NZG 2003, 1120 = ZIP 2003, 1392 = AG 2003, 513 = DB 2003, 1782 = BB 2003, 2589), dass die Vorschriften des WpÜG grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfalten.
  • OLG Frankfurt, 25.08.2003 - WpÜG 5/03

    Anwendung von VwGO -Vorschriften im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nach dem WpÜG

    Letztere haben nach dem WpÜG und der Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch auf Verfahrensteilhabe im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren (vgl Senatsbeschluss vom 04.07.2003, WpÜG 4/03; Senatsbeschlüsse vom 27.05.2003 = DB 2003, 1371 ff = ZIP 2003, 1251 ff und 1297 ff).
  • OLG Frankfurt, 09.10.2003 - WpÜG 2/02

    Kontrollerwerb durch den Mehrheitsaktionär einer Aktiengesellschaft: …

    Der Senat hat durch Senatsbeschluss vom heutigen Tag (WpÜG 3/03) seine Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 27.05.2003, WpÜG 1/03 = ZIP 2003, 1297 ff = DB 2003, 1371 ff m. Anm. Zschoke/ Rahlf; WpÜG 2/03 = DB 2003, 1373 ff = ZIP 2003, 1251; Senatsbeschluss vom 04.07.2003, WpÜG 4/03 = ZIP 2003, 1392 ff) bestätigt, dass Aktionäre im Verfahren vor der Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht kein Recht auf Beteiligung haben.
  • OLG Frankfurt, 09.10.2003 - WpÜG 3/03

    Verwaltungsverfahren vor der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: …

    Wie der Senat in den zu dem Fragenkreis der Aktionärsbeteiligung am Verfahren vor der B... bereits ergangenen Beschlüssen (Senatsbeschlüsse vom 27.05.2003, WpÜG 1/03 = ZIP 2003, 1297 ff = DB 2003, 1371 ff m. Anm. Zschoke/ Rahlf; WpÜG 2/03 = DB 2003, 1373 ff = ZIP 2003, 1251; Senatsbeschluss vom 04.07.2003, WpÜG 4/03 = ZIP 2003, 1392 ff) entschieden hat, ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus Ziel und Zweck des WpÜG-Verfahrens, dass der einzelne Aktionär die Rechtsmacht haben sollte, zur Durchsetzung seiner Interessen als Verfahrensbeteiligter auf das Verwaltungsverfahren einzuwirken.
  • OLG Frankfurt, 25.08.2003 - WpÜG 8/03

    Kein Rückgriff auf die Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz in der …

    Letztere haben nach dem WpÜG und der Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch auf Verfahrensteilhabe im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren (vgl Senatsbeschluss vom 04.07.2003, WpÜG 4/03; Senatsbeschlüsse vom 27.05.2003 = DB 2003, 1371 ff = ZIP 2003, 1251 ff und 1297 ff).
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dejure.org Übersicht OLG Frankfurt

Rechtsprechung
   BayObLG, 02.04.2003 - 3Z BR 57/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3353
BayObLG, 02.04.2003 - 3Z BR 57/03 (https://dejure.org/2003,3353)
BayObLG, Entscheidung vom 02.04.2003 - 3Z BR 57/03 (https://dejure.org/2003,3353)
BayObLG, Entscheidung vom 02. April 2003 - 3Z BR 57/03 (https://dejure.org/2003,3353)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UmwG § 194 Abs. 1 Nr. 3; ; UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; ; FGG § 142 Abs. 1

  • Deutsches Notarinstitut

    UmwG § 194 Abs. 1 Nr. 3, § 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; FGG § 142 Abs. 1
    Kein Verfügungsverbot über Aktien nach Formwechselbeschluss

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen des Beschlusses über Umwandlung einer AG in eine KG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorraussetzungen für eine Löschung von Amts wegen bei unzulässiger Eintragung eines Kommanditisten in das Handelsregister; Umwandlung einer AG durch Formwechsel in eine GmbH & Co. KG; Geschäftsanteilsveräußerung nach Umwandlungsbeschluss und vor Eintragung

Verfahrensgang

  • LG Augsburg - 1 HKT 3891/02
  • BayObLG, 02.04.2003 - 3Z BR 57/03

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1145
  • DB 2003, 1377
  • NZG 2003, 829
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 04.11.1999 - 3Z BR 333/99

    Eintragung der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine KG

    Auszug aus BayObLG, 02.04.2003 - 3Z BR 57/03
    Zwar folgt aus §§ 194 Abs. 1 Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG das Gebot der Mitgliederidentität (…vgl. dazu Lutter/Decher § 202 Rn. 15;… Kallmeyer/Meister/Klöcker UmwG 2. Aufl. § 194 Rn. 25; Rottnauer EWiR 2000, 457/458).

    Vor dem Umwandlungsbeschluss, in der Zeit zwischen Umwandlungsbeschluss und Eintragung und nach der Eintragung können Anteilsinhaber nach den allgemein anwendbaren Regeln ein- und austreten; über Anteile oder Mitgliedschaften kann frei verfügt werden (vgl. BayObLGZ 1999, 345/348 GmbHR 2000, 89/90 f.;… Kallmeyer/ Meister/Klöcker aaO und 202 Rn. 30).

  • BayObLG, 31.03.1994 - 3Z BR 8/94

    Anmeldung der Auflösung einer GmbH

    Auszug aus BayObLG, 02.04.2003 - 3Z BR 57/03
    Die Unzulässigkeit der Eintragung kann anfangs bestanden haben, aber auch nachträglich eingetreten sein (BayObLGZ 1994, 102/105).
  • BayObLG, 12.10.1979 - BReg. 2 Z 37/79

    Zur Löschung einer Satzungsbestimmung im Vereinsregister

    Auszug aus BayObLG, 02.04.2003 - 3Z BR 57/03
    Ist dies nicht der Fall, so ist derjenige, der die Löschung einer Eintragung herbeiführen möchte, auf den Prozessweg zu verweisen (vgl. BayObLGZ 1979, 351/356).
  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 268/95
    Auszug aus BayObLG, 02.04.2003 - 3Z BR 57/03
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Löschungsverfahren ein selbständig ausgestaltetes Verfahren darstellt, das nicht dazu dient, Fehler des Anmeldeverfahrens zu korrigieren (BayObLG DNotZ 1997, 81/84).
  • BayObLG, 17.04.1978 - BReg. 2 Z 38/77
    Auszug aus BayObLG, 02.04.2003 - 3Z BR 57/03
    Eine Löschung ist regelmäßig nur dann veranlasst, wenn das Fortbestehen der Eintragung Schädigungen Beteiligter zur Folge hätte oder den öffentlichen Interessen widerspräche (vgl. BayObLGZ 1978, 87/93;… Keidel/Winkler § 142 Rn. 19;… Jansen FGG 2. Aufl. § 142 Rn. 10).
  • BGH, 14.01.2016 - V ZB 148/14

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück auf Grund eines auf die im …

    Selbst wenn die im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter infolge einer vorherigen Abtretung der GmbH-Anteile nicht Gesellschafter der OHG geworden sein sollten (vgl. BayObLG, NZG 2003, 829, 830), änderte das nichts daran, dass bis zur Eintragung der Auflösung der OHG und des Erlöschens ihrer Firma Zustellungen an die im Handelsregister als persönlich haftende Gesellschafter eingetragenen Personen wirksam waren.
  • OLG Frankfurt, 21.05.2015 - 20 W 268/14

    Handelsregister: Kein Abstellen auf vorläufig vollstreckbare Entscheidung bei …

    Auch die Darlegungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der bislang seitens des weiteren Beteiligten nicht erfolgten Reaktion auf ihre Anschreiben, mit denen sie diesen zum Nachweis seiner Aktionärsstellung zum nach § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister am 21.11.2000 (vgl. BayObLG, Beschluss vom 02.04.2003, Az. 3Z BR 57/03 m.w.N.) aufgefordert hat, reichen für eine positive Feststellung, dass der weitere Beteiligte zu diesem Zeitpunkt nicht Aktionär der Beschwerdeführerin war, nicht aus.
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