Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.12.2015

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - I-15 U 66/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,234
OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - I-15 U 66/15 (https://dejure.org/2016,234)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2016 - I-15 U 66/15 (https://dejure.org/2016,234)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Januar 2016 - I-15 U 66/15 (https://dejure.org/2016,234)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 719 Abs. 1 S. 1; ZPO § 707 Abs. 1 S. 1
    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Verurteilung wegen einer Patentverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    SEP-Klagen: Haier erreicht Einstellung der Zwangsvollstreckung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZKart 2016, 139
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Karlsruhe, 23.04.2015 - 6 U 44/15

    Einstellung der Zwangsvollstreckung einer Patentwertungsgesellschaft aus der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 66/15
    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls jeweils m. w. Nachw.).

    Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 18619 jeweils m. w. Nachw.).

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-15 U 135/14 Beschluss v. 02.02.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 18619; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls; OLG Düsseldorf InstGE 9, 173 - Herzklappenringprothese jeweils m. w. Nachw.).

    Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen).

  • OLG Düsseldorf, 01.07.2009 - 2 U 51/08

    Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 66/15
    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls jeweils m. w. Nachw.).

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-15 U 135/14 Beschluss v. 02.02.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 18619; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls; OLG Düsseldorf InstGE 9, 173 - Herzklappenringprothese jeweils m. w. Nachw.).

    Diese Erwägung kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn das erstinstanzliche Gericht wesentliche, entscheidungserhebliche Aspekte des Falls außer Acht gelassen und über die sich insoweit stellenden Fragen nicht entschieden hat (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls).

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2014 - 6 U 118/14

    Leiterbahnstrukturen - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 66/15
    Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 18619 jeweils m. w. Nachw.).

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-15 U 135/14 Beschluss v. 02.02.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 18619; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls; OLG Düsseldorf InstGE 9, 173 - Herzklappenringprothese jeweils m. w. Nachw.).

    Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen).

  • OLG Karlsruhe, 09.04.2015 - 6 U 168/14

    Patentverletzungsverfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 66/15
    Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 18619 jeweils m. w. Nachw.).

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-15 U 135/14 Beschluss v. 02.02.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 18619; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls; OLG Düsseldorf InstGE 9, 173 - Herzklappenringprothese jeweils m. w. Nachw.).

  • LG Düsseldorf, 03.11.2015 - 4a O 93/14

    Optimierung von Datenanrufen als Erfindung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 66/15
    I.Auf Antrag der Beklagten wird die Zwangsvollstreckung aus den Ziffern I. 1., I. 4. und I. 5 des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 03.11.2015 (Az. 4a O 93/14) gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 450.000,00 EUR einstweilen eingestellt.

    Der Antrag der Beklagten vom 08.12.2015, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 03.11.2015 (4a O 93/14) einstweilen einzustellen, hat teilweise Erfolg.

  • BGH, 20.06.2000 - X ZR 88/00

    Vollstreckungsschutz bei zeitlich begrenztem Unterlassungsgebot

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 66/15
    Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 18619 jeweils m. w. Nachw.).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 66/15
    Die vom EuGH in der Rechtssache C-170/13 (GRUR 2015, 764 - Huawei Technologies/ZTE) im Rahmen der Auslegung des Art. 102 AEUV aufgestellten Kriterien zu der Frage, wann ein marktbeherrschender Inhaber eines standardessentiellen Patents, der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, wenn er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung, Rückruf oder Vernichtung erhebt, sind offensichtlich unzutreffend angewendet worden.
  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Wie der Senat bereits entschieden hat, darf sich das Verletzungsgericht nicht auf eine bloß summarische Prüfung im Sinne einer "negativen Evidenzkontrolle" beschränken (so aber LG Mannheim WuW 2016, 86 Rn. 221; LG Mannheim BeckRS 2016, 108197 m.w.N.), sondern es muss abschließend tatrichterlich feststellen, ob das Angebot des SEP-Inhabers FRAND ist (vgl. Senat NZKart 2016, 139 Rn. 21 ff; OLG Karlsruhe NZKart 2016, 334 Rn. 36; OLG Karlsruhe BeckRS 2016, 17467).
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - 15 U 36/16

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig

    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN).

    Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN).

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN).

    Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN).

    Diese Erwägung kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn das erstinstanzliche Gericht wesentliche, entscheidungserhebliche Aspekte des Falls außer Acht gelassen und über die sich insoweit stellenden Fragen nicht entschieden hat (Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN).

    Zwar trifft es zu, dass der EuGH mit dem von ihm vorgegebenen Ablauf ein sorgfältig austariertes Gleichgewicht schuf und es für dessen Umsetzung notwendig ist, dass der SEP-Inhaber seine Pflichten vollständig erfüllt (vgl. Senat, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139).

    Erst der Eintritt einer vom anderen Teil zu erfüllenden Bedingung zieht die dann vom jeweils anderen zu erfüllenden Bedingungen nach sich (vgl. Senat, Beschluss v. 13.01.2016, I-15 U 66/15 = NZKart 2016, 139).

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2021 - 15 U 39/21

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig

    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur Senat, Beschl. v. 13.01.2016 - 15 U 65/15, BeckRS 2016, 1679 Rn. 2; Beschl. v. 13.01.2016 - I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 1680 Rn. 2; OLG Düsseldorf [2.

    Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; Senat, BeckRS 2016, 1679 Rn. 3; Beschl. v. 13.01.2016 - I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 01680 Rn. 3; Beschl. v. 09.06.2016 - I-15 U 26/16, BeckRS 2016, 9323; OLG Düsseldorf [2.

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. z.B. Senat, BeckRS 2016, 1679 Rn. 4; BeckRS 2016, 1680 Rn. 4; BeckRS 2016, 9323; OLG Düsseldorf [2.

    Dies gilt im Allgemeinen ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (Senat, BeckRS 2016, 1679 Rn. 5; BeckRS 2016, 1680 Rn. 5; BeckRS 2016, 9323; OLG Düsseldorf [2. ZS], Beschl. v. 05.08.2019 - I-2 U 35/19, GRUR-RS 2019, 24918 Rn. 5; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; GRUR-RS 2021, 9325 Rn. 30).

    Diese Erwägung kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn das erstinstanzliche Gericht wesentliche, entscheidungserhebliche Aspekte des Falls außer Acht gelassen und über die sich insoweit stellenden Fragen nicht entschieden hat (Senat, BeckRS 2016, 1679 Rn. 5; BeckRS 2016, 1680 Rn. 5; OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR-RR 2010, 122 - prepaid-telephone-calls. vgl. auch: OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2021, 9325 Rn. 27).

    Alternative Begründungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, die dazu führen können, dass der Berufung im Ergebnis der Erfolg zu versagen und das angefochtene Urteil letztlich zu bestätigen ist, haben deshalb in einstweiligen Einstellungsverfahren grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (Senat, BeckRS 2016, 1679 Rn. 5; BeckRS 2016, 1680 Rn. 5; BeckRS 2016, 9323; OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR-RS 2019, 43964 Rn. 5).

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn bereits aufgrund summarischer Prüfung festgestellt werden kann, dass die (unstreitigen) alternativen Tatsachen oder die alternativen rechtlichen Erwägungen offensichtlich die vom Gericht getroffene Entscheidung tragen (Senat, BeckRS 2016, 1679 Rn. 5; BeckRS 2016, 1680 Rn. 5; OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR-RS 2019, 43964 Rn. 5).

    Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in ihrem Vorlagebeschluss vom 26.11.2020 (4c O 17/19, GRUR-RS 2020, 32508 - Telematikkontrolleinheit) zugrunde gelegt habe, muss sich der Senat im Einstellungsverfahren nicht näher mit den unterschiedlichen Rechtsauffassungen befassen und auch nicht dazu Stellung nehmen, inwieweit er an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 17.11.2016 - I-15 U 66/15, GRUR-RS 2016, 21067 Rn. 8 ff; GRUR 2017, 1219 Rn. 135 ff. (151 f.) - Mobiles Kommunikationssystem) festhält.

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - 15 U 35/16

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig

    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN).

    Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN).

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN).

    Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN).

    Diese Erwägung kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn das erstinstanzliche Gericht wesentliche, entscheidungserhebliche Aspekte des Falls außer Acht gelassen und über die sich insoweit stellenden Fragen nicht entschieden hat (Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN).

    Zwar trifft es zu, dass der EuGH mit dem von ihm vorgegebenen Ablauf ein sorgfältig austariertes Gleichgewicht schuf und es für dessen Umsetzung notwendig ist, dass der SEP-Inhaber seine Pflichten vollständig erfüllt (vgl. Senat, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139).

    Erst der Eintritt einer vom anderen Teil zu erfüllenden Bedingung zieht die dann vom jeweils anderen zu erfüllenden Bedingungen nach sich (vgl. Senat, Beschluss v. 13.01.2016, I-15 U 66/15 = NZKart 2016, 139).

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2019 - 2 U 35/19

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für

    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 01680; Beschl. v. 21.12.‌ 2015, Az.: I-15 U 132/14; Beschl. v. 27.10.‌ 2015, Az.: I-2 U 24/15; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.08.2017, Az.: I-15 U 65/17; GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone, jew. m.w.N).

    Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 01680; Beschl. v. 21.12.‌ 2015, Az.: I-15 U 132/14; Beschl. v. 27.10.‌ 2015, Az.: I-2 U 24/15; Beschl. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 01680; Beschl. v. 13.01.2017, Az.: I-2 U 82/16, BeckRS 2017, 100463; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.04.‌ 2015, Az. 6 U 168/14, BeckRS 2015, 18619, jew. m.w.N.).

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 01680; Beschl. v. 21.12.‌ 2015, Az.: I-15 U 132/14; Beschl. v. 02.02.‌ 2015, Az.: I-15 U 135/14; Beschl. v. 27.10.‌ 2015, Az.: I-2 U 24/15; GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls; InstGE 9, 173 - Herzlappenringprothese; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; Beschl. v. 09.04.‌ 2015, Az.: 6 U 168/14, BeckRS 2015, 18619, jew. m.w.N.).

    Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 01680; Beschl. v. 22.08.2017, Az.: I-15 U 66/17).

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16

    Zwangsvollstreckung aufgrund eines Patentverletzungsverfahrens: Einstweilige

    Sowohl aus dem Tenor der Entscheidung als auch aus Rn. 65 der Entscheidungsgründe wird deutlich, dass das Angebot zu FRAND-Bedingungen zu erfolgen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016 - 15 U 66/15, GRUR-RS 2016, 01680 Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2024 - 15 U 63/23
    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (Senat, BeckRS 2016, 1679; Senat, BeckRS 2016, 1680; Senat, BeckRS 2016, 9323; OLG Düsseldorf [2.

    Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob sich das angefochtene Urteil im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (Senat, BeckRS 2016, 1679; Senat, BeckRS 2016, 1680; Senat, BeckRS 2016, 9323; OLG Düsseldorf [2.

  • LG Mannheim, 08.01.2016 - 7 O 96/14

    Klage des Inhabers eines standardessentiellen, europäischen Patents der

    Diese Überlegungen sprechen aus Sicht der Kammer daher gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. Beschluss vom 13.01.2016, 15 U 66/15, vorgelegt als Anlage [B] 53), die zudem auch zwei als Referenten tätige, nicht mit der Entscheidung befasste Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf nach dem Vortrag der Parteien kürzlich geäußert haben sollen, wonach der angebliche Patentverletzter auf das Angebot des Patentinhabers nur dann mit einem Gegenangebot und der Sicherheitsleistung soll reagieren müssen, wenn das Angebot des SEP-Inhabers vollständig FRAND-Kriterien entspreche.
  • OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16

    Verurteilung des Verletzers eines standardessentiellen Patents im

    Der Aspekt, dass die Klägerin das Klagepatent über einen Patentpool verwertet, führt entgegen der Auffassung der Beklagten für sich genommen nicht dazu, dass die Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfallen muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.2015 - I-15 U 135/14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.08.2015 - I-2 U 24/15; Beschl. v. 13.01.2016 - I-15 U 66/15, GRUR-RS 2016, 01680, Rn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 08.09.2016 - 6 U 58/16

    Dekodiervorrichtung - Patentverletzungsverfahren: Einstweilige Einstellung der

    Insbesondere kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, dass der auf Art. 102 gestützte Einwand auch für den Fall, dass das Vertragsangebot der Klägerin - nach inhaltlicher Prüfung - nicht FRAND-Bedingungen entsprach, erfolglos gewesen wäre (gegen eine solche Möglichkeit wohl OLG Düsseldorf NZKart 2016, 139).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2017 - 2 U 82/16

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel wegen

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2017 - 15 U 68/17

    Bankbürgschaftsvertrag bei Mehrheit von Bürgschaftsgläubigern

  • OLG Düsseldorf, 02.12.2019 - 2 U 48/19

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil; Verurteilung

  • OLG Karlsruhe, 28.11.2017 - 6 U 148/16

    Patentverletzungsverfahren: Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen

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Rechtsprechung
   BGH, 15.12.2015 - KVZ 45/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,42894
BGH, 15.12.2015 - KVZ 45/15 (https://dejure.org/2015,42894)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2015 - KVZ 45/15 (https://dejure.org/2015,42894)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - KVZ 45/15 (https://dejure.org/2015,42894)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 40 GWB, § 41 GWB, § 166 ZPO, § 8 VwZG
    Fusionskontrollverfahren beim Bundeskartellamt: Zustellungsmangel bei formloser Bezugnahme in der Untersagungsverfügung auf eine in demselben Verfahren bereits zugestellte (einstweilige) Anordnung

  • IWW

    § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB, § 8 VwZG, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1 GWB, § 41 Abs. 1 GWB, § 41 Abs. 2 GWB, § 65 Abs. 3 GWB

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; Untersagung eines angemeldeten Zusammenschlussvorhabens (hier: EDEKA/Tengelmann)

  • rewis.io

    Fusionskontrollverfahren beim Bundeskartellamt: Zustellungsmangel bei formloser Bezugnahme in der Untersagungsverfügung auf eine in demselben Verfahren bereits zugestellte (einstweilige) Anordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; Untersagung eines angemeldeten Zusammenschlussvorhabens (hier: EDEKA/Tengelmann)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZKart 2016, 139
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.2008 - KVR 30/08

    Faber/Basalt

    Auszug aus BGH, 15.12.2015 - KVZ 45/15
    Dabei kann offen bleiben, ob sich der einstweilige Rechtsschutz gegen Verfügungen, die lediglich das gesetzliche Vollzugsverbot aus § 41 Abs. 1 GWB präzisieren, ausschließlich und auch bei einem Zustellungsmangel nach § 41 Abs. 2 GWB richtet (siehe dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - KVR 30/08, BGHZ 178, 203 Rn. 7 ff. - Faber/Basalt; Bien, ZWeR 2011, 110, 126; MünchKommGWB-Mäger, 2. Aufl., § 41 Rn. 60 f.; Zimmer/Logemann, ZWeR 2008, 122 ff.), mit der Folge, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung - anders als bei § 65 Abs. 3 GWB - nicht ausreichten, um eine Befreiung vom Vollzugsverbot erteilen zu können (BGH, aaO, Rn. 24; Kuhn in Frankfurter Kommentar, Stand September 2014, § 41 GWB Rn. 92).
  • OLG Nürnberg, 10.02.1976 - 3 U 170/75
    Auszug aus BGH, 15.12.2015 - KVZ 45/15
    Das Amt war bei dieser Sachlage nicht verpflichtet, die unbeglaubigte und nicht ausgefertigte Abschrift der Verfügung vom 3. Dezember 2014 der Verfügung vom 31. März 2015 beizufügen (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1976, 1101; MünchKommZPO-Häublein, 4. Aufl., § 166 Rn. 8; aA Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 189 Rn. 10, aber ohne Differenzierung hinsichtlich der Besonderheiten des vorliegenden Falles).
  • OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - Kart 5/16

    EDEKA-Tengelmann-Fusion: Untersagung des Bundeskartellamtes war rechtmäßig

    Das ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Beschluss v. 15.12.2015, KVZ 45/15 = NZKart 2016, 139 = WuW 2016, 137).
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