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| KG, 25.06.2004 - 24 W 256/02 |
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Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner des Verwalterhonorars; Gerichtliche Geltendmachung bei nicht erfolgter freiwilliger Zahlung; Wahrnehmung von Interessen Dritter gegen Wohnungseigentümer durch den Verwalter ; Schuldner der Verwaltungskosten nach dem Verhältnis der ...
Verfahrensgang
- AG Berlin-Wedding - 70 II 220/01
- LG Berlin, 07.06.2002 - 85 T 33/02
- KG, 25.06.2004 - 24 W 256/02
Papierfundstellen
- NZM 2004, 585
- NZM 2004, 840 (Ls.)
- FGPrax 2004, 274
- ZMR 2004, 777
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BayObLG, 22.07.1993 - 2Z BR 54/93
Auszug aus KG, 25.06.2004 - 24 W 256/02
Wegen Abweichung von BayObLG, WuM 1993, 762 = Report BayObLG 1993, 74 wird die Sache dem BGH vorgelegt.Wegen Abweichung von BayObLG, WuM 1993, 762 = Report BayObLG 1993, 74 wird die Sache dem BGH vorgelegt.
Rn. 10 Mit dieser Rechtsauffassung würde der Senat aber von der auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts, Beschluss vom 22. Juli 1993, 2Z BR 54/93, WuM 1993, 762 = Report BayObLG 1993, 74, abweichen.
- KG, 13.11.1989 - 24 W 5042/89
Auszug aus KG, 25.06.2004 - 24 W 256/02
Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht angenommen, dass die Antragsgegnerinnen für die Verwaltervergütung in Höhe von 9.652,68 Euro gemäß §§ 421, 427, 675 BGB als Gesamtschuldnerinnen haften (vgl. BGHZ 78, 57 = NJW 1980, 2466; KG OLGZ 1990, 61 = NJW-RR 1990, 153; BayObLGZ 1999, 280 = NJW-RR 2000, 156).Sie legen auch nicht dar, dass im Übrigen zweckbestimmte Zahlungen geleistet worden sind (vgl. KG NJW-RR 1990, 153).
- KG, 29.05.2002 - 24 W 185/01
Aufrechnung mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung
Auszug aus KG, 25.06.2004 - 24 W 256/02
Auch bei der gesonderten Geltendmachung des Verwalterhonorars gegen einzelne Wohnungseigentümer dürfen keine getrennt abzurechnenden "Unterkassen" des Verwalters entstehen, sondern die Verbuchung geschieht, unabhängig von einem eventuellen Eigentümerwechsel, stets über die einheitliche Gemeinschaftskasse (KG NJW-RR 2002, 1379 = NZM 2002, 745; ZMR 2002, 861 = NZM 2003, 686).
- KG, 29.04.2002 - 24 W 26/01
Aufrechnung ohne Rücksicht auf den Haftungsverband
Auszug aus KG, 25.06.2004 - 24 W 256/02
Auch bei der gesonderten Geltendmachung des Verwalterhonorars gegen einzelne Wohnungseigentümer dürfen keine getrennt abzurechnenden "Unterkassen" des Verwalters entstehen, sondern die Verbuchung geschieht, unabhängig von einem eventuellen Eigentümerwechsel, stets über die einheitliche Gemeinschaftskasse (KG NJW-RR 2002, 1379 = NZM 2002, 745; ZMR 2002, 861 = NZM 2003, 686). - KG, 26.01.2004 - 24 W 182/02
Wohnungseigentümergemeinschaft: Jahresübergreifende Abrechnung von mehrjährigen …
Auszug aus KG, 25.06.2004 - 24 W 256/02
Auch wenn die Beitreibung des Verwalterhonorars für 2001 etwa im Jahre 2002 erfolgt, ist die Zahlung nicht auf fällige Wohngelder für 2002 zu verbuchen, sondern die Zweckbestimmung der beigetriebenen Beträge gebietet die Verrechnung auf das ausstehende Verwalterhonorar, das dann eben nicht im Wirtschaftsjahr 2001, sondern im Wirtschaftsjahr nachträglich abgerechnet wird (vgl. zur jahresübergreifenden Abrechnung KG NZM 2004, 263 = ZMR 2004, 376 = KGRep 2004, 206). - KG, 07.03.2001 - 24 W 6265/00
Voraussetzungen für die Aufhebung eines angefochtenen Beschlusses; Umfang der …
Auszug aus KG, 25.06.2004 - 24 W 256/02
Die Antragsgegnerinnen können sich deshalb auch nicht darauf berufen, dass der Verwalter sein Amt grundsätzlich neutral und im Sinne der Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer auszuüben hat (KG NJW-RR 2001, 1453 = NZM 2001, 528 = ZMR 2001, 659). - BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 29/99
Niederlegung des Verwalteramts und Kündigung des Verwaltervertrags durch den …
Auszug aus KG, 25.06.2004 - 24 W 256/02
Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht angenommen, dass die Antragsgegnerinnen für die Verwaltervergütung in Höhe von 9.652,68 Euro gemäß §§ 421, 427, 675 BGB als Gesamtschuldnerinnen haften (vgl. BGHZ 78, 57 = NJW 1980, 2466; KG OLGZ 1990, 61 = NJW-RR 1990, 153; BayObLGZ 1999, 280 = NJW-RR 2000, 156). - BGH, 10.07.1980 - VII ZR 328/79
Zulässigkeit der Abgabe an das Prozeßgericht in Wohnungseigentumsverfahren
Auszug aus KG, 25.06.2004 - 24 W 256/02
Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht angenommen, dass die Antragsgegnerinnen für die Verwaltervergütung in Höhe von 9.652,68 Euro gemäß §§ 421, 427, 675 BGB als Gesamtschuldnerinnen haften (vgl. BGHZ 78, 57 = NJW 1980, 2466; KG OLGZ 1990, 61 = NJW-RR 1990, 153; BayObLGZ 1999, 280 = NJW-RR 2000, 156). - OLG Köln, 24.05.2002 - 16 Wx 84/02
Wohnungsrecht: Umlage der Verwaltervergütung
Auszug aus KG, 25.06.2004 - 24 W 256/02
Sie macht angesichts der häufig streitigen Frage des Gesamtschuldnerausgleichs deutlich, dass, wenn ein Verwalter nach dem Verwaltervertrag Anspruch auf eine bestimmte Vergütung pro Wohneinheit hat, sich danach nur die Höhe der Vergütungspflicht der Wohnungseigentümer (insgesamt) im Verhältnis zum Verwalter berechnet, während sich im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander die Pflicht des einzelnen Wohnungseigentümers zur Tragung der Verwalterkosten trotzdem nach § 16 Abs. 2 WEG, also nach seinem Miteigentumsanteil richtet (vgl. OLG Köln NZM 2002, 615; KG GE 1985, 995 = WE 1986, 139), da die Teilungserklärung nichts Abweichendes vorsieht.
- BGH, 30.09.2004 - V ZB 26/04
Zurückweisung einer Divergenzvorlage
Das Kammergericht möchte die sofortige weitere Beschwerde ebenfalls zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Juli 1993 (WuM 1993, 762) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 25. Juni 2004 (NZM 2004, 585 = ZfIR 2004, 736 mit Anm. Häublein) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. - OLG Köln, 04.03.2005 - 16 Wx 14/05
Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für rückständiges Verwalterhonorar
Im übrigen weicht die vorliegende Entscheidung auch nicht von der Entscheidung des KG Berlin vom 25.06.2004 - 24 W 256/02 - NZM 2004, 585 ab. - AG Berlin-Neukölln, 17.01.2005 - 70 II 11/04
Anspruch eines Hausverwalters gegen den Eigentümer auf Zahlung von Wohngeld trotz …
Den obita dicta des Kammergerichts im Verfahren 24 W 256/02 (Beschlüsse vom 25.6.2004 und 25.10.2004) kann nach Ansicht des Gerichts nicht entnommen werden, dass die Zeiträume für die der Verwalter Honorar verlangt und in denen die in Anspruch genommenen Eigentümer Wohngeld gezahlt haben, korrelieren müssen.Soweit in diese Richtung ggf. weisende obita dicta des Kammergerichts im Verfahren 24 W 256/02 (Beschlüsse vom 25.6.2004 und 25.10.2004) so zu verstehen wären, dass eine Inanspruchnahme eines beliebigen Gesamtschuldners nicht in allen Fällen möglich ist, kann dem nicht gefolgt werden.
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