Rechtsprechung
| OLG Köln, 01.12.2004 - 16 Wx 204/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 22
Zum Einbau einer zusätzlichen Stahlgittertür zum Schutz gegen Einbruchsgefahr ohne Zustimmung der übrigen Wohnugseigentümer - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Stahlgittertür nicht notwendigerweise eine Beeinträchtigung!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Einbau einer Stahlgittertür als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums; Berechtigtes Interesse an einer zusätzlichen Sicherung des Wohnungseingangs des Wohnungseigentümers; Veränderung des optischen Erscheinungsbildes einer Wohnungseigentumsanlage; Bestehen ...
Verfahrensgang
- AG Köln - 202 II 195/03
- LG Köln, 10.09.2004 - 29 T 228/03
- OLG Köln, 01.12.2004 - 16 Wx 204/04
Papierfundstellen
- NZM 2005, 463
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90
Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums - …
Auszug aus OLG Köln, 01.12.2004 - 16 Wx 204/04
Erforderlich ist vielmehr, dass sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in einer vergleichbaren Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH, Beschluss vom 19.12.1991 - V ZB 27/90 -, NJW 1992, 978, 979; BayObLG, Beschluss vom 30.01.2003 - 2Z BR 121/02 - NJW-RR 2003, 952). - OLG Köln, 17.03.2004 - 16 Wx 48/04
Schutzgitter vor Parterrefenstern als bauliche Veränderung der …
Auszug aus OLG Köln, 01.12.2004 - 16 Wx 204/04
Besteht aufgrund besonderer Umstände des Falles eine erhöhte Einbruchsgefahr für das Wohneigentum eines Miteigentümers und lässt er deshalb am Fenster seiner Erdgeschosswohnung ein einbruchshemmendes Gitter anbringen, so kann sich hieraus nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Duldungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer dieser baulichen Veränderung ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 17.03.2004 - 16 Wx 48/04 - NZM 2004, 385; KG NJW-RR 1994, 401; KG NZM 2001, 341). - BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 121/02
Bauliche Veränderung in Eigentumswohnanlage - Zustimmungspflicht - Neubau einer …
Auszug aus OLG Köln, 01.12.2004 - 16 Wx 204/04
Erforderlich ist vielmehr, dass sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in einer vergleichbaren Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH, Beschluss vom 19.12.1991 - V ZB 27/90 -, NJW 1992, 978, 979; BayObLG, Beschluss vom 30.01.2003 - 2Z BR 121/02 - NJW-RR 2003, 952).
- KG, 15.12.1993 - 24 W 2014/93
Anspruch des Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Gestattung von …
Auszug aus OLG Köln, 01.12.2004 - 16 Wx 204/04
Besteht aufgrund besonderer Umstände des Falles eine erhöhte Einbruchsgefahr für das Wohneigentum eines Miteigentümers und lässt er deshalb am Fenster seiner Erdgeschosswohnung ein einbruchshemmendes Gitter anbringen, so kann sich hieraus nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Duldungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer dieser baulichen Veränderung ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 17.03.2004 - 16 Wx 48/04 - NZM 2004, 385; KG NJW-RR 1994, 401; KG NZM 2001, 341). - BayObLG, 16.05.1990 - BReg. 1b Z 22/89
Auszug aus OLG Köln, 01.12.2004 - 16 Wx 204/04
Zugunsten des Antragsgegners ist hier weiter zu berücksichtigen, dass er sich vor Einbau der Gittertür um ein Einvernehmen mit den übrigen Wohnungseigentümern bemüht, er sie also nicht durch ein bewusst eigenmächtiges Handeln vor vollendete Tatsachen gestellt hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1168). - KG, 17.07.2000 - 24 W 8114/99
Auszug aus OLG Köln, 01.12.2004 - 16 Wx 204/04
Besteht aufgrund besonderer Umstände des Falles eine erhöhte Einbruchsgefahr für das Wohneigentum eines Miteigentümers und lässt er deshalb am Fenster seiner Erdgeschosswohnung ein einbruchshemmendes Gitter anbringen, so kann sich hieraus nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Duldungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer dieser baulichen Veränderung ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 17.03.2004 - 16 Wx 48/04 - NZM 2004, 385; KG NJW-RR 1994, 401; KG NZM 2001, 341).
- LG Köln, 05.10.2017 - 29 S 96/17
WEG - Anbringung Gittertür vor Terrassentür zulässig?
Die vom Amtsgericht herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 01.12.2004, 16 Wx 204/04, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. - AG Horb, 17.03.2015 - 1 C 400/14
Wohnungseigentum: Beschlussanfechtungsfrist - bauliche Maßnahme als …
So kann die allgemeine Schutz- und Treuepflicht der Wohnungseigentümer in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Duldung einer baulichen Maßnahme begründen, wie beispielsweise die Montage von Fenstergittern bei erhöhter Einbruchsgefahr (OLG Köln NZM 2005, 463;… Bamberger/Roth/Hügel in BeckOK WEG, Stand 01.02.2015, Edition 34 - § 22 Rn. 13 - 14).
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Rechtsprechung
| BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 10, § 14 Nr. 2, § 15 Abs. 3
Wohnungseigentum; Unterlassungsanspruch gegen zweckbestimmungswidrige Nutzung von Teileigentum; Bezeichnung des Teileigentums als Laden im Aufteilungsplan und in der Teilungserklärung als verbindliche Zweckbestimmung - rechtsportal.de
BGB § 1004; WEG § 10 § 15
Beeinträchtigungen durch Spielothek - ibr-online
Spielothek stört mehr als Ladengeschäft!
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anspruch auf Unterlassung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit; Zulässigkeit der Nutzung einer Ladeneinheit als Spielothek über die zugelassenen Zeiten hinaus; Anwendung der typisierenden Betrachtungsweise bei der Feststellung der Zulässigkeit ...
Verfahrensgang
- AG Nürnberg - 1 UR II 200/03
- LG Nürnberg-Fürth, 05.08.2004 - 14 T 2425/04
- BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04
Papierfundstellen
- NZM 2005, 463
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (8)
- OLG Köln, 25.03.2004 - 16 Wx 52/04
Nutzung eines in der Teilungserklärung als Ladenlokal bezeichneten Teileigentums …
Auszug aus BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04
(2) Die Bezeichnung des Teileigentums als Laden im Aufteilungsplan und in der Teilungserklärung enthält eine verbindliche Zweckbestimmung, mit der der Betrieb einer Spielothek in den Räumen nur insoweit vereinbar ist, als die Spielothek die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer nicht mehr belästigt als ein Ladengeschäft (allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BayObLG NJW-RR 2000, 1323/1324; OLG Köln WuM 2005, 71/73).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 80/81; 2000, 288 und zuletzt NZM 2004, 949/950) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG NZM 2002, 568; OLG Hamburg ZMR 2003, 770; OLG Frankfurt NZM 2004, 950/951; OLG Köln WuM 2005, 71/73), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.
- OLG Frankfurt, 07.06.2004 - 20 W 59/03
Wohnungseigentum: Ausübung der Prostitution in einer vermieteten Wohnung
Auszug aus BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 80/81; 2000, 288 und zuletzt NZM 2004, 949/950) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG NZM 2002, 568; OLG Hamburg ZMR 2003, 770; OLG Frankfurt NZM 2004, 950/951; OLG Köln WuM 2005, 71/73), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist. - OLG Hamburg, 16.05.2003 - 2 Wx 44/00
Schranken für die Nutzung von in einer Wohnungseigentumsanlage befindlichen , im …
Auszug aus BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 80/81; 2000, 288 und zuletzt NZM 2004, 949/950) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG NZM 2002, 568; OLG Hamburg ZMR 2003, 770; OLG Frankfurt NZM 2004, 950/951; OLG Köln WuM 2005, 71/73), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.
- BayObLG, 16.06.2000 - 2Z BR 178/99
Zulässige gewerbliche Nutzung von Teileigentum
Auszug aus BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04
(2) Die Bezeichnung des Teileigentums als Laden im Aufteilungsplan und in der Teilungserklärung enthält eine verbindliche Zweckbestimmung, mit der der Betrieb einer Spielothek in den Räumen nur insoweit vereinbar ist, als die Spielothek die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer nicht mehr belästigt als ein Ladengeschäft (allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BayObLG NJW-RR 2000, 1323/1324; OLG Köln WuM 2005, 71/73). - BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98
Nutzung der zu einem Teileigentum gehörenden, in der im Grundbuch eingetragenen …
Auszug aus BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 80/81; 2000, 288 und zuletzt NZM 2004, 949/950) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG NZM 2002, 568; OLG Hamburg ZMR 2003, 770; OLG Frankfurt NZM 2004, 950/951; OLG Köln WuM 2005, 71/73), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist. - BayObLG, 08.09.2004 - 2Z BR 137/04
Prostitutionsausübung in gewerblich genutztem Teiliegentum
Auszug aus BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 80/81; 2000, 288 und zuletzt NZM 2004, 949/950) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG NZM 2002, 568; OLG Hamburg ZMR 2003, 770; OLG Frankfurt NZM 2004, 950/951; OLG Köln WuM 2005, 71/73), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist. - BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 103/99
Imbissstube ist kein "Laden"
Auszug aus BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 80/81; 2000, 288 und zuletzt NZM 2004, 949/950) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG NZM 2002, 568; OLG Hamburg ZMR 2003, 770; OLG Frankfurt NZM 2004, 950/951; OLG Köln WuM 2005, 71/73), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist. - KG, 20.03.2002 - 24 W 56/01
S/M-STUDIO in Teileigentum
Auszug aus BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 80/81; 2000, 288 und zuletzt NZM 2004, 949/950) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG NZM 2002, 568; OLG Hamburg ZMR 2003, 770; OLG Frankfurt NZM 2004, 950/951; OLG Köln WuM 2005, 71/73), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.
- AG München, 26.06.2014 - 483 C 2983/14
Kein Döner im Laden
Das BayObLG hat ausgeführt (NZM 2005, 463):. - LG Dresden, 25.02.2009 - 2 S 407/08
Verbindliche Gebrauchsbeschränkung durch Aufteilungsplan
Nach weit verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, WuM 2005, 71; OLG München NJW-RR 1992, 1492 ff; BayObLG NZM 2005, 463; BayObLG NZM 1999, 80 f) ist darauf abzustellen, ob von der zu untersagenden Nutzung typischerweise größere Beeinträchtigungen ausgehen als von der durch die Zweckbestimmung vorgegebenen Nutzung.Die anderen Wohnungs- bzw. Teileigentümer sollen einen Anspruch darauf haben, dass sie typischerweise zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht ausgesetzt werden, und zwar unabhängig davon, ob es bereits zu deren Verwirklichung gekommen ist (so BayObLG NZM 2005, 463).
Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da bei der Beurteilung, inwieweit im Falle von einer Zweckbestimmung abweichenden Nutzung größere Beeinträchtigungen zu erwarten sind als bei einer der Zweckbestimmung entsprechenden Nutzung, nach Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung in wesentlich weitergehendem Maße als von der Kammer angenommen vom konkreten Einzelfall zu abstrahieren und auf typische Verläufe abzustellen ist (vgl. z. B. OLG München NJW-RR 1992, 1492 ff; BayObLG NZM 2005, 463; BayObLG NZM 1999, 80 f).
- AG Offenbach, 06.02.2014 - 325 C 24/13
WEG - bauliche Veränderung bei Einbau einer Klimaanlage
Die Bezeichnung des Wohnungseigentums als Laden im Aufteilungsplan und in der Teilungserklärung enthält vielmehr ein verbindliche Zweckbestimmung, mit dem der Betrieb eines Wettbüros in den Räumen nur insoweit vereinbar ist, als das Wettbüro die übrigen Wohnungsteileigentümer nicht mehr belästigt als ein Ladengeschäft (BayObLG BeckRS 2005, 03083 mit weiteren Nachweisen).Außerdem ist es für die übrigen Wohnungseigentümer nicht zumutbar, im Einzelfall das Feststellungsrisiko dafür zu tragen, dass vom konkreten Geschäftsbetrieb Einwirkungen ausgehen, die lästiger sind als diejenigen, die bei einer vereinbarungsgemäßen Nutzung entstehen würden (BayObLG BeckRS 2005, 03083).
- AG Freiburg, 22.10.2009 - 56 C 2193/09
Der Betrieb einer Spielothek ist keine sittenwidrige Nutzung
Ob es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt, muss dabei anhand einer typisierenden, verallgemeinernden Betrachtungsweise beurteilt werden (vgl. BayOblG, 09.02.2005, 2 ZBR 170/04).Bei einer auf einen "Laden" begrenzten Vereinbarung in der Teilungserklärung hat die Rechtsprechung die Nutzung der Räumlichkeiten als Spielhalle schon untersagt (vgl. BayOblG, 29.01.1990, BReg 1 b Z4/89; BayOblG, 09.02.2005, 2 Z BR 170/04), nicht jedoch bei einem "Gewerbe".
- AG München, 06.10.2009 - 483 C 663/09
Eine Spielothek ist kein Lokal...
als die Spielothek die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer nicht mehr belästigt als ein Ladengeschäft (allg. M. und st. Rspr. des BayObLG, BavObLG NZM 2005, 463 f: BavObLG.Das BavObLG hat ausgeführt (NZM 2005, 463):.
- LG Karlsruhe, 20.09.2010 - 11 S 200/09
Der Betrieb einer Spielothek ist keine sittenwidrige Nutzung
Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn die Teilungserklärung entsprechende Einschränkungen enthielte, z.B. die Begrenzung auf den Betrieb eines Ladengeschäftes (BayObLG, Beschl. v. 29.1.1990, Az. BReg 1 b Z 4/89 und Beschl. v. 9.2.2005, Az. 2Z BR 170/04) oder den Ausschluss solcher Branchen, die geeignet sind, das Ansehen der übrigen Wohnungseigentümer/Teileigentümer zu beeinträchtigen (…so der zitierte Fall des OLG Hamm a.a.O.). - BayObLG, 28.02.2005 - 2Z BR 237/04
Beeinträchtigungen durch Abendlokal mit Live-Musik
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLG NZM 2004, 949/950, und zuletzt Beschluss vom 9.2.2005 Az.: 2Z BR 170/04) ist für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise abzustellen und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit.
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