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Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.10.2007

Rechtsprechung
   BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1037
BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06 (https://dejure.org/2007,1037)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 (https://dejure.org/2007,1037)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2007 - V ZR 190/06 (https://dejure.org/2007,1037)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    BGB § 242 Cc; ; BGB § 242 D; ; BGB § 985

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 985, 242
    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers nur in extremen Ausnahmefällen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Eigentümers eines Grundstücks; Verwirkung eines Anspruchs als Fall der unzulässigen Rechtsausübung; Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe als Kernbestandteil des Eigentums; Unerträglichkeit der Verpflichtung des ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers bei Unerträglichkeit einer Herausgabe für den Besitzer

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 985, 242
    Keine Verjährung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Eigentümers; Verjährung des Räumungsanspruchs in bezug auf herausverlangte Gebäude; Verwirkung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Herausgabeansprüche von Grundstücken können grds. nicht verwirken; §§ 985, 902, 242 BGB

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Voraussetzungen der Verwirkung (§ 242 BGB) des Eigentumsherausgabeanspruchs (§ 985 BGB)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 985 § 242
    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwirkung des Herausgabeanspruchs gegenüber dem Besitzer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Voraussetzungen der Verwirkung (§ 242 BGB) des Eigentumsherausgabeanspruchs (§ 985 BGB)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers! (IMR 2007, 196)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2183
  • MDR 2007, 945
  • NZBau 2007, 509
  • NZM 2007, 935
  • NJ 2007, 458
  • WM 2007, 1940
 
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Wird zitiert von ... (163)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06
    Verwirkung kann daher selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (BGHZ 25, 47, 53).

    Notwendig für die Verwirkung ist jedoch immer, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt (RGZ 158, 100, 107 f.) und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist (BGHZ 25, 47, 52).

  • BGH, 23.02.1973 - V ZR 109/71

    Verjährung des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06
    Für diesen Anspruch gilt § 902 Abs. 1 BGB nicht (Senat, BGHZ 60, 235, 238).
  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92

    Beseitigung von Kabeln nach Erlöschen des Fernmelderechts

    Auszug aus BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06
    Soweit dies nach dem Wiederinkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der früheren DDR geschehen ist, ist der Anspruch der Kläger schon deshalb nicht verjährt, weil der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährung unterliegt (BGHZ 98, 235, 241; 125, 56, 63), die bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltende 30jährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 nicht abgelaufen war und die seither geltende kürzere Frist bei Zustellung der Klage nicht verstrichen war, Art. 229 Abs. 1 EGBGB.
  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 227/84

    Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer

    Auszug aus BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06
    Soweit dies nach dem Wiederinkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der früheren DDR geschehen ist, ist der Anspruch der Kläger schon deshalb nicht verjährt, weil der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährung unterliegt (BGHZ 98, 235, 241; 125, 56, 63), die bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltende 30jährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 nicht abgelaufen war und die seither geltende kürzere Frist bei Zustellung der Klage nicht verstrichen war, Art. 229 Abs. 1 EGBGB.
  • BGH, 06.03.1996 - VIII ZR 212/94

    Bestimmtheit einer vollstreckbaren Urkunde; Umfang der Bindungswirkung des …

    Auszug aus BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06
    Dies ist nachzuholen, (vgl. BGH, Urt. v. 6. März 1996, VIII ZR 12/94, NJW 1996, 2165, 2167).
  • RG, 17.12.1937 - III 3/37

    1. Sind bei der Prüfung der Angemessenheit einer von einem Rechtsanwalt nach § 93 …

    Auszug aus BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06
    Notwendig für die Verwirkung ist jedoch immer, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt (RGZ 158, 100, 107 f.) und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist (BGHZ 25, 47, 52).
  • BGH, 16.05.2014 - V ZR 181/13

    Inanspruchnahme eines Grundstücks durch den Nachbarn: Gestattungswiderruf und …

    Sie führt zwar nicht zum Verlust des Eigentums, wohl aber der aus ihm folgenden Ansprüche auf Störungsbeseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senat, Urteil vom 16. März 1979 - V ZR 38/75 , WM 1979, 644, 647; Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04 , NJW-RR 2006, 235 Rn. 10; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09 , NJW-RR 2010, 807 Rn. 17; Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10 , BGHZ 187, 185 Rn. 24 ) und - in eng begrenzten Ausnahmefällen - auf Herausgabe nach § 985 BGB (Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06 , NJW 2007, 2183) sowie auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB (Senat, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91 , BGHZ 122, 308, 314 ).

    aa) Die Verwirkung schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus (Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06 , NJW 2007, 2183 Rn. 8).

    Sie führt zwar nicht zum Verlust des Eigentums, wohl aber der aus ihm folgenden Ansprüche auf Störungsbeseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senat, Urteil vom 16. März 1979 - V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647; Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235 Rn. 10; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 17; Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 24) und - in eng begrenzten Ausnahmefällen - auf Herausgabe nach § 985 BGB (Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183) sowie auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB (Senat, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 308, 314).18b) Das Berufungsgericht lässt dahinstehen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung bereits erfüllt waren, als das Grundstück noch Er. G. gehörte.

    Dass Er. G. gegen die von ihm gestattete Nutzung seines Grundstücks nichts unternahm, führte nicht zu einer Verwirkung seiner Rechte aus dem Eigentum.19aa) Die Verwirkung schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus (Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 8).

  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 141/10

    Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer Störung in der Ausübung des …

    Rn. 6 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, auf den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB keine Anwendung; dieser verjährt daher innerhalb der regulären Frist (Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78, LM § 1004 BGB Nr. 156; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556 [insoweit in BGHZ 112, 1 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92, BGHZ 125, 56, 63; Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 14; ebenso: OLG Celle, NJW-RR 2007, 234, 235;… Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 1004 Rn. 112;… Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1004 Rn. 45).

    Auch der Herausgabeanspruch des Grundstückseigentümers nach § 985 BGB, für den § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nach allgemeiner Meinung gilt (Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 7), lässt sich nicht aus dem Grundbuch ersehen; aus diesem ergibt sich nämlich nicht, wer Besitzer des Grundstücks ist und ob ein den Anspruch hinderndes Recht zum Besitz nach § 986 BGB besteht.

  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 147/10

    Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des überbauten Teils seines Grundstücks; …

    Rn. 14 (1) Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat: Urteile vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 239; vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556; vom 1. Februar 1994 - V ZR 229/92, BGHZ 125, 56, 63; vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99, WM 2000, 2054, 2055; vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036 und vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183, 2184; BGH, Urteil vom 18. September 1986 - III ZR 227/84, BGHZ 98, 235, 241).

    Die über die Übertragung des Besitzes hinausgehende Entfernung der von dem Besitzer errichteten Bauwerke oder Bauwerksteile (Räumung) ist nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB, sondern des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940, 1941 Rn. 14;… NK-BGB-Schanbacher, 2. Aufl., § 985 Rn. 43;… Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 985 Rn. 65).

    Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gehört zu den in § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Ansprüchen (Senat, Urteile vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99, WM 2000, 2054 und vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 7).

    Die Verjährung des Herausgabeanspruchs ließe ein aller Befugnisse entkleidetes Recht zurück und führte zu einem dauernden Widerspruch zwischen der Grundbucheintragung und dem Besitz, der auch nicht durch eine Ersitzung nach § 900 Abs. 1 BGB behoben werden könnte (vgl. Senat, vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940, 1941 Rn. 10).

    Rn. 26 Eine Verjährung konnte auch nicht in der Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 3. Oktober 1990 eintreten, da der Herausgabeanspruch aus dem Eigentum nach § 33 Abs. 2 Satz 1 ZGB ebenfalls zu den nach § 479 Abs. 1 Satz 1 ZGB nicht verjährenden Ansprüchen aus den im Grundbuch eingetragenen Rechten gehörte (Senat, Urteile vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99, WM 2000, 2054 und vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 7).

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Rechtsprechung
   BGH, 30.10.2007 - VIII ZR 163/07   

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https://dejure.org/2007,6274
BGH, 30.10.2007 - VIII ZR 163/07 (https://dejure.org/2007,6274)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2007 - VIII ZR 163/07 (https://dejure.org/2007,6274)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2007 - VIII ZR 163/07 (https://dejure.org/2007,6274)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Judicialis

    GKG § 41 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 41 Abs. 2

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf die Räumung eines Grundstücks im Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses; Berechnung des maßgeblichen Jahresbetrages aus dem höchsten Entgelt im Falle des Bestehens einer Staffelmiete mit verschieden hohen Beträgen in verschiedenen Zeiträumen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GKG § 41 Abs. 2
    Streitwert bei Räumungsklage wegen Beendigung eines Mietverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Berechnung des Räumungsstreitwerts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2007, 935
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 256/03

    Wertberechnung bei gestaffeltem Mietentgelt

    Auszug aus BGH, 30.10.2007 - VIII ZR 163/07
    Dieser Betrag ist zugrunde zu legen, weil der maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu errechnen ist, wenn das Entgelt aufgrund einer Staffelmiete in verschiedenen Zeiträumen verschieden hoch ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NZM 2005, 944, unter II 2 b bb).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2010 - 10 U 74/09

    Begriff der Gesundheitsgefahr i.S. von § 569 Abs. 1 BGB; Voraussetzungen der …

    Gemäß § 1 Abs. 4 MV (GA 10) haben die Parteien eine Staffelmiete vereinbart, deren höchste Staffel "4.100,00 EUR kalt" beträgt, sodass der maßgebliche Jahresbetrag hier aus dem höchsten Entgelt mit insgesamt 49.200 EUR (12 x 4.100 EUR) zu errechnen ist (BGH, Beschl. v. 30.10.2007, NZM 2007, 935 = WuM 2008, 50 - VIII ZR 163/07; Beschl. v. 21.9.2005, NZM 2005, 944 - XII ZR 256/03).
  • AG Bad Segeberg, 05.01.2012 - 17 C 31/11

    Nutzungsvereinbarung zum Betrieb eines Jugendzentrums mit einer Gemeinde: …

    Wie oben unter Ziff. I. 2 im Einzelnen dargelegt, sind vorliegend in analoger Anwendung des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG, der auch für die Streitwertfestsetzung im Rahmen des § 41 Abs. 2 GKG maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.2007 - VIII ZR 163/07, NZM 2007, 935, juris Rn. 4), neben dem vertraglich vereinbarten Nettogrundentgelt von 1, 00 EUR p.a. die gesamten von dem Beklagten zu tragenden Nebenkosten sowie die von dem Beklagten bis zu einem Betrag in Höhe von 800, 00 EUR zu tragenden Instandsetzungskosten bei der Bemessung des Jahresentgelts zu berücksichtigen.
  • OLG Koblenz, 30.11.2012 - 2 W 636/12

    Streitwert einer Räumungsklage; gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung …

    Dabei ist nur die Nettogrundmiete in Ansatz zu bringen, es sei denn die Nebenkosten sind als Pauschale vereinbart (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 30.10.2007 - VIII ZR 163/07 - NZM 2007, 935 ).

    Dies stellt sich lediglich dann anders dar, wenn die Nebenkosten als Pauschale vereinbart waren (BGH, Beschluss vom 30.10.2007 - VIII ZR 163/07 - NZM 2007, 935 ).

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2009 - 10 W 102/09

    Streitwert für eine Räumungsklage nach Beendigung des Mietverhältnisses

    § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG findet auch bei der Ermittlung des Räumungsstreitwerts Anwendung, da für die Bestimmung des Entgelts in § 41 Abs. 2 GKG auf Absatz 1 verwiesen wird (BGH, Beschl. v. 30.10.2007, NZM 2007, 935 - VIII ZR 163/07).
  • AG Berlin-Neukölln, 08.05.2021 - 17 C 47/21

    Räumungsklage - Streitwertfestsetzung bei Staffelmietvereinbarung

    Maßgeblich ist der Jahreswert der vereinbarten höchsten Staffel (hier: 542, 04 EUR), da in dem hier gegebenem Fall, dass die Miete wegen einer Staffelmietvereinbarung in unterschiedlichen Zeiträumen verschieden hoch ist, der für die Bemessung des Räumungsstreitwertes maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu berechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 -VIII ZR 163/07 -).
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