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Rechtsprechung
   OLG München, 20.02.2008 - 31 AR 18/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6844
OLG München, 20.02.2008 - 31 AR 18/08 (https://dejure.org/2008,6844)
OLG München, Entscheidung vom 20.02.2008 - 31 AR 18/08 (https://dejure.org/2008,6844)
OLG München, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - 31 AR 18/08 (https://dejure.org/2008,6844)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gerichtsstandsbestimmung bei beklagten Streitgenossen und Zuständigkeitsspaltung zwischen Wohnungseigentumsgericht und Landgericht: Unterlassungsklage gegen einen Wohnungseigentümer und den Pächter des in dessen Teileigentum betriebenen Gastronomiebetriebes

  • Judicialis

    GVG § 23 Nr. 2 Buchst. c; ; WEG § 43; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts bei Streitgenossenschaft in Wohnungseigentumssache und allgemeiner Zivilsache mit Zuständigkeit des Landgerichts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage gegen Streitgenossen: Zuständiges Gericht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit der Gerichte für die Klage gegen mehrere Streitgenossen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts (IMR 2008, 330)

Verfahrensgang

  • AG München - 481 C 659/07
  • OLG München, 20.02.2008 - 31 AR 18/08

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1544
  • NZM 2008, 528
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden …

    Auszug aus OLG München, 20.02.2008 - 31 AR 18/08
    § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfasst neben der örtlichen auch die sachliche Zuständigkeit (BGHZ 90, 155).
  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Auszug aus OLG München, 20.02.2008 - 31 AR 18/08
    Die ausschließliche Zuständigkeit eines der in Betracht kommenden Gerichte schließt die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts nicht aus (…BGH aaO.; BGH NJW 1987, 439).
  • OLG München, 24.06.2008 - 31 AR 74/08

    Wohnungseigentumssache: Klage gegen den Wohnungseigentümer und dessen Mieter als …

    Demgemäß ist kein durchgreifendes gesetzliches Hindernis ersichtlich, eine WEG-Sache mit einer sonstigen streitigen Zivilsache zu verbinden (§ 147 ZPO), den Wohnungseigentümer und dessen Mieter als Streitgenossen zu verklagen (§ 59, 60 ZPO) und gegebenenfalls für derartige Klagen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein örtlich und sachlich gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.2.2008, OLG-Report 2008, 345).
  • BayObLG, 18.06.2024 - 101 AR 80/24

    Sachliche Zuständigkeit für Klagen wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung aus …

    Die Bestimmung des für einen Streitgenossen ausschließlich zuständigen Gerichts auch für das Verfahren gegen den anderen Streitgenossen ist zwar nicht zwingend, in der Regel jedoch sachgerecht, weil damit dem Gesichtspunkt der Spezialisierung gerade dieses Gerichts Rechnung getragen wird (…vgl. BGHZ 90, 155 [juris Rn. 9]; BayObLG…, Beschluss vom 24. August 2023, 102 AR 123/23 e, juris Rn. 30;… Beschluss vom 24. April 2024, 101 AR 15/24 e, juris Rn. 37; OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2008, 31 AR 18/08, NJW-RR 2008, 1544).
  • BayObLG, 24.08.2023 - 102 AR 154/23

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung - Klageerweiterung auf einen Streitgenossen

    Wenn - wie im Streitfall - eine gegen mehrere Streitgenossen zu richtende Klage für einen Teil der Streitgenossen eine zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Wohnungseigentumssache darstellt, während für andere Streitgenossen die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist, so ist auf Antrag das für die Klage insgesamt zuständige Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen (vgl. BayObLG…, Beschluss vom 19. September 2022, 102 AR 5/22, juris Rn. 31; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 2016, 32 SA 63/16, NJW-RR 2017, 393; OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2008, 31 AR 18/08, NJW-RR 2008, 1544;… Toussaint in BeckOK ZPO, 49. Ed. Stand: 1. Juli 2023, § 36 Rn. 17.1;… Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl. 2023, § 36 Rn. 14).
  • BayObLG, 24.08.2023 - 102 AR 123/23

    Gerichtsstandsbestimmung bei Klage von Wohnungseigentümern gegen Teileigentümer …

    Wenn - wie im Streitfall - eine gegen mehrere Streitgenossen zu richtende Klage für einen Teil der Streitgenossen eine zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Wohnungseigentumssache darstellt, während für andere Streitgenossen die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist, ist vielmehr auf Antrag das für die Klage insgesamt zuständige Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen (vgl. BayObLG…, Beschluss vom 19. September 2022, 102 AR 5/22, juris Rn. 31; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 2016, 32 SA 63/16, NJW-RR 2017, 393; OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2008, 31 AR 18/08, NJW-RR 2008, 1544;… Toussaint in BeckOK ZPO, § 36 Rn. 17.1;… Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl. 2023, § 36 Rn. 14).
  • LG Duisburg, 27.01.2014 - 5 S 113/13

    Wo ist in WEG-Sachen die Berufung einzulegen?

    Es ist allein Sache des Präsidiums des Amtsgerichts, wie es die Richtergeschäftsaufgaben hinsichtlich der WEG-Sachen und der sonstigen streitigen Zivilsachen verteilt und ob es überhaupt eine spezielle Sachgebietszuständigkeit für WEG-Sachen vorsieht, was im Hinblick auf die erforderlichen Spezialkenntnisse sinnvoll, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (OLG München NZM 2008, 777, 778; OLG München NZM 2008, 528, 529).
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