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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2013 - L 7 AS 1470/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,36888
LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2013 - L 7 AS 1470/12 (https://dejure.org/2013,36888)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19.12.2013 - L 7 AS 1470/12 (https://dejure.org/2013,36888)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - L 7 AS 1470/12 (https://dejure.org/2013,36888)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Keine Übernahme der Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts der Großeltern mit ihrem Enkelkind

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts der Großeltern mit ihrem Enkelkind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Übernahme von Fahrtkosten durch das JobCenter für den Umgang der Großmutter mit ihrer Enkelin

  • Jurion (Kurzinformation)

    Fahrtkosten zu Enkelkindern müssen aus Regelleistungen finanziert werden

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Umgang der Großeltern und Übernahme von Fahrtkosten

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Grundsicherung - Keine Kostenübernahme für Besuche der Enkel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Großmutter hat keinen Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten durch das Jobcenter zum Besuch ihrer Enkelkinder - Aufwendungen für Fahrten müssen aus Regelleistungen finanziert werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 5
  • FamRZ 2014, 1409
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (9)

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2013 - L 7 AS 1470/12
    Entsprechend zählt die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen als Teilhabe am sozialen Leben zu den im Rahmen der Regelbedarfsfestsetzung zu berücksichtigenden persönlichen Bedürfnissen (…vgl.: Bundesverfassungsgericht, a.a.O., juris Rn 135; Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1).

    Das vom SG angenommene Gebot einer entsprechenden Gleichbehandlung mit der in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung bereits seit Längerem anerkannten (vgl.: Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 1) und der ausweislich der Gesetzesbegründung auch im Wesentlichen der Einführung von § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu Grunde liegenden (…vgl.: BT-Drucks. 17/1465, S. 9) Situation der vom eigenen Kind getrennt lebenden Elternteile kommt bereits aufgrund dieses erheblichen Unterschieds in den Rechtspositionen nicht in Betracht.

    Rn. 36 e) Eine für vom eigenen Kind getrennt lebende Elternteile bestehende atypische Situation mit einem gesondert zu bewilligenden Mehrbedarf ist vom Bundessozialgericht zudem damit begründet worden, dass bei unterschiedlichen und voneinander entfernt liegenden Wohnorten zweier Elternteile Aufwendungen für die "Aufrechterhaltung" des Umgangs mit den Kindern entstünden (vgl.: Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, juris Rn 22).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2013 - L 7 AS 1470/12
    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten durch diese Regelung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus der Entscheidung vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1, 3, 4/09 - (BVerfGE 125, 175) im Hinblick auf eine Härtefallregelung für abweichende Bedarfe umgesetzt werden (BT-Drucks. 17/1465 S. 8).

    Hieraus folgt aber im Rahmen der Grundsicherungsleistungen kein konkreter Anspruch auf Bewilligung der jeweils erforderlichen Einzelfallkosten, sondern lediglich ein Anspruch auf die erfolgte Berücksichtigung im Rahmen der Regelbedarfsfestsetzung, wobei das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bei der finanziellen Ausfüllung des soziokulturellen Minimums im Vergleich zum physischen Existenzminimum einen größeren Spielraum zubilligt (vgl.: Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - a.a.O., juris Rn 138).

  • BSG, 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R

    Arbeitslosengeld II - Kinderbekleidung - wachstums- und verschleißbedingter …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2013 - L 7 AS 1470/12
    Rn. 30 2. Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 21 Abs. 6 SGB II wäre ein unabweisbarer laufender Bedarf erforderlich, der wegen einer atypischen Sachlage über den Durchschnittsbedarf hinausgeht bzw. wegen der Atypik vom Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht umfasst ist (vgl. zum wachstumsbedingten Bedarf: Bundessozialgericht, Urteil vom 23. März 2010 - B 14 AS 81/08 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 8, juris Rn 18).
  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R

    Arbeitslosengeld II - Hygienemehrbedarf bei Aids-Erkrankung - bis 2010 Übernahme …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2013 - L 7 AS 1470/12
    Die Atypik kann sich auch daraus ergeben, dass der Bedarf an sich zwar mit der Regelleistung erfasst ist, dieser aber aufgrund besonderer Lebensumstände im atypischen Umfang anfällt (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 13/10 R - SozR 4-3500 § 73 Nr. 3).
  • BVerfG, 08.12.1965 - 1 BvR 662/65

    Verfassungsmäßigkeit des § 546 ZPO

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2013 - L 7 AS 1470/12
    Der getrennt lebende Elternteil ist und bleibt Grundrechtsträger des aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Elternrechts, während Großeltern ein solches Grundrecht gerade nicht zugeordnet ist (vgl.: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Dezember 1965 - 1 BvR 662/65 - Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 6 Rn 46, 47).
  • LSG Hessen, 06.07.2012 - L 7 AS 275/12

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer besonderer Bedarf - Besuchsreise …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2013 - L 7 AS 1470/12
    Auch außerhalb des Bezugs von Grundsicherungsleistungen werden sowohl Besuchshäufigkeiten als auch konkrete Besuchsausgestaltungen wesentlich von den finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Großeltern, der jeweiligen Eltern und der jeweiligen Enkelkinder abhängen (vgl.: zur vergleichenden Berücksichtigung der etwaigen Aufwendungen eines in gleicher Situation befindlichen erwerbstätigen Bürgers im Bereich des unteren und auch des mittleren Einkommenssegmentes: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Juli 2012 - L 7 AS 275/12 B ER).
  • OLG Koblenz, 29.09.1999 - 11 UF 386/99
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2013 - L 7 AS 1470/12
    Zentraler Schutzzweck der einfachgesetzlichen Regelung ist das Kindeswohl und nicht vorrangig ein subjektives Recht von Großeltern (OLG Koblenz, 29. September 2009 - 11 UF 386/99 - FamRZ 2000, 1111).
  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 50/07 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für Alleinerziehende - geteilte Kinderbetreuung …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2013 - L 7 AS 1470/12
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nach § 21 SGB II keinen eigenständigen Streitgegenstand darstellen (Bundessozialgericht, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 5).
  • BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 29/09 R

    Arbeitslosengeld II - Leistungsanspruch zur Deckung unabweisbarer, laufender, …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2013 - L 7 AS 1470/12
    Der vom Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl.: Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 29/09 R - SozR 4-1100 Art. 1 Nr. 7, juris Rn 11) zur Zugehörigkeit etwaiger Mehrbedarfsansprüche nach § 21 SGB II zum Regelleistungsanspruch als Änderungsantrag nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich des auf den streitigen Zeitraum Dezember 2010 und Januar 2011 bezogenen Bewilligungsbescheids vom 23. Juni 2010 ausgelegte Antrag auf Fahrkostenerstattungen für zwei Fahrten im Dezember 2010 und im Januar 2011 von je EUR 21, 00 ist vom Beklagten zu Recht abgelehnt worden.
  • OLG Hamm, 17.03.2016 - 27 U 36/15

    Ex-Vorstand zu ca. 4,6 Mio. Euro Schadensersatz verurteilt

    Der Verwaltungsrat vertritt die Klägerin gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 SGB V. Dies gilt auch bei der Geltendmachung von Haftungsansprüchen (LSG NRW NZS 2014, 503 ff, Rn.66;… Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB V, 2. Auflage, § 197, Rn.19; Schmidt/Schantz NZS 2014 5 ff, 11).

    Den erkennbaren Risiken ist Rechnung zu tragen (BGH NJW 2008, 3361 ff, Rn.11; Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 9; so auch Steinmeyer KrV 2012, 49 ff, 54).

    Bei schwierigen Rechtsfragen gehört hierzu auch die Beratung durch fachlich qualifizierte Berufsträger (BGHZ 94, 18 ff, Rn.60; Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 8 mit weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) und eine kritische Hinterfragung von Prognosen.

    Damit hätte eine - im Hinblick auf die vorliegend überhaupt nicht erfolgte Einholung einer rechtlichen Beratung - über den Rahmen der gemäß § 87 Abs. 1 SGB IV bestehenden Rechtsaufsicht hinausgehende (eigene) Beratung erreicht werden können, die der Einholung eines externen Rechtsrats hätte vergleichbar gewesen sein können (vgl. Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 8 f.).

    Rn. 284 Überhaupt hätte nur unter den vom Landgericht genannten Einschränkungen im engen Rahmen eine "verbindliche" Weisung des Verwaltungsrats den Beklagten entlasten können (vgl. mit weiteren Nachweisen Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 10).

    Rn. 287 (aaa) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz im Dienstvertrag nicht vereinbart ist (vgl. hierzu: Seegmüller NZS 1996, 408 ff, 410; Schüller NZS 2006, 192 ff, 196; Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 6).

    Rn. 290 (ddd) Die Haftungsprivilegierung der Selbstverwaltungsorgane nach § 42 Abs. 2 SGB IV ist auf den Vorstand einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht anwendbar, da der Vorstand nach § 31 Abs. 3a S.1 SGB IV kein Selbstverwaltungsorgan ist (Schüller NZS 2006, 192 ff, 195; Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 6; BSG Breithaupt 2010, 12 ff, Rn.20; LSG NRW NZS 2014, 503 ff, Rn.67;… Schneider-Danwitz in juris PK-SGB IV, 2. Auflage, § 35a, Rn.73; Seegmüller NZS 1996, 408 ff, 409).

    Rn. 291 (eee) Auch eine Haftungsmilderung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs kommt bei Vorstandsmitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse nicht in Betracht, da diese ihre Tätigkeiten weitgehend eigenverantwortlich gestalten (Seegmüller NZS 1996, 408 ff, 410 ff; Schüller NZS 2006, 192 ff, 195; Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 6 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Rn. 304 Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die Schadenshöhe sich nach der Differenzhypothese gemäß § 249 Abs. 1 BGB bemisst, die um normative Wertungen zu ergänzen sein kann (…siehe zum Ganzen: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage, Vorbemerkung zu § 249, Rn.10 ff), wobei auch Vorteile durch eine "nützliche Pflichtverletzung" zu berücksichtigen sind (Schmidt/Schantz NZS 2014 5 ff, 6; BGH ZIP 2011, 2097 ff, Rn.31).

    Rn. 346 (aa) Bei Körperschaften, die den Vorschriften des öffentlichen Haushaltsrechts unterliegen, kommt der Entlastung in erster Linie haushaltsrechtliche Bedeutung zu, weshalb die Entlastung - anders als weitgehend im Bereich des Zivilrechts - keine Präklusionswirkung herbeiführt (BGHZ 106, 199 ff., Rn.13 f mit näherer Begründung; Schmidt/Schantz NZS 2014 5 ff, 10; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 2013, § 77, Rn.5 mit weiteren Nachweisen).

    Ein Verzicht wäre vielmehr schwebend unwirksam, da dieser wegen § 42 Abs. 3 SGB IV nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgen kann (LSG BW - L 1 A 2763/06 - Urteil vom 19.03.2007, Rn.25; Schmidt/Schantz NZS 2014 5 ff, 10;… Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, § 35a, Rn.73; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, 2013, § 35a, Rn.23, Anlage K 79).

    Die Geltendmachung müsste zumindest im hohen Maße existenzgefährdend und damit unzumutbar sein (Schmidt/Schantz NZS 2014 5 ff, 11 mit weiteren Nachweisen).

    Rn. 355 7) Eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs ist mit den Ausführungen des Landgerichts nicht eingetreten, da auf den Abschluss des 4. Nachtrags zum Mietvertrag im August 2009 abzustellen ist und die allgemeinen Verjährungsvorschriften gelten (vgl. nur Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 7 mit weiteren Nachweisen).

  • LG Bochum, 15.01.2015 - 3 O 430/12
    Allerdings wäre ihm die Festlegung des Personalbedarfs auf der Grundlage der Zahl von 1 Mio. Versicherten dann nicht als Pflichtverletzung anzulasten, wenn er diesen Personalbedarf auf Weisung des Verwaltungsrates zu Grunde gelegt hätte, ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen wäre, dass ein solches Handeln gegen § 69 SGB IV verstößt und die diesbezüglichen Anweisungen des Verwaltungsrates nicht auf unzureichenden Informationen durch den Beklagten beruht hätten (vgl. hierzu Schmidt/Schantz, NZS 2014, 5, 10;… Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 19.03.2007, Rn 41 (Anl. K 79)).

    Auch eine Haftungsmilderung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs kommt bei Vorstandsmitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht, da diese ihre Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich gestalten können (Schmidt/Schantz NZS 2014, 5; Schüller, NZS 2006, 192, 195 f; vgl. auch BGHZ 94, 18, 19, wonach der Geschäftsführer einer Innungskrankenkasse kein Arbeitnehmer sei, weil er den Versicherungsträger bei laufenden Verwaltungsgeschäften vertrete).

    Diese Schadenshöhe errechnet sich i.S.v. § 249 Abs. 1 BGB anhand eines Vergleichs der Vermögenslage zum 30. Juni 2014 mit der Vermögenslage, die ohne dem zum Ersatz verpflichtenden Umstand, d.h. ohne die Anmietung des 4. Nachtrages, bestehen würde (Differenzhypothese), wobei auch die Vorteile zu berücksichtigen sind, die durch eine "nützliche" Pflichtverletzung herbeigeführt worden sind (vgl. Schmidt/Schantz NZS 2014, 5).

    Rn. 66 Selbst wenn aber die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 76 Abs. 2 SGB IV zu bejahen wären, so stünde dem Verwaltungsrat dennoch ein Ermessen hinsichtlich der Frage der Geltendmachung des Anspruchs zu, wobei bei der Ausübung dieses Ermessens gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen ist (vgl. Schmidt/Schantz: Vorstandshaftung in der GKV, NZS 2014, 5).

    Der Verwaltungsrat entscheidet daher auch darüber, ob Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand geltend gemacht werden (Schmidt/Schantz: Vorstandshaftung in der GKV, NZS 2014, 5 m.w.N.).

  • SG Hannover, 01.11.2016 - S 54 AS 697/16

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender Bedarf - Kosten der …

    Richtige Klageart ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 SGG (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Dezember 2013 - L 7 AS 1470/12 -, Rn. 27, juris).

    Rn. 59 Zwar steht der soziale Kontakt zwischen Stiefvater und Stiefsohn nicht unter einem besonderen, den Schutz sonstiger familiärer Kontakte übersteigenden grundgesetzlichen Schutz (vgl. Entscheidung bzgl. Kontakt der Großeltern zum Enkelkind, LSG Niedersachsen-Bremen, L 7 AS 1470/12 vom 19.12.2013, Rn. 34).

    Jedenfalls derartige, gleichrangig zu pflegende Verwandtschaftsverhältnisse könnten in keinem Fall als besonders und atypisch eingestuft werden, sondern seien vielmehr als Regelfall einzustufen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Dezember 2013 - L 7 AS 1470/12 -, Rn. 32, juris).

  • LSG Sachsen, 10.08.2017 - L 3 AS 650/16
    Die Pflege sozialer Kontakte, gegebenenfalls auch zu in anderen Städten lebenden Angehörigen, mit entsprechenden Kosten, zum Beispiel für Besuchsreisen, Telefonate etc., ist zwar eine typische und auch für Bezieher von Grundsicherungsleistungen regelmäßige Bedarfslage (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Dezember 2013 - L 7 AS 1470/12 - FEVS 66, 30 ff. = juris Rdnr. 32).

    Jedoch ist der Umgang von Großeltern mit ihren Enkelkindern in der Regel eine im Rahmen der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und sozialer Kontakte typische und auch für Bezieher von Grundsicherungsleistungen regelmäßige Bedarfslage, so dass ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für den Umgang von Großeltern mit ihren Enkelkindern grundsätzlich nicht besteht (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Dezember 2013, a. a. O.;… Viefhues, in: Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, [8. Aufl., 2017], § 1610 Rdnr. 250).

  • SG Bayreuth, 14.11.2017 - S 17 AS 614/17

    Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung durch Kosten der Wahrnehmung …

    Die Pflege sozialer Kontakte, ggf. auch zu in anderen Städten lebenden Angehörigen, ist gerade eine typische und auch für Bezieher von Grundsicherungsleistungen regelmäßige Sachlage (vgl. hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. vom 19.12.2013, L 7 AS 1470/12, juris, Rdnr. 32).
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