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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.06.1995 - 6 U 55/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,12491
OLG Hamm, 19.06.1995 - 6 U 55/94 (https://dejure.org/1995,12491)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.06.1995 - 6 U 55/94 (https://dejure.org/1995,12491)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Juni 1995 - 6 U 55/94 (https://dejure.org/1995,12491)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Junge; Minderjähriger; Dach; Abstellgleis; Eisenbahn; Waggon; Stromschlag; Oberleitung; Quotenmäßige Haftung; Bahnbetriebsunternehmer; Verkehrssicherungspflicht

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 1127
  • NZV 1996, 30
  • VersR 1996, 1155
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Oldenburg, 01.12.2023 - 2 O 2383/15

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund von Verletzungen durch …

    Dabei kann sich die Beklagte zu 1) auch nicht darauf berufen, dass sie keinen Einfluss auf die konkrete Gestaltung von Warnhinweisen an dem betreffenden, nicht in ihrem Eigentum stehenden Tankwaggon gehabt habe, da sie ihrer Verkehrssicherungspflicht durch deutliche Hinweise in dem in ihrem Eigentum stehen Bereich des Bahndamms, der Abstellgleise und Strommasten hätte nachkommen können, etwa durch Anbringung eines Schildes "Hochspannung, Lebensgefahr!" oder eines Piktogramms, das gerade vor den von der Oberleitung ausgehenden Gefahren warnt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 1995 - 6 U 55/94, NZV 1996, 30).

    Eine entsprechende Pflicht wird daher von der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein und insbesondere auch für elektrifizierte Anlagen verneint (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 1995 - 6 U 55/94, NZV 1996, 30; OLG Köln…, Urteil vom 27. August 1998 - 7 U 173/97, juris, Rn. 35; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07. November 1991 - 9 U 45/91, NZV 1993, 111;… s.a. Filthaut/Piontek/Kayser/Kayser, 10. Aufl. 2019, HPflG, § 12, Rn. 58;… Kunz/Kramer, Eisenbahnrecht, HPflG § 12, Rn. 50;… BeckOGK/Ballhausen, 1.6.2023, HPflG § 12 Rn. 75;… MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 488).

    Dementsprechend sieht auch die Eisenbahnbetriebsordnung eine allgemeine Einzäunungspflicht nicht vor (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 1995 - 6 U 55/94 NZV 1996, 30).

    Vor diesem Hintergrund gehört zu dem Betrieb einer Schienenbahn auch das Abstellen vorübergehend nicht benötigter Waggons auf einem Abstellgleis unter stromführenden Leitungen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 1995 - 6 U 55/94, NZV 1996, 30).

    Die Bedeutung dieser Gefahr zeigt sich nicht nur darin, dass sie sich immer wieder in vergleichbaren Unfällen verwirklicht, sondern auch in den regelmäßig schweren und nicht selten auch tödlichen Folgen für die Betroffenen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 1995 - 6 U 55/94, NZV 1996, 30).

    Im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Unglücksfällen ist daher ein Zusammenhang mit dem Betrieb einer Schiebenbahn und damit eine Haftung der Bahnbetreiberin aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Haftpflichtgesetz auch im vorliegenden Fall zu bejahen (vgl. BGH…, Urteil vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, Rn. 19, juris; OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 1995, aaO; OLG Köln…, Urteil vom 27. August 1998 - 7 U 173/97, juris, Rn. 30,), wobei seit Einführung des § 6 Abs. 2 Haftpflichtgesetz auch der Ersatz des immateriellen Schadens geschuldet ist.

    c) Schließlich haftet die Beklagten zu 1) als Inhaberin einer elektrischen Anlage gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 Satz 2 Haftpflichtgesetz, da der Kläger unstreitig durch die Wirkungen von Elektrizität verletzt worden ist, die von den stromführenden Oberleitungen und damit einer Stromleitungsanlage ausging, deren Inhaberin die Beklagte zu 1) war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 1995 - 6 U 55/94, NZV 1996, 30;… BeckOGK/Ballhausen, 1.9.2023, HPflG § 2 Rn. 15).

    Allerdings hält das Gericht eine grobe Fahrlässigkeit, also ein leichtsinniges, die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzendes Verhalten, bei dem schon einfachste und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das auch in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbar erscheint (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 1995 - 6 U 55/94, NZV 1996, 30; OLG Hamm, Urteil vom 07.06.1988 - 9 U 182/87, VersR 1990, 913) nicht für gegeben.

    Bei einer Bahnoberleitung über einem Abstellgleis liegt zudem der Gedanke nicht völlig fern, dass sie abgeschaltet ist, wenn wie hier kein Rangierbetrieb stattfindet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 1995 - 6 U 55/94, NZV 1996, 30 (31)).

    Das Oberlandesgericht Hamm hat bei einer Verletzung eines vierzehnjährigen Jungen durch einen Stromschlag aus einer Oberleitung unter Hinweis auf die erhebliche Gefahr derartiger Anlagen eine quotenmäßige Haftung des lediglich nach § 1 Haftpflichtgesetz haftenden Bahnbetriebsunternehmers von 1/3 angenommen, wobei der Zugang zu dem Waggon dort nicht durch eine fest angebrachte Leiter erleichtert war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 1995 - 6 U 55/94, NZV 1996, 30, NZV 1996, 30).

    Dazu zählt, wie bereits eingehend erörtert (s.o. unter Ziff. II. 1. b) aa)), auch das Abstellen vorübergehend nicht benötigter Waggons auf einem Abstellgleis unter stromführenden Leitungen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 1995 - 6 U 55/94, NZV 1996, 30).

  • OLG Hamm, 11.09.2000 - 13 U 83/00

    Bahnbetriebsunternehmer; Zurücktreten der Haftung; Haftpflicht; Mitverschulden; …

    Sie realisiert sich immer wieder darin, daß Kinder, und zwar zumeist Jungen im Alter zwischen 12 und 15 Jahren, beim Spielen auf abgestellte Güterwaggons klettern, wo sie entweder durch direkte Berührung mit der Oberleitung oder aber durch einen überspringenden elektrischen Funken schwerste Verletzungen erleiden oder gar zu Tode kommen (vgl. OLG Hamm, NZV 1996, 30 m.w.N.).

    Das Klettern auf den abgestellten Eisenbahnwaggon erfolgte hier im Unterschied zu dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des 6. Senats vom 19. Juni 1995 zugrunde lag (OLG Hamm, 6 U 55/94, a.a.O.), gezielt.

    Wie die bei den Ermittlungsakten befindlichen Fotos verdeutlichen, haben solche Waggons kein Trittbrett und keine bis oben durchgehende Leiter, die bei Güterwaggons anderer Bauart oftmals zum Hinaufklettern geradezu einlädt (vgl. Urt. des 6. Senats v. 19. Februar 1990, 6 U 144/89, u. v. 20. Dezember 1993, 6 U 237/92, zitiert in NZV 1996, 30), sondern lediglich eingelassene Trittstufen und im oberen Bereich sogar nur Trittmulden.

  • OLG Köln, 27.08.1998 - 7 U 173/97

    Grenzen der Verkehrssicherungspflicht der Deutschen Bahn AG

    Eine Verpflichtung der Beklagten, Unbefugte von ihren Gleisanlagen durch Zäune oder Absperrungen fernzuhalten, wird deshalb von der Rechtsprechung allgemein, auch für elektrifizierte Anlagen, verneint (BGH VersR 1995, 672, 674; OLG Karlsruhe VersR 1992, 1490; OLG Hamm NZV 1996, 30).
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