Rechtsprechung
| OLG Köln, 19.06.2006 - 16 U 10/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 249
Anspruch auf Unfallersatztarif bei Unfallereignis am 2. Weihnachtstag - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung aus einem Unfallereignis; Anmietung eines Kraftfahrzeuges zu einem Unfallersatztarif zur Schadensbehebung; Gebot subjektbezogener Schadensbetrachtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Nicht immer Erkundigungspflicht vor Ersatzwagenanmietung
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Nach Unfall Auto gemietet - Teurer Unfallersatztarif ist manchmal nicht zu umgehen!
Verfahrensgang
- AG Aachen, 16.01.2006 - 4 C 429/05
- OLG Köln, 19.06.2006 - 16 U 10/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 1396
- NZV 2007, 202
- NZV 2007, 81
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus OLG Köln, 19.06.2006 - 16 U 10/06
Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Anmietung eines Kraftfahrzeuges zu einem Unfallersatztarif zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen (vgl. BGH Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 32/05 = VersR 2006, 564 f. m.w.N; BGH Urteil vom 04.04.2006 - VI ZR 338/04 m.w.N.).Auch wenn der von dem Kläger beanspruchte Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 BGB anzusehen wäre, kann er im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (BGHZ 132, 373 ff., 376) den übersteigenden Betrag dennoch ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne Weiteres zugänglich war (vgl. BGH VersR 2006, 564 f. m.w.N.).
- BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus OLG Köln, 19.06.2006 - 16 U 10/06
Auch wenn der von dem Kläger beanspruchte Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 BGB anzusehen wäre, kann er im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (BGHZ 132, 373 ff., 376) den übersteigenden Betrag dennoch ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne Weiteres zugänglich war (vgl. BGH VersR 2006, 564 f. m.w.N.). - BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04
Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein …
Auszug aus OLG Köln, 19.06.2006 - 16 U 10/06
Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Anmietung eines Kraftfahrzeuges zu einem Unfallersatztarif zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen (vgl. BGH Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 32/05 = VersR 2006, 564 f. m.w.N; BGH Urteil vom 04.04.2006 - VI ZR 338/04 m.w.N.).
- AG Köln, 30.06.2016 - 274 C 86/16
Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Anmietung eines …
Die Eigenersparnis schätzt das Gericht auf 10% (vgl. OLG Köln NZV 2007, 81 f; etwa auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 863; OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2012, 7 U 269/12, zitiert nach juris), mithin 36, 78 EUR. - LG Bonn, 10.03.2008 - 10 O 14/07
Mehrfachkollision - mittlerer Fahrer - Haftung
Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Zeitpunkt des Unfalles nur dann eine Anmietung zum Unfallersatztarif rechtfertigen, wenn der Unfall zur Nachtzeit oder unmittelbar vor oder an einem Feiertag stattgefunden hat (BGH NJW 2007, 2122 Tz. 19; OLG Köln NJW-RR 2006, 1396; AG Hof NZV 2007, 149). - LG Bonn, 18.02.2008 - 10 O 14/07
Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall; Höhe der ersatzfähigen …
Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Zeitpunkt des Unfalles nur dann eine Anmietung zum Unfallersatztarif rechtfertigen, wenn der Unfall zur Nachtzeit oder unmittelbar vor oder an einem Feiertag stattgefunden hat (BGH NJW 2007, 2122 Tz. 19; OLG Köln NJW-RR 2006, 1396; AG Hof NZV 2007, 149).
- LG Aachen, 28.06.2013 - 5 S 1/13
Schwackeliste
Der Geschädigte muss also auch darlegen und beweisen, dass es ihm auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, zu einem günstigeren Preis als dem Unfallersatztarif ein Ersatzfahrzeug zu mieten (BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04 -, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, jeweils zitiert nach juris), wobei beispielsweise ein Bedürfnis zur sofortigen Fortsetzung der Fahrt oder baldigen Nutzung des Ersatzfahrzeuges sowie ein Unfall zur Nachtzeit oder in zeitlichem Zusammenhang mit einem Feiertag für die Unzumutbarkeit der Anmietung eines günstigeren Fahrzeuges sprechen können (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 243/05 -, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05 -, Urteil vom 19.02.2008 - VI ZR 32/07 - OLG Köln, Urteil vom 19.06.2006 - 16 U 10/06 - jeweils zitiert nach juris). - LG Aachen, 28.02.2014 - 6 S 138/13
Unfallersatztarif
Der Geschädigte muss also auch darlegen und beweisen, dass es ihm auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, zu einem günstigeren Preis als dem Unfallersatztarif ein Ersatzfahrzeug zu mieten (BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04 -, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, jeweils zitiert nach juris), wobei beispielsweise ein Bedürfnis zur sofortigen Fortsetzung der Fahrt oder baldigen Nutzung des Ersatzfahrzeuges sowie ein Unfall zur Nachtzeit oder in zeitlichem Zusammenhang mit einem Feiertag für die Unzumutbarkeit der Anmietung eines günstigeren Fahrzeuges sprechen können (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 243/05 -, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05 -, Urteil vom 19.02.2008 - VI ZR 32/07 - OLG Köln, Urteil vom 19.06.2006 - 16 U 10/06 - jeweils zitiert nach juris). - AG Köln, 11.09.2013 - 265 C 243/12
Geeignetheit der Schwackeliste als Schätzgrundlage für die Erstattungsfähigkeit …
Die Eigenersparnis schätzt das das Gericht hier auf 10% (vgl. OLG Köln NZV 2007, 81 f; etwa auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 863; OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2012, 7 U 269/12, zitiert nach juris). - AG Köln, 04.09.2013 - 265 C 240/12
Erstattungsfähige Mietwagenkosten i.R.d. Schadenersatzes nach Verkehrsunfall
Die Eigenersparnis schätzt das das Gericht hier auf 10% (vgl. OLG Köln NZV 2007, 81 f; etwa auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 863; OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2012, 7 U 269/12, zitiert nach juris). - LG Aachen, 23.03.2012 - 6 S 260/11 Der Geschädigte muss also darlegen und beweisen, dass es ihm auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, zu einem günstigeren Preis als dem Unfallersatztarif ein Ersatzfahrzeug zu mieten (BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04 -, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, jeweils zitiert nach juris), wobei insbesondere ein Bedürfnis zur sofortigen Fortsetzung der Fahrt oder baldigen Nutzung des Ersatzfahrzeuges sowie ein Unfall zur Nachtzeit oder in zeitlichem Zusammenhang mit einem Feiertag für die Unzumutbarkeit der Anmietung eines günstigeren Fahrzeuges sprechen (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 243/05 -, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05 -, Urteil vom 19.02.2008 - VI ZR 32/07 - OLG Köln, Urteil vom 19.06.2006 - 16 U 10/06 - jeweils zitiert nach juris).
- AG Krefeld, 09.05.2008 - 7 C 438/07
Ersatz von Mietwagenkosten des Geschädigten durch den Schädiger bzw. …
Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH…, Urt. vom 25.10.2005, VI ZR 9/05, NJW 2006, 360, 361; BGH…, Urt. vom 14.2.2006, VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507; BGH…, Urt. vom 09.05.2006, VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106, 2107; BGH…, Urt. vom 12.06.2007, VI ZR 161/06, NJW 2007, 2758; OLG Köln, Urt. vom 19.12.2006, 16 U 10/06, NJW-RR 2006, 1396). - AG Mülheim/Ruhr, 04.03.2008 - 11 C 581/07
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit …
Hierauf muss sich der Kläger die - durch die während der Mietzeit nicht stattfindende Abnutzung eines eigenen Fahrzeugs - ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen, welche gemäß § 287 ZPO mit einem pauschalen Abzug von 10 % (hier: 83, 41 EUR) in Ansatz zu bringen sind (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1996, 987; OLG Hamm, MDR 2000, 1246; OLG Köln, NZV 2007, 81).
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Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 08.09.2006 - 4 U 158/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem LKW aufgrund unvorsichtigen Öffnens der Fahrertür
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Im allgemeinen muss zum rechten Fahrbahnrand ein Abstand von 50 cm eingehalten werden
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
Lkw-Fahrer: Knapper Seitenabstand genügt
Verfahrensgang
- LG Waldshut-Tiengen, 30.09.2005 - 1 O 72/05
- OLG Karlsruhe, 08.09.2006 - 4 U 158/05
Papierfundstellen
- NZV 2007, 81
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94
Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit
Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.09.2006 - 4 U 158/05
Wägt man gem. § 17 Abs. 1 S. 2 StVG die bewiesenen bzw. unstreitigen (vgl. BGH NJW 1995, 1029, 1030) Verursachungsbeiträge der Parteien gegeneinander ab, so fällt das unachtsame Öffnen der Fahrertür durch den Kläger deutlich stärker ins Gewicht als die Betriebsgefahr des Lkw mit Anhänger, der erlaubterweise einen geringen Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand einhielt. - BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02
Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler
Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.09.2006 - 4 U 158/05
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH NJW 2003, 65 ) liegen nicht vor.
- LG Hagen, 20.12.2017 - 3 S 46/17
Zusammenstoß zwischen einem im fließenden Verkehr befindlichen und einem …
Rn. 42 Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig ein Sicherheitsabstand von mehr als einem halben Meter für ausreichend erachtet, wenn es sich bei dem stehenden Hindernis, wie hier, um einen Pkw handelt (KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2009, Az. 12 U 175/08; Urteil vom 24.11.2005, Az. 12 U 151/04; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.09.2006, Az. 4 U 158/05; OLG Hamburg, Urteil vom 05.12.1972, Az. 7 U 32/72). - OLG Zweibrücken, 24.02.2025 - 1 U 115/24
Mithaftungsquote bei Verkehrsunfall wegen von Fahrzeug ausgehender …
Soweit i.d.R. eine höhere Betriebsgefahr des fahrenden gegenüber dem stehenden Fahrzeug angenommen und üblicherweise eine gesteigerte Betriebsgefahr von 30% bis 1/3 veranschlagt wird (vgl. z.B. OLG Celle, Urteil vom 08.05.2018, Az. 14 U 9/18; OLG Köln, Beschluss vom 10.07.2014, Az. 19 U 57/14; OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2009, Az. 9 U 152/08; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.09.2006, Az. 4 U 158/05; jeweils Juris), muss dies in Ansehung des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren dahinstehen, denn nur die Klägerin hat das Rechtsmittel eingelegt.
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