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Rechtsprechung
   BGH, 20.11.2000 - NotZ 16/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3190
BGH, 20.11.2000 - NotZ 16/00 (https://dejure.org/2000,3190)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2000 - NotZ 16/00 (https://dejure.org/2000,3190)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2000 - NotZ 16/00 (https://dejure.org/2000,3190)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    BNotO §§ 19 a, 50 Abs. 1 Nr. 10; VVG §§ 39 Abs. 2 und 3, 158 c

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    BNotO § 19 a; ; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 10; ; VVG § 39 Abs. 2 und 3; ; VVG § 158 c

  • Wolters Kluwer

    Amtsenthebung eines Notars bei unmittelbarer Gefährdung des Versicherungsschutzes im Verhältnis zu einem geschädigten Dritten - Gerechtfertigter Eingriff in die geschützte berufliche Stellung eines Notars - Erfüllung des Tatbestands des Nichtunterhaltens der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtsenthebung bei Prämienverzug des Notars in der Berufshaftpflichtversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1214
  • MDR 2001, 298
  • DNotZ 2001, 569
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 9/86

    Gefährdeter Versicherungsschutz - Amtsenthebung

    Auszug aus BGH, 20.11.2000 - NotZ 16/00
    a) Eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO darf als einer der schwersten Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Stellung des Notars erst dann stattfinden, wenn der Versicherungsschutz auch im Verhältnis zu (geschädigten) Dritten unmittelbar gefährdet ist (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Oktober 1986 - NotZ 9/86, DNotZ 1987, 442).

    Diese Voraussetzung war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes über die Amtsenthebung durch die Landesjustizverwaltung (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 13. Oktober 1986 - NotZ 9/86, Umdr. S. 5 f., insoweit nicht abgedr. in DNotZ 1987, 442; v. 29. Oktober 1973 - NotZ 6/72, DNotZ 1975, 47) nicht erfüllt.

    Wie der Senat in verfassungskonformer Auslegung des § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO bereits entschieden hat, ist der Tatbestand des "Nichtunterhaltens" der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des Gesetzes nicht schon dann erfüllt, wenn der Versicherer lediglich gemäß § 39 Abs. 2 VVG von der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer frei geworden ist, ohne das Versicherungsverhältnis gemäß § 39 Abs. 3 VVG gekündigt zu haben (Sen.Beschl. v. 13. Oktober 1986, aaO, S. 444).

  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 19/00

    Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 20.11.2000 - NotZ 16/00
    Den die Ankündigung seiner Amtsenthebung sowie seine vorläufige Amtsenthebung als Notar betreffenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für Notarsachen bei dem Kammergericht durch Beschluß vom 19. April 2000 zurückgewiesen; seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der beschließende Senat durch Beschluß vom heutigen Tage (NotZ 19/2000) zurückgewiesen, wobei er das Vorliegen der Voraussetzungen der endgültigen Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO festgestellt hat.

    Da der Antragsteller mithin die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung unterhielt, hat die auf § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO gestützte Amtsenthebung - anders als seine vorläufige Enthebung gemäß §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO im Parallelverfahren NotZ 19/00 - keinen Bestand.

  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 6/72

    Verteilung von Gerichtskosten nach einer Erledigung der Hauptsache in einem …

    Auszug aus BGH, 20.11.2000 - NotZ 16/00
    Diese Voraussetzung war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes über die Amtsenthebung durch die Landesjustizverwaltung (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 13. Oktober 1986 - NotZ 9/86, Umdr. S. 5 f., insoweit nicht abgedr. in DNotZ 1987, 442; v. 29. Oktober 1973 - NotZ 6/72, DNotZ 1975, 47) nicht erfüllt.
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03

    Voraussetzungen der Amtsenthebung eines Notars

    Soweit den genannten Gefahren aber noch mit milderen Mitteln nachhaltig begegnet werden kann, der mit den Mitwirkungsverboten verfolgte Zweck mithin auch dadurch erreicht werden kann, ist der völlige Ausschluß von diesem Amt noch nicht gerechtfertigt; er wäre in diesem Stadium dann unverhältnismäßig (vgl. BVerfG NJW 2003, 419 ff.; Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 16/00 - ZNotP 2001, 75 f. …und vom 13. Oktober 1986 - Notz 9/86 - BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Prämienrückstand 1; siehe auch Senatsbeschluß vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 - DNotZ 1977, 567 f.).
  • BGH, 09.05.2018 - AnwZ (Brfg) 43/17

    Rechtsanwaltszulassung: Widerruf bei fehlendem Abschluss einer …

    Rn. 15 Ebenso sind die Voraussetzungen für einen Zulassungswiderruf (noch) nicht gegeben, wenn der Versicherer - ohne das Versicherungsverhältnis gekündigt zu haben (§ 38 Abs. 3 VVG) - wegen eines Zahlungsverzugs des Rechtsanwalts mit der Prämienzahlung zwar diesem gegenüber (§ 38 Abs. 2 VVG), nicht jedoch gegenüber Dritten (§ 117 VVG) - hier gegenüber den Rechtsuchenden - von der Verpflichtung zur (Versicherungs-)Leistung frei ist; denn der Versicherungsschutz ist dann im Verhältnis zu einem geschädigten Dritten (noch) nicht unmittelbar gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 16/00, NJW-RR 2001, 1214 unter II 1 mwN [zu § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO];… Vossebürger in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 77;… Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO;… Henssler in Henssler/Prütting, aaO Rn. 45).
  • AGH Thüringen, 21.05.2007 - AGH 2/06

    Unterhalten einer Berufshaftpflichtversicherung

    b) Der Tatbestand des "Unterhaltens" fällt nicht schon weg, wenn der Versicherer nach § 39 Abs. 1 VVG den Versicherungsnehmer anmahnt, solange er nicht das Versicherungsverhältnis nach § 39 Abs. 3 VVG kündigt (BGH, NJW-RR 2001, 1214).
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