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Rechtsprechung
   BGH, 29.03.1993 - NotZ 19/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,6563
BGH, 29.03.1993 - NotZ 19/92 (https://dejure.org/1993,6563)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1993 - NotZ 19/92 (https://dejure.org/1993,6563)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1993 - NotZ 19/92 (https://dejure.org/1993,6563)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Abhängikeit der Bestellung zum Notar von einer Wartezeit - Grundrecht auf Gleichbehandlung und auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt - Besondere Härte der Ablehnung einer Notarbewerbung

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Abhängikeit der Bestellung zum Notar von einer Wartezeit; Grundrecht auf Gleichbehandlung und auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt; Besondere Härte der Ablehnung einer Notarbewerbung

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Notarstellen

    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 19/92
    Nach § 4 Abs. 1 BNotO a.F. durften nur so viele Notare bestellt werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprach (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BVerfGE 17, 371, 379; 73, 280, 292, und die ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BGHZ 37, 179, 183; BGHZ 67, 348, 350;… Beschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 = BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Bedürfnis 2 = DNotZ 1991, 82).

    Diese Norm gilt für den öffentlichen Dienst (BVerfGE 73, 280, 295).

    Die in Art. 33 Abs. 2 GG aufgeführten Auswahlgesichtspunkte der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bezeichnen allerdings wesentliche Voraussetzungen der (durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit, die bei der Vergabe der Notarstellen nicht unberücksichtigt bleiben können (BVerfGE 73, 280, 295).

  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62

    Bestellung von Anwaltsnotaren

    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 19/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in einem solchen Fall über den Verpflichtungsantrag des Notarbewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht zu erkennen; das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltende Recht ist der gerichtlichen Entscheidung ausnahmsweise dann zugrundezulegen, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f;… Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 - BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3).

    Nach § 4 Abs. 1 BNotO a.F. durften nur so viele Notare bestellt werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprach (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BVerfGE 17, 371, 379; 73, 280, 292, und die ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BGHZ 37, 179, 183; BGHZ 67, 348, 350;… Beschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 = BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Bedürfnis 2 = DNotZ 1991, 82).

    Von diesen Bestimmungen, durch die sie ihr Verwaltungsermessen gebunden hatte, konnte die Antragsgegnerin nicht mehr beliebig abweichen, und zwar weder zugunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers (vgl. BGHZ 37, 179, 185;… Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 3; vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 = DNotZ 1991, 91, 92, st. Rspr.).

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Zahl der Notarstellen

    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 19/92
    Nach § 4 Abs. 1 BNotO a.F. durften nur so viele Notare bestellt werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprach (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BVerfGE 17, 371, 379; 73, 280, 292, und die ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BGHZ 37, 179, 183; BGHZ 67, 348, 350;… Beschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 = BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Bedürfnis 2 = DNotZ 1991, 82).

    Der Notar übt zwar einen "staatlich gebundenen" Beruf aus, der der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (…BVerfGE a.a.O., 292); er gehört aber nicht zum öffentlichen Dienst (BVerfGE 17, 371, 377).

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 19/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in einem solchen Fall über den Verpflichtungsantrag des Notarbewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht zu erkennen; das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltende Recht ist der gerichtlichen Entscheidung ausnahmsweise dann zugrundezulegen, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f; Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 - BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3).

    Vor einer Ausschreibung, an der es hier fehlt, ist eine Bewerbung unstatthaft (Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 und NotZ 2/91 sowie vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 = NJW 1993, 131, st. Rspr.;… zum Verfahren der Antragsgegnerin vgl. deren Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notare vom 1. Juli 1991 a.a.O., Abschn. II und III).

  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 20/89

    Notar - Bestellung - Landesjustizverwaltung - Verwaltungsermessen

    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 19/92
    Nach § 4 Abs. 1 BNotO a.F. durften nur so viele Notare bestellt werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprach (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BVerfGE 17, 371, 379; 73, 280, 292, und die ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BGHZ 37, 179, 183; BGHZ 67, 348, 350; Beschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 = BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Bedürfnis 2 = DNotZ 1991, 82).

    Von diesen Bestimmungen, durch die sie ihr Verwaltungsermessen gebunden hatte, konnte die Antragsgegnerin nicht mehr beliebig abweichen, und zwar weder zugunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers (vgl. BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 3; vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 = DNotZ 1991, 91, 92, st. Rspr.).

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 24/89

    Ermessensausübung der Justizverwaltung bei der Bestellung von Notaren in …

    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 19/92
    Nach Abschn. I Nr. 1 Buchst. a AVNot war u.a. Voraussetzung für die Bestellung zum Notar, daß der Bewerber mindestens zehn Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen war (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. die st. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 7/68 = DNotZ 1969, 310, 312 und vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 = DNotZ 1991, 91, 93; vgl. auch BVerfGE 80, 257, 263).

    Von diesen Bestimmungen, durch die sie ihr Verwaltungsermessen gebunden hatte, konnte die Antragsgegnerin nicht mehr beliebig abweichen, und zwar weder zugunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers (vgl. BGHZ 37, 179, 185;… Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 3; vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 = DNotZ 1991, 91, 92, st. Rspr.).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 19/92
    Der danach allein in Betracht zu ziehende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist dann verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 62, 256, 274; 82, 126, 146, st. Rspr.).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 19/92
    Der danach allein in Betracht zu ziehende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist dann verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 62, 256, 274; 82, 126, 146, st. Rspr.).
  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 19/92
    Ihre Bestellung zu Anwaltsnotaren nach der Bundesnotarordnung war zur Herstellung der Rechtseinheit im Land Berlin angesichts der bereits erlangten beruflichen Position jedenfalls zulässig, wenn nicht gar durch Art. 12 Abs. 1 GG geboten (vgl. BVerfGE 44, 105, 117 [BVerfG 02.03.1977 - 1 BvR 124/76]; 66, 337, 353, st. Rspr.).
  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 19/92
    Nach Abschn. I Nr. 1 Buchst. a AVNot war u.a. Voraussetzung für die Bestellung zum Notar, daß der Bewerber mindestens zehn Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen war (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. die st. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 7/68 = DNotZ 1969, 310, 312 und vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 = DNotZ 1991, 91, 93; vgl. auch BVerfGE 80, 257, 263).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen …

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91

    Berücksichtigung von Wartezeiten bei Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen …

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 2/91

    Anspruch auf Bestellung zum Notar - Voraussetzungen der Zulassung zum Notar - …

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 5/76

    Notwendigkeit neuer Notarstellen

  • BGH, 02.12.1963 - NotZ 2/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.01.1969 - NotZ 7/68

    Voraussetzungen für eine Bestellung zum Notar - Anforderungen an die …

  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 7/98

    Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz - Zulassung von Notaren

    Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 62, 256, 274; 82, 126, 146; Senatsbeschl. vom 29. März 1993 - NotZ 19/92 = BGHR BNotO § 4 Abs. 1 a.F. Bedürfnisprüfung 2).

    Wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Beschl. vom 29. März 1993 NotZ 19/92 = BGHR BNotO § 4 Abs. 1 a.F. Bedürfnisprüfung 2), war die Bestellung dieses Personenkreises zu Anwaltsnotaren zur Herstellung der Rechtseinheit im Land Berlin gerechtfertigt; auch hatten diese Anwaltsnotare bereits eine berufliche Position erlangt, deren Fortbestand jedenfalls zulässig, wenn nicht gar durch Art. 12 Abs. 1 GG geboten war.

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