Rechtsprechung
| OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 23.11.1949 - II ZS 109/49 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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UmstG § 18 Abs. 1 Ziff. 3, § 21, 28. Durchführungsver- ordnung hierzu §§ 1, 8; Durchführungsbestimmungen zur Währungsreform in der Ostzone; Aufwertungsgesetz § 10 Abs. 1 Ziff. 2, §... 63 Abs. 2 Ziff. 2; BGB §§ 300 ff.
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UmstG § 18 Abs. 1 Ziff. 3, § 21, 28. Durchführungsverordnung hierzu §§ 1, 8; Durchführungsbestimmungen
Papierfundstellen
- OGHZ 3, 85
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 09.10.1952 - IV ZR 69/52
Rechtsmittel
Diese Auffassung geht auf die schon vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone in OGHZ 3, 85 [87] vertretene Ansicht zurück, zu einer Auseinandersetzung zwischen Ehegatten im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG seien solche Vereinbarungen nicht zu rechnen, die ihre Grundlage nicht in den familienrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander, sondern in rein geschäftlichen Verbindungen hätten.Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die in der Revisionserwiderung gleichfalls unter Bezugnahme auf OGHZ 3, 85 vertretene Meinung, das Umstellungsvorrecht komme nicht in Betracht, wenn ein Ehegatte Beträge "aus rein Wirtschaftlichen Erwägungen hingegeben" habe, soweit damit dasselbe gemeint ist, wie in den vorerwähnten Entscheidungen, nämlich eine Geldhingabe auf Grund "rein geschäftlicher Verbindungen." In der Revisionserwiderung ist auch im Anschluß hieran weiter ausgeführt worden, der Kläger habe sich wirtschaftlich für den Eigentümer des Grundstücks gehalten und daher die Hypothekenlast in Besorgung eigener - ehefremder - Geschäfte abgelöst.
- BGH, 20.04.1951 - V ZR 113/50
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht hat eine Umstellung im Verhältnis 1 RM = 1 DM angenommen, weil die umzustellende Forderung eine Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten (§ 18 Abs. 1 Ziff 3 des Umstellungsgesetzes) sei, und dazu Folgendes ausgeführt: Eine solche Auseinandersetzung setze nicht eine Vermögensgemeinschaft der Ehegatten voraus, sondern es genüge jede vermögensrechtliche Regelung, welche anlässlich der Auflösung der Ehe im Hinblick auf die bisherige eheliche Lebensgemeinschaft getroffen worden sei; nur Forderungen, die ihre Grundlage nicht in den familienrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, sondern in rein schuldrechtlichen Verbindungen hätten, seien auszuschliessen (OGHZ 3, 85).Bei der Forderung oder den Forderungen der Beklagten auf Aufwendungsersatz (§ 683 BGB) kann dahingestellt bleiben, ob die "Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten" im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 3 des Umstellungsgesetzes auf die Auseinandersetzung über gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten zu beschränken ist (OLG Frankfurt NJW 1949, 311) oder ob er ausdehnend auszulegen ist, so dass sie jede vermögensrechtliche Vereinbarung (abgesehen von den schon durch § 18 Abs. 1 Ziff 1 des Umstellungsgesetzes geregelten Leistungen) umfasst, welche Ehegatten mit Rücksicht auf die durch die Ehe begründete Lebensgemeinschaft anlässlich der Auflösung ihrer Ehe treffen (OGHZ 3, 85) Auch die Vertreter der letzteren Ansicht erkennen an, dass hierher nicht Schuldverpflichtungen zu rechnen sind, weiche ihre rechtliche Grundlage nicht in den wechselseitigen familienrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, sondern in rein geschäftlichen schuldrechtlichen Verbindungen haben (OGHZ 3, 87), wie etwa die Forderung eines Ehegatten aus einem von ihn dem anderen Ehegatten gewährten Darlehen.
- BGH, 05.05.1977 - III ZR 2/75
Befugnis des Prozessgerichts zur Verneinung der Vertretungsbefugnis eines …
Denn abgesehen davon, daß § 11 Abs. 1 Satz 1 VHG für die vom Prozeßgericht zu gewährende Vertragshilfe nach § 11 Abs. 4 VHG nicht gilt (OLG München NJW 1954, 1249 f) und im Vertragshilfeverfahren nach §§ 7, 8 VHG eine rechtskräftig festgestellte Forderung einer unbestrittenen gleichsteht (Saage § 11 VHG Anm. II 2 g;… Soergel/Siebert/Knopp BGB 10. Aufl. § 242 BGB Rdn. 507; OGHZ 3, 85, 90 zu §§ 1, 8 der 28. DVO zum UmstG), hat es die Beklagte in der Hand, ihre Einwände gegen die Höhe der Forderung fallen zu lassen.
- BGH, 24.01.1952 - III ZR 192/50
Pflichtteilsanspruch und Währungsverfall
Auch bei den im Falle des Fortbestehens nach der vorbezeichneten Vorschrift im Verhältnis 1: 1 umzustellenden Forderungen war eine Hinterlegung als Erfüllungsersatz zulässig (OGHZ 3, 85 [89]; von Caemmerer SJZ 1950 Sp 12). - BGH, 30.05.1951 - II ZR 36/50
Umstellung von Ausstattungsforderungen
Es hat sich inzwischen die Auffassung allgemein durchgesetzt, dass die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG nicht auf die Auseinandersetzung eines sachenrechtlich gemeinschaftlichen Vermögens beschränkt ist und dass demgemäss der Begriff der Auseinandersetzung im § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG nicht einer Auseinandersetzung im Sinne des BGB und HGB gleichzusetzen ist (OGHZ 3, 85; OLG Hamburg BB 1950, 603; BayrObLG NJW 1951, 24 mit weiteren Nachweisen). - BGH, 17.12.1952 - V BLw 6/52
Rechtsmittel
Eine Minderheit bürdet dem Gläubiger das Währungsrisiko nur dann auf, wenn der Schuldner das dem Gläubiger angebotene Geld von anderen Geldern abgesondert gehalten hat und es so abgesondert bis zum Währungsstichtag geblieben ist (von Caemmerer SJZ 1950, 16/17; so auch wohl OGH vom 23. November 1949, II ZS 109/49, OGHZ 3, 85 [88/89] = MDR 1950, 92 = NJW 1950, 144 = DRZ 1950, 64, sowie Flume DRZ 1949, 147/8 und Palandt, § 293 Bem.
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