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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.04.1996 - 11 U 52/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,17023
OLG Düsseldorf, 24.04.1996 - 11 U 52/95 (https://dejure.org/1996,17023)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.1996 - 11 U 52/95 (https://dejure.org/1996,17023)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. April 1996 - 11 U 52/95 (https://dejure.org/1996,17023)
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Angeblicher Prokurist

§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Anforderungen an die Auslegung als Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bei Aushändigung der Fahrzeugpapiere;

§§ 164 ff BGB, Handeln unter fremden Namen;

§ 816 Abs. 1 BGB greift nicht ein bei fehlender Anfechtung der betrügerisch herbeigeführten Übereignung

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.01.1988 - II ZR 304/86

    Auslegung eines Antrags als Feststellungsantrag - Rechtsschutzinteresse für die …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.1996 - 11 U 52/95
    Es kommt mithin darauf an, wie der Erklärungsempfänger (hier der Geschäftsführer der Klägerin) die Erklärung des unter fremdem Namen Handelnden verstehen durfte bzw. mußte (BGHZ 45, 193, 195 f. = MDR 1966, 652; BGH NJW-RR 1988, 814 f.).

    Letzteres ist anzunehmen, wenn der Handelnde unter einem Phantasie- oder Allerweltsnamen aufgetreten ist oder wenn der Vertragspartner mit dem Namensträger keine bestimmte Vorstellung verbindet (zum ganzen BGH NJW-RR 1988, 814 f.;… Schramm, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 164 Rdnr. 32 ff. (37-40);… Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 164 Rdnr. 10-12; Lieb JuS 1967, 106 f.; Mittenzwei NJW 1986, 2472 f.).

  • BGH, 03.03.1966 - II ZR 18/64

    Rechtsfolgen des Handelns unter fremdem Namen; Identitätstäuschung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.1996 - 11 U 52/95
    Es kommt mithin darauf an, wie der Erklärungsempfänger (hier der Geschäftsführer der Klägerin) die Erklärung des unter fremdem Namen Handelnden verstehen durfte bzw. mußte (BGHZ 45, 193, 195 f. = MDR 1966, 652; BGH NJW-RR 1988, 814 f.).
  • BGH, 09.07.1975 - VIII ZR 89/74

    Vertragswidriger Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.1996 - 11 U 52/95
    An die Klarheit einer solchen Erklärung ist nach der Rspr. des BGH ein strenger Maßstab anzulegen (BGHZ 64, 395, 397 = MDR 1975, 1014).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.1988 - 11 U 40/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.1996 - 11 U 52/95
    Zwar hat der Senat eben diesen Umstand in einer früheren Entscheidung (NJW 1989, 906) als mögliches Indiz für den Willen zum Abschluß eines Fremdgeschäfts angesehen.
  • BGH, 13.09.2006 - VIII ZR 184/05

    Auslegung des Einbehalts des Kfz-Briefs durch den Verkäufer eines Kraftfahrzeugs

    Jedenfalls beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefes bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen will (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 4, 6; vgl. zu einem Sonderfall Senat, Urteil vom 14. Juli 1965 - VIII ZR 216/63, WM 1965, 1136 unter III 1).
  • OLG Düsseldorf, 20.07.2000 - 10 U 153/96

    Bestehen der Prozessführungsbefugnis; Schadensersatz aus positiver …

    Im Fall der Entstehung erheblicher Gebäude- und Einrichtungsschäden durch einen Brand muß der Mieter oder Pächter somit in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursachen ausräumen (so z.B. BGHZ 66, 349 = NJW 1976, 1315; BGH NJW 1994, 2019; BGH NZM 2000, 549; OLG Bremen OLGRep 1997, 4; OLG Hamm ZMR 1997, 21; OLG Saarbrücken OLGRep 1997, 77;… Franke in Fischer/Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 5, § 548 BGB, Rdn. 5;… Palandt/Putzo, a.a.O., § 548 BGB, Rdn. 4).
  • OLG Oldenburg, 15.04.1997 - 2 U 35/97

    Beweisführung für vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung allein durch Vorlage …

    Soweit der Versicherer - als Ausgangspunkt für das Aufzeigen von Vergleichsberufen - auf die Kenntnis der Ausgestaltung des bisherigen Berufs angewiesen ist, kann er diesem Anliegen ausreichend mit einer Unterrichtungsobliegenheit in seinen Versicherungsbedingungen Rechnung tragen (vgl Senat OLGR 97, 4 m.w.N.).
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