Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Judicialis
PStG § 47; ; NamÜbK Art. 2 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PStG § 47; NamÜbK Art. 2 Abs. 1
Zur Frage der Übernahme des in einem griechischen Reisepass in lateinischen Schriftzeichen ausgewiesenen Familiennamens in einen Personenstandseintrag - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zulässigkeit einer gerichtlichen Berichtigung eines Personenstandseintrags; Berichtigung eines Reisepasses bei Abweichungen in der Schreibweise eines Namens von einem früheren Reisepass; Verbindlichkeit der lateinischen Schreibweise in einem Pass
Verfahrensgang
- AG Stuttgart - 7 GR 118/04
- AG Stuttgart, 15.04.2004 - F 7 GR 118/04
- LG Stuttgart, 27.10.2004 - 10 T 168/04
- OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (6)
- BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93
Begriff der anderen Urkunde
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04
Jedenfalls wenn ein zu berichtigender Eintrag im Geburtenbuch aus einer Zeit stammt, in der die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß seinem Beschluss vom 27.10.1993 (StAZ 1994, 42; NJW-RR 1994, 578) den Standesämtern noch nicht allgemein bekannt war, ist in der Regel von einem unrichtigen Namenseintrag auszugehen, wenn die lateinische Schreibweise eines später ausgestellten Reisepasses vom Eintrag im Geburtenbuch abweicht.Als Voraussetzung einer Berichtigung verlangt § 47 PStG, dass ein abgeschlossener Eintrag unrichtig ist, wobei sich dies auch auf die Schreibweise von Namen beziehen kann (BGH StAZ 1994, 42 = NJW-RR 1994, 578).
Jedenfalls wenn der zu berichtigende Eintrag im Geburtenbuch aus einer Zeit stammt, in der die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß seinem Beschluss vom 27.10.1993 (StAZ 1994, 42; NJW-RR 1994, 578) den Standesämtern noch nicht allgemein bekannt war, ist in der Regel von einem unrichtigen Namenseintrag auszugehen, wenn die lateinische Schreibweise eines später ausgestellten Reisepasses vom Eintrag im Geburtenbuch abweicht.
- BGH, 14.11.1990 - XII ZB 26/89
Bestimmung des Familiennamens eines aus der Ehe eines Ausländers mit einer …
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04
Führt eine Änderung der Rechtsprechung dazu, dass frühere Einträge im Geburtenbuch unrichtig erfolgt sind, ist dies durch eine Berichtigung gemäß § 47 PStG zu korrigieren, soweit ein Antrag gestellt wird (BGH StAZ 1991, 103 = NJW 1991, 1417;… OLG Frankfurt a.a.O.;… KG a.a.O.;… BGH a.a.O.;… BayObLG a.a.O.;… OLG Hamm a.a.O.;… OLG Köln a.a.O.; Hepting / Gaaz PStG Bd. 2 vor § 46a RN 44 ff). - KG, 04.04.2000 - 1 W 8107/99
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 27.10.1993 (…BGH a.a.O.) entspricht es jedoch der inzwischen gesicherten Rechtsprechung, dass der im griechischen Reisepass in lateinischen Schriftzeichen ausgewiesene Familienname ohne Transliteration oder sonstige Veränderung in einen Personenstandseintrag zu übernehmen ist, weil es dem griechischen Staat nicht verwehrt ist, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm für richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift wieder zu geben (…BGH a.a.O.; OLG Hamm StAZ 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Köln OLGR 1999, 85; OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; BayObLG StAZ 1995, 170 zu einem pakistanischen Pass).
- OLG Hamm, 06.11.2001 - 15 W 217/01
Antrag auf Berichtigung der Schreibweise des Familiennamens der Eltern und des …
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 27.10.1993 (…BGH a.a.O.) entspricht es jedoch der inzwischen gesicherten Rechtsprechung, dass der im griechischen Reisepass in lateinischen Schriftzeichen ausgewiesene Familienname ohne Transliteration oder sonstige Veränderung in einen Personenstandseintrag zu übernehmen ist, weil es dem griechischen Staat nicht verwehrt ist, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm für richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift wieder zu geben (…BGH a.a.O.; OLG Hamm StAZ 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Köln OLGR 1999, 85; OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; BayObLG StAZ 1995, 170 zu einem pakistanischen Pass). - OLG Köln, 30.09.1998 - 16 Wx 138/98
Berichtigung abgeschlossener Einträge griechischer Namen im deutschen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 27.10.1993 (…BGH a.a.O.) entspricht es jedoch der inzwischen gesicherten Rechtsprechung, dass der im griechischen Reisepass in lateinischen Schriftzeichen ausgewiesene Familienname ohne Transliteration oder sonstige Veränderung in einen Personenstandseintrag zu übernehmen ist, weil es dem griechischen Staat nicht verwehrt ist, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm für richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift wieder zu geben (…BGH a.a.O.; OLG Hamm StAZ 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Köln OLGR 1999, 85; OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; BayObLG StAZ 1995, 170 zu einem pakistanischen Pass). - OLG Stuttgart, 05.06.1986 - 8 W 123/86
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04
Nach der zum Zeitpunkt der Eintragung im Geburtenbuch am XX.XX.1979 geltenden Rechtsprechung waren die Namen griechischer Staatsangehöriger in den Personenstandsbüchern buchstabengetreu in lateinischer Schrift wieder zu geben, auch wenn sie im Reisepass in lateinischer Schrift phonetisch umgeschrieben waren (Senat StAZ 1986, 321 = Die Justiz 1986, 416).
- OLG München, 28.05.2009 - 31 Wx 43/09
Personenstandsverfahren: Transliteration eines in einem griechischen …
Ein ausländischer amtlicher Ausweis ist eine solche "andere" Urkunde i.S.v. Art. 2 Abs. 1 NamÜbK (BGH FamRZ 1994, 225; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77;… vgl. aber zur Unterscheidung zwischen Schreibweise und Wortlaut eines Namens OLG Hamm StAZ 2005, 262 und Staudinger/Hepting Art. 10 EGBGB Rn. 59).Ein berichtigungsfähiger unrichtiger Namenseintrag liegt jedoch nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auch dann vor, wenn die gewählte Transliteration zum Zeitpunkt der Eintragung dem damaligen Erkenntnisstand entsprach, der aktuelle amtliche ausländische Ausweis aber eine andere lateinische Schreibweise des Namens enthält (vgl. OLG Köln StAZ 2006, 107; OLG Hamm StAZ 2006, 166 und StAZ 2002, 124; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; KG Berlin StAZ 2000, 216).
Da es dem ausländischen Staat nicht verwehrt werden kann, die lateinische Schreibweise der Namen seiner Staatsangehörigen zu ändern, ist die im aktuellen ausländischen amtlichen Ausweis gewählte Transliteration infolge der Bindungswirkung des Art. 2 Abs. 1 NamÜbK vom deutschen Standesbeamten als die richtige Schreibweise anzusehen (vgl. auch § 49 Abs. 2 Satz 3 DA); damit sind aber hiervon abweichende frühere Einträge unrichtig i.S.v. § 47 PStG und zu berichtigen (…vgl. auch Staudinger/Hepting Art. 10 EGBGB Rn. 58), soweit ein entsprechender Antrag gestellt wird (BGH NJW 1991, 1417; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77).
Die Schreibweise in der Zone für das automatische Lesen ist jedoch schon deswegen keinesfalls verbindlich, weil dort die Übertragung aus der griechischen in die lateinische Schrift automatisiert mit Hilfe eines Computerprogramms vorgenommen wird, welches offensichtlich nicht den selben Übertragungsregeln folgt wie sie von den griechischen Passbeamten angewendet werden, denn selbst in dem 2004 gültigen Pass war der Vorname des Beteiligten zu 1 - außer in der maschinell erstellten Zeile - mit "Vasilios" und nicht mit "Vasileios" transliteriert worden (vgl. auch OLG Stuttgart StAZ 2005, 77).
- OLG Nürnberg, 31.03.2015 - 11 W 2502/14
Personenstandssache auf Berichtigung der Namensangabe im Geburtseintrag für ein …
Auf die Frage, wann die ausländische Urkunde ausgestellt oder vorgelegt worden ist, kommt es nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht an (OLG Hamburg a. a, O.; OLG München FamRZ 2010, 75; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; OLG Hamm StAZ 2006, 166 und 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Frankfurt, StAZ 1996, 330; LG Hagen, StAZ 2006, 166;… Staudinger/ Reinhard Hepting/ Rainer Hausmann, a. a. O. Rn 61). - OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/05
Unrichtigkeit der Wiedergabe des Familiennamens einer griechischen …
Um eine andere Urkunde in diesem Sinn handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem von den Behörden des Heimatstaates der betroffenen Person ausgestellten Reisepaß (BGH NJW-RR 1994, 578), dessen Wiedergabe des Namens auch dann Grundlage einer durchzuführenden Berichtigung sein kann, wenn die zu berichtigende Eintragung bereits vor dem Inkrafttreten des NamÜbK erfolgt ist (OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; OLG Köln OLGR 1999, 85; KG StAZ 2000, 216; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; Senat StAZ 2002, 124).
- AG Hamburg, 12.12.2017 - 60 III 100/16
Personenstandssache: Berichtigung der Schreibweise eines griechischen …
Auf die Frage, wann die ausländische Urkunde ausgestellt oder vorgelegt worden ist, kommt es nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht an ( OLG Hamburg FamRZ 2014, 1554 ; OLG München FamRZ 2010, 75; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; OLG Hamm StAZ 2006, 166 und 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Frankfurt, StAZ 1996, 330; LG Hagen, StAZ 2006, 166;… Staudinger/Reinhard Hepting/Rainer Hausmann, a. a. O. Rn 61).Es kann dem Heimatstaat nicht verwehrt werden, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift wiederzugeben (BGH NJW-RR 1994, 578; OLG Stuttgart, StAZ 2005, 77 mit weiteren Nachweisen).
- OLG München, 25.06.2026 - 31 Wx 173/24
Personenstandsberichtigung, Namensschreibweise, Transliteration, Ausländische …
Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Angaben in der Zone für maschinenlesbare Angaben für die Namensführung nicht verbindlich ist und abweichen kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. November 2004 - 8 W 414/04 -, juris, Rn. 6; OLG München…, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 31 Wx 043/09 -, juris, Rn. 14). - OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11
Personenstandsverfahren: Anwendbares Recht bei Überführung eines Namens in …
Dass der Reisepass erst nach der ersten Beurkundung ausgestellt wurde, steht einer auf seinen Inhalt gestützten Berichtigung des Registereintrages nicht entgegen (OLG München, FamRZ 2010, 75; OLG Stuttgart, StAZ 2005, 77; OLG Hamm, StAZ 2002, 124 und 2006, 166; KG StAZ 2000, 216). - OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/04
Bindungswirkung des NamÜbK bei der Transliteration entsprechend nationalem Recht …
Um eine andere Urkunde in diesem Sinn handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem von den Behörden des Heimatstaates der betroffenen Person ausgestellten Reisepaß (BGH NJW-RR 1994, 578), dessen Wiedergabe des Namens auch dann Grundlage einer durchzuführenden Berichtigung sein kann, wenn die zu berichtigende Eintragung bereits vor dem Inkrafttreten des NamÜbK erfolgt ist (OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; OLG Köln OLGR 1999, 85; KG StAZ 2000, 216; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; Senat StAZ 2002, 124). - OLG Hamm, 02.02.2006 - 15 W 303/05
Anordnung der Berichtigung des Heiratsbuches
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass ein erst nach dem Personenstandseintrag ausgestellter Pass Grundlage einer Berichtigung sein kann, wenn die darin dokumentierte Schreibweise der Namen nicht auf einer nach dem Eintrag eingetretenen Änderung beruht, der keine Rückwirkung zukommt (KG StAZ 2000, 216; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77ff; Senat StAZ 2002, 124). - OLG Zweibrücken, 15.01.2010 - 3 W 174/09
Gerichtliches Personenstandsverfahren: Kostenentscheidung im Verfahren über …
Soweit in der Rechtsprechung teilweise aus dem Umstand, dass die Standesamtsaufsicht öffentliche Interessen wahrnehme, geschlossen wird, sie sei deshalb nicht Beteiligte im Sinne des § 13a FGG (so OLG Stuttgart, StAZ 2005, 77; KG, StAZ 2000, 216; OLG Frankfurt, StAZ 1996; 330), betreffen diese Entscheidungen sämtlich die Berichtigung abgeschlossener Eintragungen (§ 46a PStG), während es hier um eine Berichtigung durch Beischreibung nach § 27 PStG geht.
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 14.12.2004 - 9 U 129/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de
BGB § 314
Umfang des Haushaltsführungsschadens; Rechtsfolgen der Einstellung der Zahlungen - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Abänderung einer Vereinbarung über den Haushaltsschaden bei veränderten Umständen
- verkehrslexikon.de (Auszüge)
Bei teilbarer Leistung darf eine negativer Feststellungsklage nur insoweit abgewiesen werden, wie der geleugnete Anspruch besteht
Verfahrensgang
- LG Münster, 19.04.2004 - 11 O 290/03
- OLG Hamm, 14.12.2004 - 9 U 129/04
Papierfundstellen
- NZV 2005, 150
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 18.03.1965 - 7 U 115/64
Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2004 - 9 U 129/04
Deshalb darf bei einer Feststellungsklage, wenn die streitige Verpflichtung teilbar ist, eine Klageabweisung nur insoweit erfolgen, als der geleugnete Anspruch besteht; im übrigen aber muß der Klage stattgegeben werden (BGH, ZMR 1985, Seite 295; OLG Celle, NJW 1965, S. 1722).
- LG Kaiserslautern, 07.06.2019 - 3 O 283/17
Änderung einer Haushaltsführungsschadensrente bei Erhöhung des Haushaltsaufwandes …
Dies betrifft auch veränderte persönliche Lebensumstände und Lebensplanungen, die auf freie Willensentschließung des Geschädigten fußen und die zu einem höheren Haushaltsaufwand führen, ohne dass der Geschädigte den Schaden willkürlich ausweitet (OLG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 U 129/04 - = NZV 2005, S. 150, 151;… Pardey, SVR 2018, S. 81, 87;… ders. Der Haushaltsführungsschaden, 9. Auflage, Rn. 340;… ders., Zfs 2007, S. 243, 248;… Jahnke, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 842 Rn. 120;… Staudinger, in: Schulze, BGB, 10. Auflage 2019, § 843 Rn. 11).Die Bemessungsgrundlage für den Haushaltsführungsschaden des Klägers hat sich nachträglich wesentlich geändert, da der Haushaltsführungsaufwand im klägerischen Haushalt wesentlich angestiegen ist (vgl. zur Berücksichtigung einer Minderung: OLG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 U 129/04 - = NZV 2005, S. 150, 151).
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 01.10.2004 - 20 W 460/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 21 WoEigG, § 27 Abs 1 Nr 2 WoEigG, § 28 WoEigG, § 43 WoEigG
Wohnungseigentum: Amtsprüfung der Hauptsacheerledigung im Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend einen Beschluss über die Entlastung des Verwalters - Judicialis
- rechtsportal.de
Wohnungseigentumsrecht - Hauptsacheerledigung im Anfechtungsverfahren; Entlastung des Verwalters
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Entlastung eines WEG-Verwalters: Hauptsacheerledigung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Hauptsacheerledigung im Wohnungseigentumsverfahren; Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Erledigungserklärung; Änderung der Sachlage und Rechtslage und Erledigung des Klagegegenstands; Erledigungserklärung durch den Antragsgegner; Ungültigerklärung des Entlastungsbeschlusses
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 24.06.1999 - 65 UR II 122/98
- LG Frankfurt/Main, 31.10.2002 - 9 T 642/99
- OLG Frankfurt, 01.10.2004 - 20 W 460/02
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BGH, 17.07.2003 - V ZB 11/03
Beschwerdebefungnis der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Entscheidung über …
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2004 - 20 W 460/02
Das Anfechtungsrecht im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG dient auch bei der Verwalterentlastung nicht nur dem persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers, sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung (vgl. BGH NJW 2003, 3124).Die Bedeutung der Entlastung kann mithin nicht auf die Wirkungen eines negativen Schuldanerkenntnisses reduziert werden; es verbietet sich damit auch, die Folge der Präklusion von Ansprüchen als alleiniges Kriterium für die Prüfung einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu wählen (BGH NJW 2003, 3124;… vgl. im Einzelnen auch Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 159).
- OLG Frankfurt, 29.09.2003 - 20 W 115/01
Voraussetzungen für die Verweigerung der Entlastung des Verwalters
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2004 - 20 W 460/02
Zum anderen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 29.09.2003, 20 W 115/01, NZM 2003, 980) grundsätzlich Ziel der Verwalterentlastung, die in der Vergangenheit geleistete Verwaltungstätigkeit zu billigen und dem Verwalter für sein Tätigwerden in der Zukunft das Vertrauen auszusprechen.Ob den Wohnungseigentümern tatsächlich ein Schaden entstanden ist, ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen; es bedarf hierzu nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 29.09.2003, 20 W 115/01, NZM 2003, 980) auch nicht der Darlegung konkreter Anhaltspunkte.
- BayObLG, 09.03.1995 - 2Z BR 16/95
Prüfung von Amts wegen auf Erledigung in der Hauptsache
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2004 - 20 W 460/02
Liegt ein erledigendes Ereignis nicht vor, so ist die einseitige Erledigungserklärung des Antragsgegners - oder eines anderen am Verfahren Beteiligten - verfahrensrechtlich unbeachtlich; ein Antragsgegner bestimmt nicht den Verfahrensgegenstand, kann über ihn nicht verfügen und ihn somit auch nicht in der Hauptsache für erledigt erklären (vgl. hierzu BayObLG WuM 1995, 504; WE 1995, 347).
- BayObLG, 28.10.1998 - 2Z BR 116/98
Ungültigkeit eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2004 - 20 W 460/02
Wenn dies nicht der Fall ist, entspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, die Entlastung zu erteilen (vgl. BayObLG WE 1992, 174; vgl. auch BayObLG ZMR 1999, 185,186). - BayObLG, 31.01.2000 - 2Z BR 136/99
Entlastung des Hausverwalters durch die Wohnungseigentümer
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2004 - 20 W 460/02
Wenn auch die Entlastung in der Regel die gesamte Tätigkeit des Verwalters in Bezug auf die gemeinschaftliche Verwaltung bis zur Beschlussfassung umfassen dürfte (…vgl. hierzu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz.123; BayObLG ZWE 2000, 352), vermag der Senat der diesbezüglichen Auslegung des Wohnungseigentümerbeschlusses durch das Landgericht Rechtsfehler nicht zu entnehmen. - BayObLG, 26.11.1998 - 2Z BR 127/98
Erledigung der Hauptsache in Wohnungseigentumssachen
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2004 - 20 W 460/02
Soweit keine Erledigungserklärung abgegeben wird, sondern nur eine Erledigungserklärung durch den Antragsgegner abgegeben wird, hat das Gericht den Antrag zurückzuweisen, wenn es von Amts wegen festgestellt hat, dass die Hauptsache erledigt ist (…vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 221;… Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 107; Senat, Beschluss vom 02.02.2004, 20 W 491/02, Beschluss vom 31.03.2004, 20 W 411/02; BayObLG NZM 1999, 320).
- OLG Frankfurt, 28.11.2005 - 20 W 138/03
Streit zwischen Wohnungseigentümern um eine Dachgeschossnutzung zu Wohnzwecken …
Soweit keine Erledigungserklärung oder nur eine Erledigungserklärung durch den Antragsgegner abgegeben wird, hat das Gericht den Antrag zurückzuweisen, wenn es von Amts wegen festgestellt hat, dass die Hauptsache erledigt ist (…vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 Rz. 221;… Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 107; BayObLG NZM 1999, 320; Senat OLGR 2005, 197).Liegt aber ein erledigendes Ereignis nicht vor, so ist die einseitige Erledigungserklärung des Antragsgegners - oder eines anderen am Verfahren Beteiligten - verfahrensrechtlich unbeachtlich; ein Antragsgegner bestimmt nicht den Verfahrensgegenstand, kann über ihn nicht verfügen und ihn somit auch nicht in der Hauptsache für erledigt erklären (vgl. hierzu BayObLG WuM 1995, 504; WE 1995, 347; Senat OLGR 2005, 197).
In tatsächlicher Hinsicht liegt eine Erledigung nämlich dann vor, wenn der Antrag des Antragstellers (hier: des Gegenantragstellers) nach der Verfahrenseinleitung gegenstandslos wird und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat, d. h. wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, entfällt (vgl. hierzu Senat OLGR 2005, 197; BayObLG WE 1995, 347;… Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 95;… Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 212, jeweils mit weiteren Nachweisen;… vgl. auch Palandt/Bassenge, a.a.O., § 43 WEG Rz. 12).
- AG München, 16.01.2019 - 485 C 15894/18
Ungültiger Entlastungsbeschluss einer Wohnungseigentümerversammlung
Entscheidend ist lediglich ein objektiver Pflichtenverstoß, die für einen eventuellen Schadensersatzanspruch erforderliche subjektive Komponente wäre ggf. in einem Schadensersatzprozess zu klären (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. vom 01.10.2004, 20 W 460/02, zitiert nach BeckRS 2004, 11175).
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