Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Gebäudefeuerversicherung: Berufung eines Untermieters im Regressprozess des Gebäudeversicherers gegen ihn auf den Regressverzicht des Versicherers für den Fall nur leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
- Judicialis
BGB § 540 Abs. 2; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 306d Abs. 1; ; VVG § 67
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berufung des (Unter)Untermieters auf den Regressverzicht des Gebäude-Feuerversicherers gegenüber dem Mieter
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Auch der Untermieter kann sich aus Regressverzicht berufen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Geltendmachung von Schadensersatz einer Feuerversicherung gegenüber den Schadensverursachern nach erfolgter Entschädigung gegenüber dem Versicherungsnehmer; Berufung auf einen Regressverzicht des Gebäude-Feuerversicherers gegenüber dem Mieter für den Fall nur leicht ...
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Regressverzicht gilt auch für Untermieter (IMR 2007, 237)
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 21.11.2005 - 5 O 161/05
- OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (15)
- BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05
Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
Auf den Regressverzicht des Gebäude-Feuerversicherers gegenüber dem Mieter für den Fall nur leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (zuletzt BGH NJW 2006, 3707 ff.) kann sich nach einem Brandschaden auch der im Regressprozess vom Versicherer aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommene Untermieter des Hauptmieters berufen.a) Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (BGHZ 145, 393 sowie vier Urteile des BGH vom 13.09.06 in NJW 06, 3707 ff.) hat sich der BGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. z. B. BGHZ 131, 288, 292) für eine versicherungsrechtliche Lösung entschieden.
Eine Anwendung des § 278 BGB scheidet dagegen aus (vgl. BGH NJW 06, 3707 ff., 3714).
Er hat - soweit aus seiner Entscheidung i. BGHZ 145, 393, 400 etwas anderes (nämlich die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 278 BGB; vgl. hierzu Günther VersR 06, 1539, 1540 in einer vom Senat geteilten Anmerkung zu den Urteilen des BGH vom 13.09.06) zu entnehmen sein könnte, hieran nicht festgehalten.
§ 540 Abs. 2 BGB ist aber für den Fall der erlaubten Untermiete gerade eine Folge aus § 278 BGB (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Auflage, § 540 BGB Rdn. 15 m.w.N. sowie Günther VersR 06, 1539, 1540 und Armbrüster NJW 06, 3683, 3684).
Die Erwägungen des BGH zur Unanwendbarkeit des § 278 BGB sind vielmehr bei der Beurteilung des Haftungsmaßstabes bei § 540 Abs. 2 BGB in gleicher Weise heranzuziehen, weil nur auf der Basis dieser Beurteilung ein sinnwidriges Auseinanderfallen der Rechtsfolgen vermieden werden kann (ebenso Günther VersR 06, 1539, 1540).
Es kann deshalb als zweifelhaft erscheinen, ob die eine Erwägung des BGH (BGHZ 145, 393; NJW 06, 3707, 3709) zur Begründung des Regressverzichts des Gebäudeversicherers, dass ein für den Versicherer erkennbares Interesse des Vermieters daran, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter soweit wie möglich unbelastet zu lassen, eine tragfähige Grundlage der Erstreckung des Regressverzichts auch auf den nicht direkt vertraglich verbundenen Untermieter bilden kann.
Schließlich sind auch noch die vom BGH (z.B. NJW 06, 3707, 3709) betonten Gefahren gerichtlicher Auseinandersetzungen über Regress- und Haftpflichtforderungen zu bedenken.
Beide Gesichtspunkte entsprechen nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BGH (zuletzt NJW 06, 3707 ff.) nicht mehr den Anforderungen der deutschen Rechtsprechung.
- BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99
Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
a) Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (BGHZ 145, 393 sowie vier Urteile des BGH vom 13.09.06 in NJW 06, 3707 ff.) hat sich der BGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. z. B. BGHZ 131, 288, 292) für eine versicherungsrechtliche Lösung entschieden.Dabei ist der Mieter nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 131, 288, 291; BGHZ 145, 393, 395 f.) nicht in der Gebäude-Feuerversicherung der Wohnung des Eigentümers mit versichert, sondern "Dritter" i. S. des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG, so dass insoweit nach dieser Vorschrift der Übergang eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs des Wohnungseigentümers nicht ausgeschlossen ist.
Hieran hat der BGH in BGHZ 145, 393, 397 im Ergebnis festgehalten, jedoch seine Ansicht aufgegeben, dass in einer reinen Sachversicherung ein Sachersatzinteresse des Mieters nicht einbezogen werden könne.
Er hat - soweit aus seiner Entscheidung i. BGHZ 145, 393, 400 etwas anderes (nämlich die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 278 BGB; vgl. hierzu Günther VersR 06, 1539, 1540 in einer vom Senat geteilten Anmerkung zu den Urteilen des BGH vom 13.09.06) zu entnehmen sein könnte, hieran nicht festgehalten.
Es kann deshalb als zweifelhaft erscheinen, ob die eine Erwägung des BGH (BGHZ 145, 393; NJW 06, 3707, 3709) zur Begründung des Regressverzichts des Gebäudeversicherers, dass ein für den Versicherer erkennbares Interesse des Vermieters daran, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter soweit wie möglich unbelastet zu lassen, eine tragfähige Grundlage der Erstreckung des Regressverzichts auch auf den nicht direkt vertraglich verbundenen Untermieter bilden kann.
Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb die vom BGH ( z. B. in BGHZ 145, 393 ff.) hervorgehobene Erwartung des Mieters, bei dem Brand eines gegen Feuer versicherten Gebäudes nicht in Anspruch genommen zu werden, nicht auch für den im Beispiel genannten Verwandten gilt, der berechtigt in der Wohnung des Mieters wohnt und sich an den Versicherungskosten beteiligt.
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin trägt diese nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 145, 393, 400; BGH VersR 2001, 856; BGH NJW-RR 2002, 1243; BGH NJW-RR 2005, 381) die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorliegen, dass dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
- BGH, 13.09.2006 - IV ZR 116/05
Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
Der BGH hat jedoch durch eines der Urteile vom 13.09.06 (NJW 06, 3711, 3712) entschieden, dass seine tragenden Gründe für die Regressverzichtslösung gegenüber dem Mieter auch für ein auf Dauer angelegtes unentgeltliches Nutzungsverhältnis mit dritten Personen (hier dem Bruder der Schwiegertochter der Versicherungsnehmerin) zutreffen.Gerade in Fällen der direkten Inanspruchnahme des nach Behauptung des Versicherers regresspflichtigen Verursachers des Schadens - im Fall NJW 06, 3711 der unentgeltlichen Nutzer, im vorliegenden Streitfall der Beklagte Ziff. 3 - wird das Verhältnis des Vermieters zu dem verwandten Nutzer bzw. dem erlaubten Untermieter nachhaltig belastet, weil der Vermieter die Entschädigungsleistung in der berechtigten Erwartung entgegen genommen hat, sie ohne Regress behalten und verwenden zu dürfen und nun erkennen muss, dass die mit ihm persönlich oder vertraglich verbundenen Personen - auch bei leichter Fahrlässigkeit - seinen Schaden an die Versicherung zurückerstatten sollen.
Das gleiche Ergebnis ist aus dem Urteil des BGH vom 13.09.06 (NJW 06, 3711) abzuleiten.
- BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95
Annahme einer Haftungsbegrenzung des Wohnungsmieters bei anteiliger Zahlung der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
a) Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (BGHZ 145, 393 sowie vier Urteile des BGH vom 13.09.06 in NJW 06, 3707 ff.) hat sich der BGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. z. B. BGHZ 131, 288, 292) für eine versicherungsrechtliche Lösung entschieden.Dabei ist der Mieter nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 131, 288, 291; BGHZ 145, 393, 395 f.) nicht in der Gebäude-Feuerversicherung der Wohnung des Eigentümers mit versichert, sondern "Dritter" i. S. des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG, so dass insoweit nach dieser Vorschrift der Übergang eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs des Wohnungseigentümers nicht ausgeschlossen ist.
Deshalb gelten die Anforderungen an eine Haftung mit der Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz auch gegenüber Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (vgl. BGHZ 131, 288, 291; OLG Düsseldorf WuM 2002, 489, 491).
- BGH, 13.09.2006 - IV ZR 26/04
Neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Regressverzicht des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 06, 3714 m.w.N.) daraus, dass die Herleitung des Regressverzichts aus dem Versicherungsvertrag nicht nur zu einer entsprechenden Anwendung von § 61 VVG führt, sondern auch zur Anwendung der versicherungsvertraglichen Zurechnungsgrundsätze, weil der Mieter so gestellt wird, wie wenn er versichert wäre.In diesem Zusammenhang ist auf die vierte Entscheidung des BGH vom 13.09.06 (NJW 06, 3714 f.) hinzuweisen.
- OLG Hamm, 02.08.1999 - 20 W 12/99
Regreß des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung vor und nach Eintritt des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass für den Fall, dass der schädigende Dritte Untermieters des Mieters ist, die besondere Regelung des § 540 Abs. 2 BGB n.F. durch den versicherungsrechtlichen Lösungsansatz des BGH nicht ausgeschlossen sein soll ( so LG Waldshut-Tiengen r + s 2006, 115 und OLG Hamm VersR 99, 843 für die vergleichbare Haftungsvermutung des § 832 BGB i. V. mit § 549 Abs. 3 BGB a.F. = § 540 Abs. 2 BGB n.F.).Unabhängig von der richtigen Feststellung des OLG Hamm (VersR 99, 843), dass die Tatsache, dass ein Verschulden vermutet werde, nicht besage, dass der Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes erreicht werde, muss nach Rechtsüberzeugung des Senats aus den Wertungen des BGH der Schluss gezogen werden, dass im Rahmen der hier streitigen Fragestellung eine Regressmöglichkeit des Versicherers gegenüber dem Mieter des Versicherungsnehmers in Fällen des § 540 Abs. 2 BGB nur in Frage kommt, wenn der Untermieter zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.
- BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04
Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung der Mietwohnung durch den …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
Dieser Ansicht haben sich die für das Mietrecht - auch das gewerbliche, wie vorliegend - zuständigen Senate des BGH (vgl. z. B. BGH VersR 01, 856; VersR 02, 433; VersR 05, 498) angeschlossen (vgl. insoweit auch BGH NJW 06, 3712 ff.).b) Entgegen der Ansicht der Klägerin trägt diese nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 145, 393, 400; BGH VersR 2001, 856; BGH NJW-RR 2002, 1243; BGH NJW-RR 2005, 381) die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorliegen, dass dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
- BGH, 13.09.2006 - IV ZR 378/02
Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
Dieser Ansicht haben sich die für das Mietrecht - auch das gewerbliche, wie vorliegend - zuständigen Senate des BGH (vgl. z. B. BGH VersR 01, 856; VersR 02, 433; VersR 05, 498) angeschlossen (vgl. insoweit auch BGH NJW 06, 3712 ff.).Der BGH hat eindeutig entschieden (NJW 06, 3712, 3714), dass § 278 BGB für die Einstandspflicht des Mieters nicht anwendbar ist.
- BGH, 12.12.2001 - XII ZR 153/99
Auslegung eines Gebäude-Feuer-Versicherungsvertrages; Verursachung des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
Dieser Ansicht haben sich die für das Mietrecht - auch das gewerbliche, wie vorliegend - zuständigen Senate des BGH (vgl. z. B. BGH VersR 01, 856; VersR 02, 433; VersR 05, 498) angeschlossen (vgl. insoweit auch BGH NJW 06, 3712 ff.).b) Entgegen der Ansicht der Klägerin trägt diese nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 145, 393, 400; BGH VersR 2001, 856; BGH NJW-RR 2002, 1243; BGH NJW-RR 2005, 381) die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorliegen, dass dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
- BGH, 14.02.2001 - VIII ZR 292/98
Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
Dieser Ansicht haben sich die für das Mietrecht - auch das gewerbliche, wie vorliegend - zuständigen Senate des BGH (vgl. z. B. BGH VersR 01, 856; VersR 02, 433; VersR 05, 498) angeschlossen (vgl. insoweit auch BGH NJW 06, 3712 ff.).b) Entgegen der Ansicht der Klägerin trägt diese nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 145, 393, 400; BGH VersR 2001, 856; BGH NJW-RR 2002, 1243; BGH NJW-RR 2005, 381) die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorliegen, dass dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
- BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91
Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit
- BGH, 12.05.1993 - IV ZR 120/92
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Täuschungsversuchs des …
- BGH, 06.03.1991 - IV ZR 82/90
Voraussetzungen eines Beweises des ersten Anscheins; Wahrscheinlichkeit des …
- BGH, 14.03.1990 - IV ZR 334/88
Brandverursachung - Wegwerfen von Zigarrenresten - Grobe Fahrlässigkeit
- LG Waldshut-Tiengen, 30.09.2005 - 2 O 336/03
Feuerversicherung: Regress nach grob fahrlässiger Brandverursachung durch den …
- OLG Saarbrücken, 09.09.2022 - 5 U 2/22
Regress des Kaskoversicherers wegen einer trunkenheitsfahrtsbedingten …
Dementsprechend können Überlegungen, die aus § 86 Abs. 3 VVG folgende gesetzgeberische Wertung im Wege der Auslegung dergestalt in die vertraglichen Vereinbarungen einfließen zu lassen, dass Angehörige im Sinne dieser Regelung den vom Regressverzicht genannten Personen gleichgestellt sein sollen, d.h. ebenfalls nur unter den dort genannten Voraussetzungen belangt werden können (vgl. LG Krefeld, VersR 2017, 688;… Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 86 Rn. 89; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10, 12 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 378), im vorliegenden Fall nicht fruchtbar gemacht werden. - LG Krefeld, 01.07.2015 - 2 O 123/13
Für welche Personen im Umkreis des Mieters muss der Versicherer auf Regress …
Zu denken ist hierbei zum einen an die Mietsache nicht nur vorübergehend mitnutzende Mitarbeiter oder Aushilfskräfte des Mieters, bei denen eine Verschuldenszurechnung über § 278 BGB bzw. ein Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB in Betracht kommt, zum anderen an (gewerbliche) Untermieter oder Personen, denen die versicherte (Miet-) Sache zum (Mit-) Gebrauch überlassen wird und bei denen eine Verschuldenszurechnung über § 278 BG oder § 540 Abs. 2 BGB in Betracht kommt (bejahend für Untermieter: OLG Karlsruhe, NJOZ 2007, 1816; bejahend für Personen, die die versicherte Sache unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen BGH NJW 2006, 3711, 3712). - OLG Bremen, 01.02.2012 - 3 U 53/11
Voraussetzungen des Anspruchsübergangs auf den Hausratversicherer; Begriff der …
Zwar ist nach der Rechtsprechung in bestimmten Konstellationen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von einem konkludenten Regressverzicht des Sachversicherers auszugehen, z.B. wenn der Versicherungsnehmer eine Wohnung nicht selbst bewohnt und der Brandverursacher der Mieter oder eine ihm nahestehende Person ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2007, 8 U 13/06).
- LG Düsseldorf, 17.10.2016 - 21 S 257/14
Wohngebäudeversicherung - Regressverzicht unberechtigte Untervermietung
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 13.03.2007 (8 U 13/06) den sogenannten Regressverzicht demnach auch auf den (berechtigten) Untermieter ausgeweitet. - OLG Köln, 09.07.2008 - 27 U 1/07
Abschließende Haftung eines Charterers bei Vertragsgestaltung mit Hinweis auf die …
Es reicht also nicht, wenn ihm über § 278 BGB nur ein Verschulden eines Dritten zuzurechnen ist, auch wenn dieses grob gewesen sein mag (so erstmals wohl OLG Celle OLGR 1999, 35 = VersR 1998, 846; zustimmend BGH NJW 2006, 3712, 3714; ebenso OLG Karlsruhe NJOZ 2007, 1816, 1819;… s. auch Armbrüster NJW 2006, 3683 u. MK-BGB/Häublein, § 535 BGB Rn. 170 a.E.). - LG Münster, 14.06.2019 - 10 O 175/18 (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2007 - 8 U 13/06 -, Rn. 60 - 61, juris).
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 15.11.2006 - 11 UF 142/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
BGB § 1587c Nr. 1
- rechtsportal.de
BGB § 1587c Nr. 1
Durchführung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungsdauer - Begriff der "langdauernden Trennung" - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Lange Trennungsdauer - Versorgungsausgleich herabsetzen?
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Nach 23 Jahren Trennungszeit fordert eine Ehefrau die Scheidung und Versorgungsausgleich
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Beschränkung eines Versorgungsausgleichs auf bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Anrechte; Beurteilung bei langer Trennungsdauer mit einhergehender wirtschaftlicher Verselbstständigung der Ehegatten; Ermittlung einer ...
Verfahrensgang
- AG Ahlen, 12.04.2006 - 16 F 225/05
- OLG Hamm, 15.11.2006 - 11 UF 142/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 868
- FamRZ 2007, 1332 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.05.2004 - XII ZB 14/03
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit
Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2006 - 11 UF 142/06
Deshalb ist nach der Rechtsprechung des BGH in allen Fällen, in denen eine Versorgungsgemeinschaft wegen vollzogener Trennung und wirtschaftlicher Verselbständigung der Ehegatten über längere Zeit nicht mehr bestanden hat, zu prüfen, ob unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Korrektur des Anspruchs erfolgen muss, der sich unter Einbeziehung der Trennungszeit ergibt (BGH FamRZ 2004, S. 1181, 1183;… BGH FamRZ 93, S. 302, 303;… Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Auflage, § 1587 c Rdnr. 23;… Palandt, 65. Auflage, § 1587 c, Rdnr. 18). - BGH, 28.10.1992 - XII ZB 42/91
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei längerer …
Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2006 - 11 UF 142/06
Deshalb ist nach der Rechtsprechung des BGH in allen Fällen, in denen eine Versorgungsgemeinschaft wegen vollzogener Trennung und wirtschaftlicher Verselbständigung der Ehegatten über längere Zeit nicht mehr bestanden hat, zu prüfen, ob unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Korrektur des Anspruchs erfolgen muss, der sich unter Einbeziehung der Trennungszeit ergibt (…BGH FamRZ 2004, S. 1181, 1183; BGH FamRZ 93, S. 302, 303;… Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Auflage, § 1587 c Rdnr. 23;… Palandt, 65. Auflage, § 1587 c, Rdnr. 18). - OLG Hamm, 02.09.2005 - 11 UF 101/05
Eingeschränkter Versorgungsausgleich bei langer Trennungszeit?
Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2006 - 11 UF 142/06
In diesen Fällen hält es der Senat grundsätzlich für sachgerecht, den Versorgungsausgleich auf die Anrechte zu beschränken, die bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben worden sind (Beschluss vom 02.09.2005, 11 UF 101/05, OLG-Report 2006, S. 193).
- OLG Jena, 07.10.2013 - 1 UF 64/13
Versorgungsausgleich: Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen langer Trennung …
Aufgrund der außergewöhnlich langen Dauer der Trennung der Beteiligten und der in diesem Zeitraum gänzlich fehlenden wirtschaftlichen Kooperation oder gar Verflechtung sind vielmehr nur die Anrechte in den Ausgleich einzustellen, welche nach Eheschließung bis zum zunächst möglichen Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben worden sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2007, 868):. - OLG Hamm, 30.09.2010 - 11 UF 119/10
Kürzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit
Die Frage, wann eine langdauernde Trennung in diesem Sinn anzunehmen ist, lässt sich allerdings nicht in absoluten Zahlen messen, sondern die Dauer der Trennung ist ins Verhältnis zur Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens zu setzen (vgl. Senat, Entscheidung vom 15.11.2006 - 11 UF 142/06 - NJW-RR 2007, 868 - dort hatte die Zeit der Trennung die Dauer des Zusammenlebens noch überschritten). - AG Kerpen, 22.12.2009 - 50 F 364/08
Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs nach rechtskräftig geschiedener Ehe und …
Aufgrund der außergewöhnlich langen Dauer der Trennung der Parteien und der in diesem Zeitraum gänzlich fehlenden wirtschaftlichen Kooperation oder gar Verflechtung sind vielmehr nur die Anrechte in den Ausgleich einzustellen, welche nach Eheschließung bis zum frühest möglichen Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsaverfahrens erworben worden sind (zum Nachfolgenden: Oberlandesgericht Hamm, NJW-RR 2007, 868 [OLG Hamm 15.11.2006 - 11 UF 142/06] ):.
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 11.10.2006 - 19 W 51/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 842 BGB, § 843 Abs 1 BGB, § 940 ZPO
Einstweilige Verfügung wegen des Erwerbsschadens eines Verkehrsunfallverletzten: Leistungsverfügung wegen einer unfallbedingt eingetretenen Gefährdung der Existenzgrundlage; Verfügungsgrund bei Mitverursachung der Notlage durch den Geschädigten - Judicialis
- rechtsportal.de
BGB § 842; BGB § 843; ZPO § 940
Leistungsverfügung bei Verlust der wirtschaftlichen Existenz des Geschädigten durch das Schadensereignis - Wolters Kluwer (Leitsatz und Volltext)
Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung; Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person; Mitverursachung einer Notlage durch den Geschädigten wegen schuldhaftem Unterlassen der rechtzeitigen Geltendmachung der Ansprüche im Klageverfahren
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Einkommensnachteile - Verdienstausfall
Verfahrensgang
- LG Gießen, 27.03.2006 - 3 O 122/06
- OLG Frankfurt, 11.10.2006 - 19 W 51/06
Papierfundstellen
- NJW 2007, 851
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- OLG Düsseldorf, 20.09.1991 - 3 WF 141/91
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2006 - 19 W 51/06
Vergleichbar den Fällen des Notunterhaltes (vgl. etwa OLG Karlsruhe, NJW 1995, 1908; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 540; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 198) ist eine Leistungsverfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 940 ZPO dann erforderlich, wenn ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten kann, er also in eine Notlage geraten ist, so dass er dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen ist (OLG Düsseldorf, VersR 1988, 803).Dieser im Bereich des Notunterhalts anerkannte Grundsatz (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 198, 199; OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 540) ist auch auf Leistungsverfügungen anzuwenden, die auf Abschlagszahlungen aus Ansprüchen gemäß §§ 842, 843 BGB gerichtet sind.
- OLG Frankfurt, 12.12.1989 - 3 UF 246/89
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2006 - 19 W 51/06
Vergleichbar den Fällen des Notunterhaltes (vgl. etwa OLG Karlsruhe, NJW 1995, 1908; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 540; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 198) ist eine Leistungsverfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 940 ZPO dann erforderlich, wenn ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten kann, er also in eine Notlage geraten ist, so dass er dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen ist (OLG Düsseldorf, VersR 1988, 803).Dieser im Bereich des Notunterhalts anerkannte Grundsatz (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 198, 199; OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 540) ist auch auf Leistungsverfügungen anzuwenden, die auf Abschlagszahlungen aus Ansprüchen gemäß §§ 842, 843 BGB gerichtet sind.
- OLG Düsseldorf, 13.06.1995 - U (Kart) 15/95
Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung, Zulassung zu einer Franchisemesse
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2006 - 19 W 51/06
Der Eintritt lediglich vermögensrechtlicher Nachteile kann eine Notlage als Voraussetzung einer Leistungsverfügung nicht begründen (…Musilak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 940 Rdnr. 15;… Münchener Kommentar/Heinze, 2. Aufl., ZPO § 938 Rdnr. 21; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 123, 124 m.w.N.). - OLG Karlsruhe, 02.02.1995 - 2 UF 267/94
Unzulässigkeit des Übergangs vom Verfügungsantrag in einen solchen auf Erlaß …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2006 - 19 W 51/06
Vergleichbar den Fällen des Notunterhaltes (vgl. etwa OLG Karlsruhe, NJW 1995, 1908; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 540; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 198) ist eine Leistungsverfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 940 ZPO dann erforderlich, wenn ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten kann, er also in eine Notlage geraten ist, so dass er dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen ist (OLG Düsseldorf, VersR 1988, 803). - OLG Düsseldorf, 13.10.1986 - 1 U 119/86
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2006 - 19 W 51/06
Vergleichbar den Fällen des Notunterhaltes (vgl. etwa OLG Karlsruhe, NJW 1995, 1908; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 540; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 198) ist eine Leistungsverfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 940 ZPO dann erforderlich, wenn ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten kann, er also in eine Notlage geraten ist, so dass er dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen ist (OLG Düsseldorf, VersR 1988, 803).
- OLG Düsseldorf, 20.09.2023 - 4 U 117/23
Einstweilige Verfügung auf Gewährung Versicherungsschutz Schutzschrift des …
Rn. 46 Wegen des Ausnahmecharakters einer Leistungsverfügung wird ein dringendes Bedürfnis zur Behebung einer Notlage im Sinne des § 940 ZPO verneint, wenn es der Antragsteller schuldhaft versäumt hat, seinen behaupteten Anspruch rechtzeitig im Klageverfahren geltend zu machen, und wenn davon ausgegangen werden kann, dass bei rechtzeitiger Betreibung des ordentlichen Verfahrens im Zeitpunkt der Antragstellung auf vorläufigen Rechtsschutz ein vorläufig vollstreckbarer Titel erwirkt worden wäre (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 19 W 51/06 -, Rn. 2, juris für den Erwerbsschaden eines Verkehrsunfallverletzten). - OLG Düsseldorf, 28.08.2023 - 4 U 117/23
Anspruch auf die Gewährung von Versicherungsschutz durch einstweilige Verfügung
Rn. 42 Wegen des Ausnahmecharakters einer Leistungsverfügung wird ein dringendes Bedürfnis zur Behebung einer Notlage im Sinne des § 940 ZPO verneint, wenn es der Antragsteller schuldhaft versäumt hat, seinen behaupteten Anspruch rechtzeitig im Klageverfahren geltend zu machen, und wenn davon ausgegangen werden kann, dass bei rechtzeitiger Betreibung des ordentlichen Verfahrens im Zeitpunkt der Antragstellung auf vorläufigen Rechtsschutz ein vorläufig vollstreckbarer Titel erwirkt worden wäre (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 19 W 51/06 -, Rn. 2, juris für den Erwerbsschaden eines Verkehrsunfallverletzten). - OLG Hamm, 16.11.2009 - 13 U 129/09
Erwerbsschadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall; Zahlung einer …
Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm MDR 2000, 847; OLG Frankfurt NJW 2007, 851 m.w.N.) nur dann vor, wenn sich die um Erlass einer Leistungsverfügung ersuchende geschädigte Person in einer existentiellen Notlage befindet, und zwar in einer Notlage, die anders als durch Leistungen des in Anspruch genommenen Schädigers nicht behoben werden kann.
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Rechtsprechung
| OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Vollstreckungsverfahren: Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de
ZPO § 91a § 767; BGB § 371 § 931
Zum Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage - ibr-online
Verfahrensrecht - Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Vollstreckungsabwehrklage
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Fehlendes Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage bei Anweisung des Gerichtsvollziehers zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels an den Schuldner; "Erledigung" eines Rechtsmittels; Anweisung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung
Verfahrensgang
- LG Rostock, 11.10.2006 - 10 O 142/06
- OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06
Papierfundstellen
- NJ 2007, 270
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (11)
- BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 52/82
Vollstreckungsgegenklage gegen Titel auf wiederkehrende Leistungen; Kürzung des …
Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06
Solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel unverändert in Händen hält, wird eine Vollstreckungsabwehrklage nicht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig, selbst wenn der Beklagte, der die Zwangsvollstreckung bei Klageerhebung uneingeschränkt betrieb, später erklärt, er verzichte auf die weitere Vollstreckung (BGH NJW 1984, 2826; NJW 1992, 2148; OLG Köln, JurBüro 1999, 609).Wenn sich der Titel noch in der Hand des Gläubigers befindet, vermag deshalb selbst ein Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung oder einer Einigung von Gläubiger und Schuldner darüber, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt, das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners nicht zu beseitigen (BGH NJW 1984, 2826).
- BGH, 21.01.1994 - V ZR 238/92
Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsgegenklage bei Aushändigung einer …
Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06
Damit war eine Vollstreckung aus dem Titel zuverlässig ausgeschlossen, so dass es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlte (BGH NJW 1994, 1161). - BGH, 16.06.1992 - XI ZR 166/91
Pflichten der Bank gegenüber Anlegern bei Referenzbezeichnung in Prospekt eines …
Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06
Solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel unverändert in Händen hält, wird eine Vollstreckungsabwehrklage nicht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig, selbst wenn der Beklagte, der die Zwangsvollstreckung bei Klageerhebung uneingeschränkt betrieb, später erklärt, er verzichte auf die weitere Vollstreckung (BGH NJW 1984, 2826; NJW 1992, 2148; OLG Köln, JurBüro 1999, 609).
- BGH, 12.05.1998 - XI ZR 219/97
Erledigung eines Rechtsmittels
Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06
In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof es für statthaft erachtet, eine Berufung einseitig für erledigt zu erklären, wenn für eine solche Erledigungserklärung ein Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung möglich ist (NJW 1998, 2453). - OLG Rostock, 29.05.2006 - 7 W 97/05
Kostenentscheidung bei einseitiger Erledigterklärung
Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird die Möglichkeit der Erledigungserklärung weitgehend befürwortet (OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 63; OLG Hamm FamRZ 1987, 1056; KG FamRZ 1982, 950; OLG Rostock OLGR 2006, 967; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 464). - OLG Köln, 15.07.1998 - 19 W 14/98
Rechtsschutzinteresse Vollstreckungsabwehrklage
Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06
Solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel unverändert in Händen hält, wird eine Vollstreckungsabwehrklage nicht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig, selbst wenn der Beklagte, der die Zwangsvollstreckung bei Klageerhebung uneingeschränkt betrieb, später erklärt, er verzichte auf die weitere Vollstreckung (BGH NJW 1984, 2826; NJW 1992, 2148; OLG Köln, JurBüro 1999, 609). - OLG Hamm, 12.02.1987 - 1 UF 502/86
Zulässigkeit einer Erledigungserklärung; Rechtsmittel; Sachgerechte …
Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird die Möglichkeit der Erledigungserklärung weitgehend befürwortet (OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 63; OLG Hamm FamRZ 1987, 1056; KG FamRZ 1982, 950; OLG Rostock OLGR 2006, 967; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 464). - OLG Frankfurt, 26.07.1988 - 1 WF 77/88
Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird die Möglichkeit der Erledigungserklärung weitgehend befürwortet (OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 63; OLG Hamm FamRZ 1987, 1056; KG FamRZ 1982, 950; OLG Rostock OLGR 2006, 967; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 464). - OLG Karlsruhe, 16.08.1990 - 16 UF 180/89
Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird die Möglichkeit der Erledigungserklärung weitgehend befürwortet (OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 63; OLG Hamm FamRZ 1987, 1056; KG FamRZ 1982, 950; OLG Rostock OLGR 2006, 967; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 464). - KG, 19.02.1982 - 17 UF 4672/81
Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2007 - 3 U 180/06
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird die Möglichkeit der Erledigungserklärung weitgehend befürwortet (OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 63; OLG Hamm FamRZ 1987, 1056; KG FamRZ 1982, 950; OLG Rostock OLGR 2006, 967; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 464). - BGH, 30.09.1958 - I ZR 48/56
Rechtsmittel
- OLG Hamm, 31.07.2017 - 5 U 142/15
Geltendmachung von Einwendungen gegen die titulierte Forderung und die …
Mit der Löschung der streitgegenständlichen Grundschuld war das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage entfallen (…vgl. OLG München OLGR 1995, 225 - Rdnr. 27 zitiert nach Juris; OLG Rostock JurBüro 2007, 325 Rdnr. 7 zitiert nach Juris und Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 767 Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen). - AG Brandenburg, 22.06.2017 - 31 C 82/16 Solange ein Gläubiger den Vollstreckungstitel unverändert in Händen hält ist dem entsprechend eine Vollstreckungsabwehrklage auch nicht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses als unzulässig anzusehen (BGH, WM 1974, Seiten 59 ff.; BGH, WM 1975, Seite 1213; BGH, WM 1988, Seiten 1592 f.; BGH, NJW 1984, Seite 2826; BGH, NJW 1992, Seite 2148; BGH, NJW 1994, Seiten 1161 ff.; OLG Köln, JurBüro 1999, Seite 609), weil - wenn der Vollstreckungstitel dem Schuldner noch nicht ausgehändigt worden ist - weiterhin die Gefahr der Vollstreckung für ihn fortbestehen kann, so dass - wenn sich der Titel noch weiterhin in der Hand der Gläubigerin befindet - deshalb selbst ein Verzicht der Gläubigerin auf die Zwangsvollstreckung oder eine Einigung von Gläubigerin und Schuldner darüber, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt, das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage des Klägers/Schuldners noch nicht unbedingt zu beseitigen vermag (BGH, NJW 1984, Seite 2826; OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007, Az.: 3 U 180/06, u.a. in: NJOZ 2007, Seiten 1727 f.).
- OLG Brandenburg, 27.06.2017 - 10 UF 138/16
Vollstreckungsabwehrantrag: Rechtsschutzbedürfnis nach Herausgabe des Titels …
Erst recht fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für einen Vollstreckungsabwehrantrag, wenn der Gläubiger den Titel bereits an den Schuldner herausgegeben hat (BGH, NJW 1984, 2826, 2827; OLG Rostock, NJOZ 2007, 1727, 1729, Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 767 Rn. 18;… Preuß in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, 24. Edition, § 767 Rn. 32;… Schmidt/Brinkmann, in: MünchKomm zur ZPO, 5. Aufl., § 767 Rn. 43;… Zöller/Herget, a.a.O., § 767 Rn. 8).
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Rechtsprechung
| OLG Jena, 11.09.2006 - 2 W 371/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Kostenentscheidung in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit; Wettbewerbsrechtliche Abmahnung als empfangsbedürftige Willenserklärung bzw. als geschäftsähnliche Handlung; Abmahnung als Voraussetzung für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch; Bestreiten des ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Gera, 22.06.2006 - 4 O 632/06
- OLG Jena, 11.09.2006 - 2 W 371/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 255
- GRUR 2007, 264 (Ls.)
- GRUR-RR 2007, 96
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