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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2461
OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82 (https://dejure.org/1982,2461)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.10.1982 - 8 W 388/82 (https://dejure.org/1982,2461)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Oktober 1982 - 8 W 388/82 (https://dejure.org/1982,2461)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 385 Abs. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entbindung von Verschwiegenheitspflicht; Übergang auf Erben; Vermögensrechtliche Verhältnisse; Steuerberater; Persönliche Intimsphäre des Erblassers

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1070 (Ls.)
  • NJW 1983, 1744 (Ls.)
  • MDR 1983, 236
  • MDR 1989, 236
  • FamRZ 1983, 523 (Ls.)
  • OLGZ 1983, 6
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 14.04.1981 - 2 Wx 1/81

    Schweigepflicht; Umfang; Offenlegung; Testamentsverfasser

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82
    Allerdings ist es weniger die "Natur« der Tatsache (so BayObLG), die ihre Geheimhaltung nicht mehr als geboten erscheinen läßt, als vielmehr der nach den Gesamtumständen eindeutige Wille des Erblassers, daß insoweit der Geheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden sein soll (vgl. OLG Köln OLGZ 1982, 1, wonach unter die Schweigepflicht des Notars solche Angelegenheiten nicht fallen, die der Geheimnisgeschützte nicht geheim halten wollte).

    Der Senat vermag nicht die Auffassung zu teilen, wonach nach dem Tode des Menschen "mit der Vernichtung des Körpers selbst ... auch dessen frühere Eigenschaften regelmäßig ihre Bedeutung (verlieren)«, und es "sich jetzt nicht mehr um Umstände (handelt), die schon mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsinteressen des Kranken vor Bekanntgabe geschützt werden müssen«, und deshalb kein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen soll, wenn es um die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers geht (so KG OLG 29, 118 und 120; im Ergebnis unter Berufung auf diese Entscheidungen auch OLG Düsseldorf NJW 1959, 821; OLG Köln OLGZ 1982 1, 4; LG Augsburg NJW 1964, 1186 mit abl.

    Soweit in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLGZ 1982, 1) eine abweichende Auffassung vertreten wird, beruht die Entscheidung nicht darauf.

  • BayObLG, 02.03.1966 - BReg. 1a Z 76/65
    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82
    « Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich danach nicht nur auf Tatsachen, die dem Steuerberater als für die Durchführung seiner Beratungstätigkeit notwendige oder förderliche Informationen mitgeteilt oder bekannt geworden sind; "anvertraut« iSd § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind vielmehr auch sonstige Tatsachen, die der Steuerberater aufgrund seiner Vertrauensstellung oder im Zusammenhang mit dieser erfahren hat (vgl. BayObLGZ 1966, 86, 89 mwN; OLG Naumburg OLG 9, 137;… Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 383 Anm. III mwN;… Jansen, FGG 2. Aufl. § 15 Rdn. 44;… Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 383 Anm. 3; vgl. OLG Hamm BB 1969, 861).

    Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGZ 1966, 86) der Auffassung, daß diese Fragen differenzierend zu beantworten sind a) Bei der dem Geheimnisträger anvertrauten Tatsache kann es sich um eine Tatsache handeln, die nach dem eindeutigen Erblasserwillen nach seinem Tode nicht mehr geheim gehalten, sondern gerade offenbart werden soll.

  • LG Augsburg, 21.11.1963 - 5 T 109/63
    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82
    Ein solches Geheimnis und demgemäß auch die Befugnis zur Disposition über das Geheimnis geht in diesem Fall nicht auf die Erben über (so auch RGSt 71, 21, 22; OLG Dresden OLG 13, 161; BayLSG München NJW 1962, 1789; LG Augsburg NJW 1964, 1186, 1189;… Jansen, aaO § 15 Rdn. 45 mwN;… Schönke/Schröder, aaO;… Lenckner, aaO;… a.A. wohl Stein/Jonas, aaO § 385 II Fn. 30 a.E., sowie § 383 Anm. III 8 Fn. 84).

    Der Senat vermag nicht die Auffassung zu teilen, wonach nach dem Tode des Menschen "mit der Vernichtung des Körpers selbst ... auch dessen frühere Eigenschaften regelmäßig ihre Bedeutung (verlieren)«, und es "sich jetzt nicht mehr um Umstände (handelt), die schon mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsinteressen des Kranken vor Bekanntgabe geschützt werden müssen«, und deshalb kein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen soll, wenn es um die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers geht (so KG OLG 29, 118 und 120; im Ergebnis unter Berufung auf diese Entscheidungen auch OLG Düsseldorf NJW 1959, 821; OLG Köln OLGZ 1982 1, 4; LG Augsburg NJW 1964, 1186 mit abl.

  • BGH, 25.11.1974 - NotZ 4/74

    Befreiung eines Notars von der Verschwiegenheitspflicht - Sonderfall der …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82
    Zwar wäre es "unerträglich, wenn es ein Erbprätendent, dessen endgültiges Recht an dem Nachlaß noch ungewiß ist, in der Hand hätte, einen für die Ermittlung des letzten Willens des Erblassers möglicherweise wichtigen Zeugen auszuschalten, indem er seine Zustimmung zur Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht verweigert, um sich dadurch einen der Sache nach nicht gerechtfertigten Vorteil zu sichern« (so BGH NJW 1975, 930).
  • RG, 17.11.1936 - 1 D 793/36

    1. Recht und Pflicht des Arztes, Zeugnis abzulegen oder zu verweigern. 2. Wer …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82
    Ein solches Geheimnis und demgemäß auch die Befugnis zur Disposition über das Geheimnis geht in diesem Fall nicht auf die Erben über (so auch RGSt 71, 21, 22; OLG Dresden OLG 13, 161; BayLSG München NJW 1962, 1789; LG Augsburg NJW 1964, 1186, 1189;… Jansen, aaO § 15 Rdn. 45 mwN;… Schönke/Schröder, aaO;… Lenckner, aaO;… a.A. wohl Stein/Jonas, aaO § 385 II Fn. 30 a.E., sowie § 383 Anm. III 8 Fn. 84).
  • BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81

    Übergang des allgemeinen Einsichtsrechts eines Patienten in die Krankenunterlagen …

    Unter anderen als diesen vermögensrechtlichen Gesichtspunkten kann sich ein Einsichtsrecht der Angehörigen gegenüber dem Arzt (Krankenhaus) Jedenfalls nicht kraft ihrer Erben stellung ergeben (für die Schweigepflicht eines Steuerberaters vgl. neuerdings OLG Stuttgart, Justiz 1983, 46, 48).
  • OLG München, 24.10.2018 - 13 U 1223/15

    Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht zur Erforschung des …

    Schon aus diesen Gründen kann die Disposition über das Geheimnis nicht auf die Erben übergehen (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.1982 = OLGZ 1983, 6, beck-online, in Bezug auf die Testierfähigkeit des Erblassers).
  • BayObLG, 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86

    Testierunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung; …

    Dagegen berührt die Beurteilung der Testierfähigkeit, die hier Beweisthema ist, die höchstpersönliche Sphäre des Verstorbenen, so daß insoweit die Befugnis zur Verfügung über den Geheimnisschutz nicht auf die Erben übergegangen ist (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/9 m.w.Nachw.).

    Fehlt es an einer Willenserklärung des Erblassers zu Lebzeiten, so ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - der mutmaßliche Wille des Erblassers zu erforschen (vgl. BGHZ 91, 392/399; BGH FamRZ 1983, 1098/1099 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Bosch S. 1100; vgl. auch OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/11; OLG Köln OLGZ 1982, 1/4 und 1986, 59/61;… Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. § 383 Anm. 3).

    Die Berücksichtigung der mutmaßlichen Entbindung von der Schweigepflicht ist im Rahmen der strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe allgemein anerkannt (…vgl. Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. § 203 RdNr. 5;… Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. § 203 RdNrn. 26, 27 m.w.Nachw.); sie kann auch im Zivilprozeß und im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit herangezogen werden (vgl. Engelhardt Arzt und Recht 1965 S. 1482/1484; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/11).

    Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, daß er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Zeugen ein Verweigerungsrecht aus § 385 Abs. 2 ZPO , § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG nicht zu (vgl. BGHZ 91, 392/399; BGH FamRZ 1983, 1098/1099; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/11).

    Ist ein solcher Wille zweifelhaft, so liegt es in der Verantwortung des Geheimnisträgers, von den ihm bekannten Umständen auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu schließen und nach gewissenhafter Prüfung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts zu befinden (BGHZ 91, 392/399 f.; BayObLGZ 1966, 86 f.; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/12 m.w.Nachw.).

  • OLG Köln, 15.05.2018 - 2 Wx 202/18

    Umfang der Schweigepflicht des behandelnden Arztes hinsichtlich einer …

    Auch nach dem Tode sind wegen der höchstpersönlichen Natur des vorliegenden Schutzinteresses, nämlich die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht, die Erben oder die nahen Angehörigen generell nicht berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden (LSG München, NJW 1962, 1789 [1790]; OLG Stuttgart, OLGZ 1983, 6 [9];… Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 385 Rn. 10).
  • VG Berlin, 03.05.2006 - 1 A 173.05

    Gregor Gysi ./. Bundesbeauftragte für die Unterlagen des …

    Die Befugnis, von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, geht nur insoweit auf den Er­ben über, als es nicht um Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Erblassers geht, sondern beispielsweise um vermögensrechtliche Verhältnisse (vgl. § 205 Abs. 2 Satz 2 StGB; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Oktober 1982 - 8 W 388/82 -, MDR 1983, 236).

    Sein Ermessen sei in dieser Frage gebunden (OLG Stuttgart, Be­schluss vom 18. Oktober 1982 - 8 W 388/82 -, MDR 1983, 236 f.).

  • AG Augsburg, 17.07.2013 - VI 1163/12

    Erbscheinsverfahren: Zeugnisverweigerungsrecht eines Mitarbeiters der …

    Danach wird im Zusammenhang mit der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 Absatz 1 Nr. 1 StGB und nach § 383 Absatz 1 Nr. 6 ZPO eine mutmaßliche Entbindung durch den Erblasser angenommen, weil das wohlverstandene Interesse eines Erblassers nicht dahin geht, dass seine Testierunfähigkeit geheim bleibt, sondern das wohlverstandene Interesse geht dahin, dass die allgemeinen Vorschriften zum Schutze einer testierunfähigen (geschäftsunfähigen) Person nicht durch die ärztliche Schweigepflicht unterlaufen werden (BGHZ 91, Seite 392 = NJW 1984, Seite 2893; BGHNJW 1983, 2627; OLG Naumburg NJW 2005, 2017; BayObLG FamRZ 1986, 1238; OLG Stuttgart MDR 1983, 236).
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