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Rechtsprechung
   KG, 15.01.1985 - 1 W 475/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,5954
KG, 15.01.1985 - 1 W 475/84 (https://dejure.org/1985,5954)
KG, Entscheidung vom 15.01.1985 - 1 W 475/84 (https://dejure.org/1985,5954)
KG, Entscheidung vom 15. Januar 1985 - 1 W 475/84 (https://dejure.org/1985,5954)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Formbedürftigkeit einer Abschluß- und Auflassungsvollmacht; Formerfordernis der Vollmacht, wenn das Rechtsgeschäft für die sie erteilt wird auch formbedürftig ist; Vollmachterteilung als Vorwegnahme der Erwerbsverpflichtung; Prüfungsumfang des Grundbuchamtes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1986, 290
  • OLGZ 1985, 184
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.05.1965 - V ZR 156/64

    Anspruch auf Grundbuchberichtigung - Beurkundung einer Auflassungsvollmacht - …

    Auszug aus KG, 15.01.1985 - 1 W 475/84
    Dies ist anzunehmen, wenn die Vollmacht entweder unwiderruflich oder zwar widerruflich ist, tatsächlich aber mit der Bevollmächtigung schon die gleiche Bindungswirkung eintreten sollte und nach der Vorstellung des Vollmachtgebers auch eingetreten ist, wie durch den Abschluß des formbedürftigen Hauptvertrages, die Vollmacht mithin den damit in Wahrheit bereits gewollten Grundstücksübertragungsvertrag lediglich verdeckt (RGZ 76, 182/184; 104, 236; BGH, DNotZ 1963, 672; WM 1965, 1006 = DNotZ 1966, 92; WM 197..4, 1229; OLG Stuttgart, Rpfleger 1981, 1451; OLG Frankfurt, Rpfleger 1979, 133; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1982, 2162;… Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 7. Aufl., 1983, Rdn. 1951;… KEHE, aaO; vgl. auch KG, JW 1937, 471; Kanzleiter, DNotZ 1979, 687/688).

    Auch die Befreiung des Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB stellt für sich allein keinen Umstand dar, der die Anwendung des § 313 BGB gebietet (BGH, DNotZ 1966, 92/96 = WM '1965, 1006; 1979, 684/685).

    So ist es in der Rspr. wiederholt als ausreichend für das Eingreifen der Formvorschrift angesehen worden, daß der Vollmachtgeber alles getan hat, was aus seiner Sicht zum Abschluß des Grundstücksvertrages erforderlich war (BGH, DNotZ 1966, 92 = WM 1965, 1006; WM 1974, 1229/1231; OLG Stuttgart, Rpfleger 1981, 145), wenn ein anderer ermächtigt worden ist, den Vertrag gemäß § 181 BGB abzuschließen und sich der Vollmachtgeber dadurch bereits rechtlich binden wollte (BGH, DNotZ 1963, 672), wenn die Vollmacht jedenfalls auch im Interesse des Vertragspartners oder eines in seinem Interesse handelnden Dritten erteilt worden ist (BGH, DNotZ 1965, 549/551), insbesondere, wenn es sich bei dem Vollmachtnehmer um eine gegenüber dem in Aussicht genommenen Vertragspartner weisungsgebundene oder sonst abhängige Person handelt (RGZ 76, 182/184; 104, 236;… KEHE, aaO).

  • BGH, 13.11.1964 - V ZR 179/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 15.01.1985 - 1 W 475/84
    Als ein Fall, in dem sich die Vollmacht lediglich als das äußere Gewand der ins Auge gefaßten Verpflichtung darstellt, kann zwar dabei noch nicht der angesehen werden, in dem die Ausgestaltung der Vollmacht lediglich auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht (BGH, DNotZ 1965, 549; 1979, 684).

    So ist es in der Rspr. wiederholt als ausreichend für das Eingreifen der Formvorschrift angesehen worden, daß der Vollmachtgeber alles getan hat, was aus seiner Sicht zum Abschluß des Grundstücksvertrages erforderlich war (BGH, DNotZ 1966, 92 = WM 1965, 1006; WM 1974, 1229/1231; OLG Stuttgart, Rpfleger 1981, 145), wenn ein anderer ermächtigt worden ist, den Vertrag gemäß § 181 BGB abzuschließen und sich der Vollmachtgeber dadurch bereits rechtlich binden wollte (BGH, DNotZ 1963, 672), wenn die Vollmacht jedenfalls auch im Interesse des Vertragspartners oder eines in seinem Interesse handelnden Dritten erteilt worden ist (BGH, DNotZ 1965, 549/551), insbesondere, wenn es sich bei dem Vollmachtnehmer um eine gegenüber dem in Aussicht genommenen Vertragspartner weisungsgebundene oder sonst abhängige Person handelt (RGZ 76, 182/184; 104, 236;… KEHE, aaO).

  • RG, 28.04.1911 - II 466/10

    Vollmacht; Formfreiheit; BGB. § 313

    Auszug aus KG, 15.01.1985 - 1 W 475/84
    Dies ist anzunehmen, wenn die Vollmacht entweder unwiderruflich oder zwar widerruflich ist, tatsächlich aber mit der Bevollmächtigung schon die gleiche Bindungswirkung eintreten sollte und nach der Vorstellung des Vollmachtgebers auch eingetreten ist, wie durch den Abschluß des formbedürftigen Hauptvertrages, die Vollmacht mithin den damit in Wahrheit bereits gewollten Grundstücksübertragungsvertrag lediglich verdeckt (RGZ 76, 182/184; 104, 236; BGH, DNotZ 1963, 672; WM 1965, 1006 = DNotZ 1966, 92; WM 197..4, 1229; OLG Stuttgart, Rpfleger 1981, 1451; OLG Frankfurt, Rpfleger 1979, 133; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1982, 2162;… Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 7. Aufl., 1983, Rdn. 1951;… KEHE, aaO; vgl. auch KG, JW 1937, 471; Kanzleiter, DNotZ 1979, 687/688).

    So ist es in der Rspr. wiederholt als ausreichend für das Eingreifen der Formvorschrift angesehen worden, daß der Vollmachtgeber alles getan hat, was aus seiner Sicht zum Abschluß des Grundstücksvertrages erforderlich war (BGH, DNotZ 1966, 92 = WM 1965, 1006; WM 1974, 1229/1231; OLG Stuttgart, Rpfleger 1981, 145), wenn ein anderer ermächtigt worden ist, den Vertrag gemäß § 181 BGB abzuschließen und sich der Vollmachtgeber dadurch bereits rechtlich binden wollte (BGH, DNotZ 1963, 672), wenn die Vollmacht jedenfalls auch im Interesse des Vertragspartners oder eines in seinem Interesse handelnden Dritten erteilt worden ist (BGH, DNotZ 1965, 549/551), insbesondere, wenn es sich bei dem Vollmachtnehmer um eine gegenüber dem in Aussicht genommenen Vertragspartner weisungsgebundene oder sonst abhängige Person handelt (RGZ 76, 182/184; 104, 236;… KEHE, aaO).

  • RG, 29.03.1922 - V 493/21

    Auflassungsvollmacht

    Auszug aus KG, 15.01.1985 - 1 W 475/84
    Dies ist anzunehmen, wenn die Vollmacht entweder unwiderruflich oder zwar widerruflich ist, tatsächlich aber mit der Bevollmächtigung schon die gleiche Bindungswirkung eintreten sollte und nach der Vorstellung des Vollmachtgebers auch eingetreten ist, wie durch den Abschluß des formbedürftigen Hauptvertrages, die Vollmacht mithin den damit in Wahrheit bereits gewollten Grundstücksübertragungsvertrag lediglich verdeckt (RGZ 76, 182/184; 104, 236; BGH, DNotZ 1963, 672; WM 1965, 1006 = DNotZ 1966, 92; WM 197..4, 1229; OLG Stuttgart, Rpfleger 1981, 1451; OLG Frankfurt, Rpfleger 1979, 133; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1982, 2162;… Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 7. Aufl., 1983, Rdn. 1951;… KEHE, aaO; vgl. auch KG, JW 1937, 471; Kanzleiter, DNotZ 1979, 687/688).

    So ist es in der Rspr. wiederholt als ausreichend für das Eingreifen der Formvorschrift angesehen worden, daß der Vollmachtgeber alles getan hat, was aus seiner Sicht zum Abschluß des Grundstücksvertrages erforderlich war (BGH, DNotZ 1966, 92 = WM 1965, 1006; WM 1974, 1229/1231; OLG Stuttgart, Rpfleger 1981, 145), wenn ein anderer ermächtigt worden ist, den Vertrag gemäß § 181 BGB abzuschließen und sich der Vollmachtgeber dadurch bereits rechtlich binden wollte (BGH, DNotZ 1963, 672), wenn die Vollmacht jedenfalls auch im Interesse des Vertragspartners oder eines in seinem Interesse handelnden Dritten erteilt worden ist (BGH, DNotZ 1965, 549/551), insbesondere, wenn es sich bei dem Vollmachtnehmer um eine gegenüber dem in Aussicht genommenen Vertragspartner weisungsgebundene oder sonst abhängige Person handelt (RGZ 76, 182/184; 104, 236;… KEHE, aaO).

  • BGH, 23.02.1979 - V ZR 171/77

    Wirksamkeit einer Vollmacht zur Grundstücksübertragung - Anwendung der …

    Auszug aus KG, 15.01.1985 - 1 W 475/84
    Als ein Fall, in dem sich die Vollmacht lediglich als das äußere Gewand der ins Auge gefaßten Verpflichtung darstellt, kann zwar dabei noch nicht der angesehen werden, in dem die Ausgestaltung der Vollmacht lediglich auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht (BGH, DNotZ 1965, 549; 1979, 684).

    Auch die Befreiung des Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB stellt für sich allein keinen Umstand dar, der die Anwendung des § 313 BGB gebietet (BGH, DNotZ 1966, 92/96 = WM '1965, 1006; 1979, 684/685).

  • RG, 13.11.1918 - V 294/18

    Heilung eines formungültigen Grundstücksveräußerungsvertrags; Heilung durch …

    Auszug aus KG, 15.01.1985 - 1 W 475/84
    Als formbedürftig wird die Auflassungsvollmacht - wie auch die Abschlußvollmacht - allgemein dann angesehen, wenn sie mit einem schuldrechtlichen Vertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft bildet, das seinerseits der Form des § 313 BGB bedarf (RGZ 81, 49/51; 94, 147/149;… Staudinger/Wufka, BGB, 12. Aufl., 1979, § 313 Rdn. 126;… Kuntze/Ertl/ Herrmann/Eickmann - KEHE -, Grundbuchrecht, 2. Aufl., 1979, § 20 Rdn. 89; vgl, auch RGZ 50, 163).

    Formbedürftig ist die Auflassungsvollmacht jedenfalls immer dann, wenn sie mit einem schuldrechtlichen Vertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft bildet, das seinerseits der Form des § 313 BGB bedarf (RGZ 94, 147/150;… Staudinger/Wufka, aaO, mit Nachw.).

  • RG, 03.12.1912 - III 187/12

    Auftrag und Vollmacht zur Grundstücksveräußerung

    Auszug aus KG, 15.01.1985 - 1 W 475/84
    Als formbedürftig wird die Auflassungsvollmacht - wie auch die Abschlußvollmacht - allgemein dann angesehen, wenn sie mit einem schuldrechtlichen Vertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft bildet, das seinerseits der Form des § 313 BGB bedarf (RGZ 81, 49/51; 94, 147/149;… Staudinger/Wufka, BGB, 12. Aufl., 1979, § 313 Rdn. 126;… Kuntze/Ertl/ Herrmann/Eickmann - KEHE -, Grundbuchrecht, 2. Aufl., 1979, § 20 Rdn. 89; vgl, auch RGZ 50, 163).
  • RG, 05.02.1902 - V 282/01

    B.G.B. § 313.

    Auszug aus KG, 15.01.1985 - 1 W 475/84
    Als formbedürftig wird die Auflassungsvollmacht - wie auch die Abschlußvollmacht - allgemein dann angesehen, wenn sie mit einem schuldrechtlichen Vertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft bildet, das seinerseits der Form des § 313 BGB bedarf (RGZ 81, 49/51; 94, 147/149;… Staudinger/Wufka, BGB, 12. Aufl., 1979, § 313 Rdn. 126;… Kuntze/Ertl/ Herrmann/Eickmann - KEHE -, Grundbuchrecht, 2. Aufl., 1979, § 20 Rdn. 89; vgl, auch RGZ 50, 163).
  • BGH, 28.04.2011 - V ZB 194/10

    Erwerb von Grundstückseigentum durch eine GbR: Voraussetzungen für die Eintragung …

    Die für den Nachweis der Vertretungsmacht einzuhaltende Form des § 29 GBO (vgl. BayObLG, MittBayNot 1980, 152; KG, OLGZ 1985, 184, 185;… Demharter, aaO, § 19 Rn. 77) ist gewahrt.
  • OLG Hamm, 15.03.2005 - 15 W 61/05

    Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die …

    Dies ist anzunehmen, wenn die Vollmacht entweder unwiderruflich erteilt ist oder zwar widerruflich ist, tatsächlich aber mit der Bevollmächtigung schon die gleiche Bindungswirkung eintreten sollte und nach der Vorstellung des Vollmachtgebers auch eingetreten ist wie durch Abschluß des formbedürftigen Hauptvertrages selbst (BGH NJW 1979, 2306; NJW 1985, 730; BayObLG DNotZ 1981, 567; KG OLGZ 1985, 184, 185 f.).
  • KG, 30.10.2012 - 1 W 46/12

    Grundbuchverfahren: Wirksamwerden einer notariell beglaubigten …

    In diesem Fall ist dem Grundbuchamt die Vertretungsmacht des Vertreters in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (Senat, Beschluss vom 15. Januar 1985 - 1 W 475/84 - OLGZ 1985, 184, 185).
  • KG, 17.09.2019 - 1 W 163/19

    Grundbuchsache: Unwiderruflichkeit einer Notariatsangestelltenvollmacht zur …

    Dann ist dessen Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nachzuweisen (Senat, Beschluss vom 15. Januar 1985 - 1 W 475/84 - OLGZ 1985, 184, 185).
  • OLG München, 10.03.1988 - 24 U 474/87

    Bungalow auf Teneriffa - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b …

    Ihre Erteilung ist in einem solchen Falle nur das äußere Gewand, in das die Verpflichtung, um deretwillen das Rechtsgeschäft der Form bedarf, eingekleidet wird, insbesondere wenn der Vollmachtgeber damit schon alles getan hat, was von seiner Seite zum Abschluß des Vertrages erforderlich war (vgl. BGH DNotZ 1966, 92; RGZ 108, 125;… OLG Stuttgart aaO S. 167; KG OLGZ 1985, 184;… Soergl/Siebert BGB 11. Aufl. § 167 Rn. 9).
  • KG, 17.09.2019 - 1 W 164/19

    Unwiderruflich erteilte Vollmacht ist nur aus wichtigem Grund widerrufbar!

    Dann ist dessen Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nachzuweisen (Senat, Beschluss vom 15. Januar 1985 - 1 W 475/84 - OLGZ 1985, 184, 185).
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