Rechtsprechung
| OLG Hamm, 25.09.1989 - 15 W 314/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- Rpfleger 1990, 17
- OLGZ 1990, 34
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (12)
- BayObLG, 07.07.1988 - BReg. 2 Z 7/88
Nutzungsbeschränkung für Teileigentum
Auszug aus OLG Hamm, 25.09.1989 - 15 W 314/88
Zu berücksichtigen sind bei dieser Auslegung alle einschlägigen Bestimmungen des Teilungsvertrages (BayObLGZ 1988, 238 = DNotZ 1989, 426 ), also die Beschreibung der Teileigentumsrechte in § 1 sowie die Bestimmungen des § 5 über die Art der Nutzung. - BGH, 15.05.1984 - VI ZR 155/82
Beschwer bei Zuerkennung eines Schmerzensgeld-Kapitalbetrages anstelle einer …
Auszug aus OLG Hamm, 25.09.1989 - 15 W 314/88
Nach Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung ist die Eröffnung die Regel, die Geheimhaltung bei Sonderungsfähigkeit die Ausnahme (Bökelmann, JR 1984, 501; Staudinger/Kanzleiter, § 2273 BGB , Rd.-Nr. 5). - BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
Eröffnung eines Erbvertrags
Auszug aus OLG Hamm, 25.09.1989 - 15 W 314/88
Erbrecht/Nachlaßverfahrensrecht - Zum Umfang der Eröffnung erbvertraglicher Verfügungen (BayObLG, Beschluß vom 19.9.1989 - BReg 1 a Z 16/89 - mitgeteiltvon Richter am BayObLG Johann Demharter, München) Heft Nr. 12 * MittRhNotK * Dezember 1989.
- BGH, 23.05.1962 - V ZR 123/60
Rechtsfolgen des nachträglichen Erwerbs des unberechtigt Verfügenden
Auszug aus OLG Hamm, 25.09.1989 - 15 W 314/88
Soweit die Bestimmungen-wie hier - als Gegenstand oder Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen oder zulässigerweise in Bezug genommen sind, unterliegen sie wie alle Grundbucheintragungen der selbständigen Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 37, 147 f. = DNotZ 1963, 235 = NJW 1962, 1344; BGHZ 59, 205, 208 = DNotZ 1973, 20; ebenso die h. M. und der Senat in st. Rspr.). - BGH, 16.06.1972 - V ZR 93/70
Erbbaurecht für Werkstattgebäude
Auszug aus OLG Hamm, 25.09.1989 - 15 W 314/88
Soweit die Bestimmungen-wie hier - als Gegenstand oder Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen oder zulässigerweise in Bezug genommen sind, unterliegen sie wie alle Grundbucheintragungen der selbständigen Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 37, 147 f. = DNotZ 1963, 235 = NJW 1962, 1344; BGHZ 59, 205, 208 = DNotZ 1973, 20; ebenso die h. M. und der Senat in st. Rspr.). - BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83
Umfang der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments
Auszug aus OLG Hamm, 25.09.1989 - 15 W 314/88
Sie besagt, daß nicht etwa gewisse Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten unter Umständen von der Eröffnung und Verkündung ausgenommen werden sollen, sondern nur solche des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich nach der Fassung des Testaments oder Erbvertrags von denen des anderen Teils absondern lassen ( BGHZ 91, 105, 108; RGZ 150, 315, 318; BayObLG Rpfleger 1982, 424 f.; Palandt/Edenhofer, § 2273 BGB , Anm. 1). - BGH, 21.12.1977 - IV ZB 32/77
Eröffnung eines gegenseitigen Erbvertrags
- OLG Zweibrücken, 09.01.1987 - 3 W 198/86
Nutzung eines "Ladens" als Spielsalon
Auszug aus OLG Hamm, 25.09.1989 - 15 W 314/88
Abzustellen ist dabei allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (h. M., vgl. z. B. OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 464, 465 m. w. N.). - OLG Zweibrücken, 06.10.1987 - 3 W 99/87
Nutzung eines "Ladens" als Spielsalon
Auszug aus OLG Hamm, 25.09.1989 - 15 W 314/88
Diese Feststellung hat eine hinreichende Grundlage in der Lebenserfahrung wie auch bereits das OLG Zweibrücken (NJW-RR 1988, 141) angenommen hat und was mit den Erfahrungen des Senats übereinstimmt. - OLG Köln, 14.07.1982 - 2 Wx 19/82
Auszug aus OLG Hamm, 25.09.1989 - 15 W 314/88
Sie besagt, daß nicht etwa gewisse Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten unter Umständen von der Eröffnung und Verkündung ausgenommen werden sollen, sondern nur solche des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich nach der Fassung des Testaments oder Erbvertrags von denen des anderen Teils absondern lassen ( BGHZ 91, 105, 108; RGZ 150, 315, 318; BayObLG Rpfleger 1982, 424 f.; Palandt/Edenhofer, § 2273 BGB , Anm. 1). - OLG Hamm, 04.10.1977 - 15 W 67/77
- RG, 05.03.1936 - IV B 4/36
Sind bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags die …
- BGH, 04.05.1995 - V ZB 5/95
Verbot der Hundehaltung durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer
Alles weitere kann dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1990, 34, 41; BayObLGZ 1988, 440, 442; BayObLG, … - OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 20 W 119/06
Wohnungseigentum: Nutzung von Gemeinschaftseigentum; Grillen im Garten; Nutzung …
Insofern ist anerkannt, dass Einzelregelungen in der Gemeinschaftsordnung Nutzungsbezeichnungen in der Teilungserklärung vorgehen können (…vgl. die Nachweise bei Staudinger/Kreuzer, a.a.O., § 13 WEG Rz. 11; OLG Hamm OLGZ 1990, 34; BayObLG ZMR 1998, 184); letzteren kommt dann nicht die Bedeutung einer Nutzungsbeschränkung zu (vgl. OLG Hamm OLGZ 1990, 34). - AG Offenbach, 06.02.2014 - 325 C 24/13
WEG - bauliche Veränderung bei Einbau einer Klimaanlage
In Betracht kommt insbesondere die Möglichkeit, den Mieter durch das Angebot einer Abstandszahlung oder durch die Vermittlung eines anderen, geeigneten Ladenlokals für den Betrieb des Wettbüros zur freiwilligen Aufgabe des hier in Rede stehenden Wettbüros oder auch zum Betrieb eines zulässigen Gewerbes in den Räumlichkeiten zu veranlassen (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1990, 34).Ob eine Teilungserklärung eine Zweckbestimmung und Nutzungsbeschränkung enthält, muss im Wege der Auslegung geklärt werden (OLG Hamm, OLGZ 1990, 34).
Dieses negative Urteil über die Wettbüros sowie den Teil der Besucher, die von der Spielsucht befallen sind, führt - selbst wenn diese Einschätzungen in weiten Teilen der Bevölkerung möglicherweise zu Unrecht vorgenommen wird - jedenfalls zu einer Abwertung des Wohnumfeldes (OLG Hamm, OLGZ 1990, 34).
- OLG Düsseldorf, 19.03.2003 - 3 Wx 249/02
Wohnungsteileigentum: Zur Auslegung der Begriffe "Bürogruppe" bzw. "gewerbliche …
Das ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. nur BayObLG WuM 88, 407; Hamm OLGZ 90, 34; BayObLG ZMR 98, 184). - BayObLG, 29.01.1990 - BReg. 1b Z 4/89
Anspruch auf Unterlassung des Betriebs einer Spielhalle; Auslegung der Bezeichung …
Mit der Zweckbestimmung als Laden ist der Betrieb einer Spielhalle oder einer ähnlichen Einrichtung im Sinn des § 33 i GewO ("Spielsalon", "Spielothek" u.a.) grundsätzlich nicht vereinbar (BayObLG Rpfleger 1984, 269; OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 464 [OLG Zweibrücken 09.01.1987 - 3 W 198/86] /465 und 1988, 141/142; OLG Frankfurt DWE 1986, 64; OLG Hamm Rpfleger 1990, 17/19).Das Landgericht durfte diese Feststellungen auf Grund eigener Lebenserfahrung treffen (BayObLGZ 1980, 154/162 und BayObLG WuM 1985, 237/238; OLG Hamm Rpfleger 1990, 17/18).
- OLG Hamm, 26.09.1991 - 15 W 127/91
Nachbar Ausländer
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 20.01.1994 - 2Z BR 93/93
Umfang einer Verwaltervollmacht
Das Landgericht durfte sich bei seinen Feststellungen auf die eigene Lebenserfahrung berufen (vgl. BayObLG WuM 1985, 237/238; 1993, 558/559; BayObLGZ 1990, 15/17; OLG Hamm Rpfleger 1990, 17/18). - OLG Karlsruhe, 24.03.1993 - 4 W 117/92
Notwendigkeit der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zu der Nutzungsänderung …
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen und in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung (BayObLG WM 1992, 704; OLG Hamm OLGZ 1990, 34, 38; KG ZMR 1989, 25, 26) in der in dem Teilungsvertrag vom 28.11.1984 erfolgten Kennzeichnung des Sondereigentums des Antragstellers als "Ladenlokal" eine Zweckbestimmung des Sondereigentums mit Vereinbarungscharakter in der Form einer Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 1 WEG erblickt.Dieser Auslegung steht die vom Antragsteller mit seiner weiteren Beschwerde in Bezug genommene Entscheidung des OLG Hamm OLGZ 1990, 34 ff. nicht entgegen, da in jenem Fall die auszulegende Gebrauchsregelung - anders als hier - ausdrücklich eine Nutzung ausschloß, die geeignet war, "das Ansehen der übrigen Wohnungseigentümer/Teileigentümer zu beeinträchtigen".
- LG Karlsruhe, 20.09.2010 - 11 S 200/09
Der Betrieb einer Spielothek ist keine sittenwidrige Nutzung
Zwar ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass der Betrieb einer Spielothek in weiten Kreisen der Öffentlichkeit negativ beurteilt und das Wohnumfeld dadurch abgewertet wird (etwa OLG Hamm, Beschl. v. 25.9.1989, Az. 15 W 314/88, veröffentlicht in der juris-Datenbank).
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