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   RG, 26.08.1937 - 2 D 142/37   

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https://dejure.org/1937,352
RG, 26.08.1937 - 2 D 142/37 (https://dejure.org/1937,352)
RG, Entscheidung vom 26.08.1937 - 2 D 142/37 (https://dejure.org/1937,352)
RG, Entscheidung vom 26. August 1937 - 2 D 142/37 (https://dejure.org/1937,352)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ein Steuerverfahren kann eine "Rechtssache" sein. Rechtsbeugung kann auch im Steuerveranlagungsverfahren bei der Entscheidung über die Steuerpflicht begangen werden.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 71, 315
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 29.07.1986 - 1 StR 330/86

    Rechtsbeugung - Amtsträger

    Darauf beruht es, daß die Rechtsprechung schon des Reichsgerichts und später des Bundesgerichtshofs durchgehend verlangt hat, daß der unter § 336 StGB fallende Amtsträger die jeweilige Rechtssache wie ein Richter zu leiten oder zu entscheiden hatte (BGHSt 24, 326, 327 f. ; BGH NJW 1960, 253; RGSt 71, 315; vgl. auch OLG Hamm NJW 1979, 2114).
  • BGH, 14.03.1972 - 5 StR 589/71

    Finanzbeamter - Falsche Festsetzung von Steuern - Rechtsbeugung

    Freilich hat das Reichsgericht dies für die Steuerveranlagung bejaht (RGSt 71, 315).
  • BGH, 16.02.1960 - 5 StR 473/59

    Richter, dem es an der verfassungsgemäßen Unabhängigkeit fehlt, als Täter einer

    "Rechtssachen" sind alle Angelegenheiten, für deren Erledigung Rechtsgrundsätze und nicht nur Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend sind (vgl. RGSt 71, 315).

    Das hat schon das Reichsgericht für Finanzbeamte entschieden, die in Steuerstrafsachen über die Bestrafung von Steuervergehen oder in Steuerveranlagungsverfahren über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Steuerpflicht entscheiden (vgl. RGSt 71, 315,316 unten bis 317 oben).

  • OLG Hamm, 10.02.1999 - 2 Ws 20/99

    Rechtsbeugung, Entscheidung und Leitung einer Rechtssache, Verwaltungsverfahren

    Unter Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache sind nämlich wie die Strafkammer zutreffend dargelegt hat, nur solche Tätigkeiten zu verstehen, bei denen der Täter wie ein Richter Entscheidungen zu treffen hat (vgl. dazu BGHSt 24, 326 = NJW 1972, 1059 im Anschluss an RGSt 71, 315, BGH NJW 34, 146).
  • OLG Celle, 17.04.1986 - 3 Ws 176/86

    Erfüllen des Tatbestandes der Rechtsbeugung

    Zwar hat das Reichsgericht dies für die Steuerveranlagung bejaht (RGSt 71, 315).
  • BGH, 25.02.1988 - 1 StR 466/87

    Richterliche Tätigkeit - Rechtspfleger - Nachlaßsachen - Vergütung

    Nach der Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs kommt ein Amtsträger, der nicht Richter ist, als Täter einer Rechtsbeugung nur dann in Betracht, wenn er die jeweilige Rechtssache "wie ein Richter" zu leiten oder zu entscheiden hat (RGSt 71, 315; BGHSt 24, 326, 327 f.; BGH NJW 1960, 253; vgl. auch OLG Hamm NJW 1979, 2114 sowie Bemmann JZ 1972, 599).
  • BGH, 21.04.1959 - 1 StR 504/58

    Rechtsmittel

    Daß die Behörde dabei rechtsstaatlich und unparteiisch verfährt, dem Beschuldigten weder zuliebe noch zuleide, dafür bieten genügende Sicherungen einerseits die Überprüfung durch das ordentliche Gericht auf Antrag des Beschuldigten und andererseits die Strafvorschriften über die Rechtsbeugung und die Begünstigung im Amt (§§ 336, 346 StGB; RGSt 58, 79 und 71, 315).
  • OLG Brandenburg, 12.07.2004 - 1 Ws 75/04

    Keine Rechtsbeugung durch Beamte im bauordnungsrechtlichen Verfahren

    Darauf beruht es, dass die Rechtsprechung schon des Reichsgerichts und später des Bundesgerichtshofs durchgehend verlangt hat, dass der unter § 339 StGB fallende Beamtenträger die jeweilige Rechtssache wie ein Richter zu leiten oder zu entscheiden hatte (RGSt 71, 315; BGHSt 14, 147 f.; 24, 326 f.).
  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 42.69

    Rechtsmittel

    K. sei in Rechtssachen tätig gewesen, für deren Erledigung Rechtsgrundsätze maßgebend gewesen seien (zu vgl. RGSt. 71, 315).
  • BGH, 01.12.1959 - 1 StR 542/59

    Bestimmung der "Rechtssache" i.S.v. § 336 Strafegesetzbuch (StGB) und der

    Unter diesem Begriff sind ebenso wie in §§ 334 und 356 StGB alle Rechtsangelegenheiten zu verstehen, die zwischen mehreren Beteiligten mit - mindestens möglicherweise - entgegenstehenden rechtlichen Interessen in einem rechtlich geordneten Verfahren nach Rechtsgrundsätzen verhandelt und entschieden werden (BGHSt 5, 301, 304 [BGH 04.02.1954 - 4 StR 724/53] und 12, 191, 192; RGSt 71, 315; vgl. § 462 E 1959 und § 455 E 1959 II).
  • BVerwG, 24.06.1971 - II C 45.69

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des

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