Rechtsprechung
| RG, 14.02.1884 - 215/84 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 10, 100
Wird zitiert von ...
- BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81
Kaufhausdetektiv - § 240 StGB, Drohung mit Unterlassen
Auf der Grundlage dieses bis zur Gesetzesänderung vom 1. Juni 1943 (RGBl. I S. 341/342) gültigen Gesetzestextes stellte sich die vorgelegte Rechtsfrage nur im Anwendungsbereich des § 253 StGB; denn eine "Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen" im Sinne des § 240 StGB a.F. setzte, wenn die angedrohte Tat durch Unterlassen verübt werden sollte, ohnedies voraus, daß die Unterlassung gegen eine Rechtspflicht zum Handeln verstieß (vgl. RGSt 10, 100).Allerdings hat das Reichsgericht bei der Prüfung, ob die Drohung mit einem Unterlassen den Tatbestand des § 253 StGB a.F. erfülle, wegen der "ähnlich liegenden Frage der Strafbarkeit von Unterlassungen" auf die Lehre von den unechten Unterlassungsdelikten Bezug genommen und die Pflicht des Täters zum Handeln erörtert (RGSt 14, 265 i.V.m. RGSt 10, 100; vgl. auch Ostendorf NJW 1980, 2593).
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