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Rechtsprechung
   RG, 30.01.1885 - 76/85   

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https://dejure.org/1885,407
RG, 30.01.1885 - 76/85 (https://dejure.org/1885,407)
RG, Entscheidung vom 30.01.1885 - 76/85 (https://dejure.org/1885,407)
RG, Entscheidung vom 30. Januar 1885 - 76/85 (https://dejure.org/1885,407)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 11, 436
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 18.11.2020 - 4 StR 35/20

    Wohnungseinbruchdiebstahl (falscher Schlüssel: bei dem Berechtigten in …

    So hat der Bundesgerichtshof etwa eine Entwidmung eines ohne Wissen des Vermieters beim Mieter verbliebenen Schlüssels darin gesehen, dass der Vermieter den Mieter aus dem beendeten Mietverhältnis entlässt, die Räume wieder an sich bringt und damit konkludent kundtut, dass nur die in seinem Besitz befindlichen Schlüssel fortan zur Öffnung der Räumlichkeiten bestimmt sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1959 - 5 StR 668/58; siehe auch RGSt 11, 436 für die Überlassung einer Mietsache an den Mieter).
  • BGH, 12.10.2021 - 5 StR 219/21

    Schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl: Öffnen der Wohnungstür mit einem falschen …

    Behält ein Vermieter einen Schlüssel ohne Wissen des Mieters zurück, wird dieser durch die Vermietung der Wohnung entwidmet und damit "falsch" (vgl. RGSt 11, 436, 437 f.).
  • BGH, 07.07.1965 - 2 StR 64/65

    Geräuschloses Hineingehen in ein Haus oder eine Wohnung zur Nachtzeit als …

    Es ist zwar richtig, daß die Angeklagte falsche Schlüssel zur Öffnung der Haus- und Flurtüre benutzt und damit den Tatbestand des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt hat (RGSt 11, 436; BGH NJW 1959, 948).
  • BayObLG, 24.04.2024 - 101 AR 15/24

    Gerichtsstandsbestimmung bei objektiver Klagenhäufung mit teilweiser …

    Rn. 23 Auch in rechtlicher Hinsicht sind die Anspruchsgründe im Wesentlichen gleichartig, denn nach dem klägerischen Vorbringen werden die mit den Klageanträgen zu den Ziffern 1 und 3 sowie Ziffer 4 (soweit die Forderungen mit den Klageanträgen zu den Ziffern 1 und 3 im Zusammenhang stehen) geltend gemachten behaupteten Ansprüche entweder - gegen die Antragsgegnerin zu 2) - direkt aus dem Mietvertrag abgeleitet oder aber die Frage des Gebrauchs des nicht der Antragstellerin als Mieterin überlassenen und ihr nicht bekannten Wohnungsschlüssels beim Eindringen in die Wohnung ist wesentlich auch für die Haftung des Antragsgegners zu 1) (vgl. § 823 Abs. 2 BGB, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021, 5 StR 219/21, NStZ 2022, 408; RG, Urt. v. 30. Januar 1885, Rep. 76/85, RGSt 11, 436, 437 f.).
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