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| RG, 14.01.1910 - II 1229/09 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 43, 188
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 18.12.1968 - 3 StR 297/68
Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren - Verwehrung des …
Ein gesetzwidriger Ausschluß der Öffentlichkeit, der nur auf einen eigenmächtigen Verhalten oder einem Versehen des Gerichtswachtmeisters oder anderer Personen beruht, ohne daß das Gericht oder der Vorsitzende davon Kenntnis erhält, genügte dagegen nicht (vgl. u.a. RGSt 2, 301, 302; 43, 188, 189; 71, 377, 380und die dort angeführten weiteren Entscheidungen).Jedoch ist dieser Rechtsstandpunkt vom Reichsgericht später wieder aufgegeben worden (vgl. RGSt 43, 188, 189 und JW 1911, 247 Nr. 27).
- BGH, 05.10.1964 - AnwSt (R) 8/64
Begründung einer Verfahrensrüge mit der Verletzung des Gesetzes durch Richter und …
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG sind nur dann verletzt, wenn die Beschränkung der Öffentlichkeit auf den Willen des Gerichts oder des Vorsitzenden zurückzuführen ist, nicht aber dann, wenn sie auf einem Versehen einer anderen Person beruht (RGSt 43, 188;… BGH Urt. v. 3. November 1953 - 1 StR 488/53 -, 16. Mai 1961 - 5 StR 54/61 -). - BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
Rechtsmittel
Nicht entschieden hat der Senat die Frage, ob § 338 Nr. 6 StPO auch anwendbar ist, wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht auf einer Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts beruht (vgl. hierzu RGSt 71, 377, 380; 2, 301; 43, 188).
- BGH, 17.07.1970 - X ZB 17/69
Rechtmäßigkeit der Versagung eines Patents - Verletzung der Vorschriften über die …
Andererseits vermag der Senat für die Auslegung des § 41 p Abs. 3 Nr. 4 PatG auch nicht der ständig vertretenen engen Auffassung des Reichsgerichts zu § 338 Nr. 6 StPO zu folgen, nach der nur solche ungesetzlichen Beschränkungen der Öffentlichkeit der Verhandlung durch Hilfsorgane erheblich sind, die auf dem Willen des Gerichts beruhen oder denen nicht abgeholfen worden ist, obwohl sie zur Kenntnis des Gerichts gelangt sind (RGSt 2, 301, 303; 43, 188, 189; 71, 377, 380; RG Goltdammer Arche 1892, 50;… Rechtsp. des RG in Strafsachen Bd. 4, S. 268, 269; RG JW 1911, 247; OLG Neustadt/Weinstr. MDR 1962, 1010). - BGH, 03.11.1953 - 1 StR 488/53
Rechtsmittel
Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 2, 301; 43, 188; GA Bd. 40 S. 50; DJZ 1905 Sp 171 Nr. 8; 1912 Sp 459; JW 1911 S. 247 Nr. 27; 1915 S. 1265 Nr. 1) nur solche Beschränkungen der Öffentlichkeit mit der Revision anfechtbar, die auf dem Willen des Gerichts oder des Vorsitzenden beruhen, nicht aber solche, die auf eine Eigenmächtigkeit oder ein Versehen des Gerichtswachtmeisters oder einer sonstigen dritten Person zurückzuführen sind, ohne dass das Gericht oder der Vorsitzende davon Kenntnis erhält. - BAG, 12.04.1973 - 2 AZR 292/72 Hiernach ist der Grundsatz der öffentlichen Verhandlung nur dann verletzt, wenn der Ausschluß oder die Beschränkung des freien Zuganges zu einer öffentlichen Verhandlung entweder auf einer (vom Gesetz nicht erlaubten) Anordnung des Gerichts beruht oder das Gericht die von ihm nicht angeordnete Behinderung nicht beseitigen läßt, obwohl es sie bemerkt hat oder bei Anwendung der erforderlichen Umsicht und Sorgfalt hätte bemerken können (vgl. RGSt 43, 188 [189]j RG in JW 1926, 2762 [2 7 6 3 ]; BGHSt 21, 72; BGHSt 22, 297 [3 0 1-302] = LM Nr. 15 zu § 338 Ziff. 6 StPO; BPatGer, LM Nr. 19 zu § 41 p PatG; OLG Bremen, MDR 1966, 864 [8 6 5 ];… Baumbach-Lauterbach, aaO, § 169 GVG Anm. 1 C;… Stein-Jonas, aaO, § 551 Anm. II 6; a. A .;… Wieczorek, aaO, § 169 GVG Anm. C I b unter Berufung auf die in der späteren Rechtsprechung des Reich§gerichts ausdrücklich aufgegebene Entscheidung RGSt 23, 219).
- BSG, 08.04.1959 - 9 RV 410/58 Eine unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit liegt nur dann vor, wenn sie auf den Willen des Vorsitzenden oder des Gerichts zurückgeht, nicht jedoch auf Handlungen anderer Personen (RGSt 43, 188, JW 1926, 2762).
- BGH, 16.05.1961 - 5 StR 54/61
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts setzt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zwar voraus, daß die gesetzwidrige Beschränkung der Öffentlichkeit auf den Willen des Gerichts oder des Vorsitzenden zurückzuführen ist, sei es, daß sie durch eine Anordnung zu der Beschränkung Veranlassung gegeben oder es unterlassen haben, die vorliegende und ihnen bekannt gewordene Beschränkung durch rechtzeitiges Eingreifen zu beseitigen (vgl. RGSt 2, 301; 43, 188).
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