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Rechtsprechung
   RG, 04.12.1917 - IV 622/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1917,265
RG, 04.12.1917 - IV 622/17 (https://dejure.org/1917,265)
RG, Entscheidung vom 04.12.1917 - IV 622/17 (https://dejure.org/1917,265)
RG, Entscheidung vom 04. Dezember 1917 - IV 622/17 (https://dejure.org/1917,265)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 51, 305
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten …

    Das als Anwendungsbeschränkung zur subjektiven Seite gedachte Erfordernis, daß der Gesamtvorsatz "einen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise - wenn auch nicht ganz bestimmt - vorgestellten, durch mehrere Einzelhandlungen 'abschnittsweise' ('stückweise') zu verwirklichenden Gesamterfolg" erfassen müsse (RGSt 58, 19, 20; vgl. ferner RGSt 51, 305, 308; 66, 45, 47), hat seine ursprüngliche Bedeutung verloren.
  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92

    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

    Von Anfang an hat es jedoch einen einheitlichen Vorsatz verlangt, der sich von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellten, nach und nach - stoßweise - verwirklichten Gesamterfolg richtet (vgl. u.a. RGSt 17, 103, 111 und 17, 227, 228; 44, 392, 395; 51, 305, 308; 66, 45, 47 und 66, 236, 239) und nur einem so gearteten Vorsatz die Eignung zugesprochen, mehrere zeitlich auseinanderfallende und somit im natürlichen Sinne selbständige Einzelhandlungen zu der "juristischen Fiktion" einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen (vgl. RGSt 17, 227, 228; 44, 392, 395).

    Nach der grundsätzlichen Definition der Entscheidung RGSt 51, 305, die noch heute als Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendeten Begriffsbestimmung des Gesamtvorsatzes dient, ist auch in diesem Zusammenhang Vorsatz "Wissen und Wollen sämtlicher Tatbestandsmerkmale.

    Andererseits ergab sich aus der oben dargestellten Vorsatzdefinition, daß weder der Entschluß, künftig gleichartigen, in ihrer besonderen (konkreten) Ausgestaltung nicht vorgestellte, insbesondere nach Ort, Zeit und Art noch ungewisse Einzeltaten zu begehen, ausreichte (vgl. RGSt 51, 305, 312; 66, 236, 238 f.; RGSt 72, 211) noch der Entschluß genügte, ein bestimmtes Verhältnis von längerer Dauer bei sich bietender Gelegenheit zur Begehung gleichartiger Straftaten zu benutzen (vgl. RGSt 70, 51).

  • BGH, 19.05.1993 - 2 StR 645/92

    Verurteilung eines Kassenarztes wegen Betruges - Annahme eines …

    Es hat zwar im Urteil RGSt 51, 305, 308 als Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Handlung verlangt, daß "der Vorsatz des Täters von vornherein den Gesamterfolg umfaßt hat und auf dessen stoßweise Verwirklichung durch mehrere unselbständige Einzelhandlungen, von denen jede einzelne den Tatbestand erfüllt, gerichtet gewesen ist".
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