Rechtsprechung
| RG, 05.02.1918 - V 34/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
§§ 377 Nr. 5, 377 Nr. 6 StPO; § 170 GVG
Unter welchen Voraussetzungen sind Beschränkungen der Öffentlichkeit des Verfahrens und der Anwesenheit der Prozeßbeteiligten zulässig? Grubenfahrt eines Schwurgerichts. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 05.02.1918 - V 34/18
- RG, 03.06.1918 - V 34/18
- RG, 05.06.1918 - V 34/18
Papierfundstellen
- RGSt 52, 137
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 10.11.1953 - 5 StR 445/53
Ausgetauschte Blutprobe - § 267 StGB, zusammengesetzte Urkunde; Anstiftung zu …
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind verletzt, wenn das Gericht im Laufe der Hauptverhandlung Zeugen ohne eine zwingende Notwendigkeit, wie sie unter Umständen bei der bloßen Einnahme eines richterlichen Augenscheins vorliegen kann (vgl RGSt 47, 322; 52, 137), in einem so kleinen Raum vernimmt, daß kein Unbeteiligter die Möglichkeit des Zutritts hat.In einem solchen Falle kann der Vorsitzende, um nach § 176 GVG die Ordnung in der Sitzung während der Ortsbesichtigung aufrechtzuerhalten, Unbeteiligte fernhalten (vgl RGSt 47, 322; 52, 137; RG JW 1937, 3100 Nr. 29).
- BAG, 02.03.2022 - 2 AZN 629/21
Öffentlichkeitsgrundsatz - Einschränkung zur Pandemiebekämpfung - …
Die Beachtung des Grundsatzes findet ihre Grenze in der tatsächlichen Unmöglichkeit, ihr zu entsprechen (vgl. BGH 10. Juni 1966 - 4 StR 72/66 - BGHSt 21, 72; RG 5. Februar 1918 - V 34/18 - RGSt 52, 137). - BGH, 10.06.1966 - 4 StR 72/66
Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei …
Die Beachtung dieses Grundsatzes findet vielmehr ihre Grenze in der tatsächlichen Unmöglichkeit, ihm zu entsprechen (RGSt 52, 137; BGHSt 5, 75, 83) [BGH 10.11.1953 - 5 StR 445/53].Das gilt auch, wenn das Gericht einen Augenschein wegen der Enge der zu besichtigenden Örtlichkeit nur ohne Behinderung durch Zuschauer ordnungsgemäß durchführen kann (vgl. RGSt 47, 322; 52, 137; RG JW 1937, 3100 Nr. 29) oder wenn die Einhaltung bestimmter, z.B. gesundheits- oder gewerbepolizeilicher Sicherungsvorschriften der Anwesenheit nicht prozeßbeteiligter Personen bei der Augenscheinseinnahme entgegensteht.
- VGH Hessen, 28.03.1994 - 12 UE 152/94
Verfahrensfehler durch Ausschluss der Öffentlichkeit auch ohne Verschulden des …
- BVerwG, 26.03.1981 - 5 C 89.79
Öffentlichkeit des Verfahrens - Zugangsbehinderung - Abgeschlossene Tür - …
Die Beachtung dieses Grundsatzes findet jedoch dort ihre Grenze, wo es aus tatsächlichen Gründen unmöglich war, ihm zu entsprechen (RGSt 52, 137; BGHSt 5, 75 [83]), oder wo Umstände, die außerhalb des Einflußbereichs oder der Einwirkungsmöglichkeit des Gerichts lagen, seine strikte Anwendung beeinträchtigt haben. - BGH, 02.04.1970 - 4 StR 549/69
Anforderungen an die Wahrung der Öffentlichkeit des Verfahrens
Die Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes findet außerdem ihre Grenze in der tatsächlichen Unmöglichkeit, ihm (voll) zu entsprechen, z.B. bei Überfüllung des Sitzungssaals, wenn eine Augenscheinseinnahme wegen der Enge der zu besichtigenden Örtlichkeit mit Zuschauern nicht ordnungsmäßig durchgeführt werden kann oder wenn die Einhaltung bestimmter, z.B. gesundheits- oder gewerbepolizeilicher Sicherungsvorschriften der Anwesenheit nichtprozeßbeteiligter Personen bei der Einnahme des Augenscheins entgegensteht (vgl. u.a. RGSt 52, 137; RG JW 1937, 3100 Nr. 29; BGHSt 5, 75, 83 ff [BGH 10.11.1953 - 5 StR 445/53]; vgl. auch BGHSt 21, 72, 73) [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66]. - BGH, 30.01.1968 - 1 StR 211/67
Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung - Verletzung des Grundsatzes der …
Denn dieser Grundsatz findet seine natürliche Schranke in der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Befolgung (RGSt 47, 322; 52, 137; RG JW 1937, 3100 Nr. 29; BGHSt 5, 75, 83 [BGH 10.11.1953 - 5 StR 445/53]; 21, 72, 73) [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66]. - BGH, 10.03.1970 - 1 StR 508/69
Gemeinschaftlich versuchter Mord und gemeinschaftlicher Raub in Tateinheit mit …
Vielmehr findet der Öffentlichkeitsgrundsatz seine natürliche Grenze in der Unmöglichkeit der Befolgung, also vor allem dort, wo seine bedingungslose Anwendung die Bewegungsfreiheit der an der Verhandlung Beteiligten in unerträglicher Weise einschränken und damit eine geordnete öffentliche Verhandlung unmöglich machen würde (vgl. RGSt 47, 322; 52, 137; 54, 225; RG JW 1937, 3100 Nr. 29; BGHSt 5, 75, 83 [BGH 10.11.1953 - 5 StR 445/53]; 21, 72, 73) [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66]. - BGH, 13.01.1960 - 2 StR 456/59
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Der Grundsatz des § 169 GVG findet bei Augenscheinseinnahmen und Zeugenvernehmungen am Tatort in den gegebenen Verhältnissen seine natürliche Schranke (RGSt 47, 322; 52, 137).
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