Rechtsprechung
| RG, 05.12.1919 - II 662/19 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1919,497) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 54, 182
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 03.12.1958 - 2 StR 500/58
Tatbestandsverwirklichung - Wille des Täters - Strafbarkeit wegen Versuchs - …
Spätere Entscheidungen enthalten dagegen Äußerungen, die auf einen Wandel dieser Rechtsauffassung deuten, wenn das auch nicht allenthalben klar zutage tritt (vgl. RGSt 54, 182; 65, 145). - BGH, 06.10.1959 - 5 StR 376/59
Rechtsmittel
Die Tatsache allein, daß sich jemand in diebischer Absicht Eingang in ein Gebäude verschafft hat, reicht allerdings noch nicht aus, um einen "Anfang der Ausführung" im Sinne des § 43 StGB darzustellen (vgl. RGSt 54, 182, 183), Entscheidend ist vielmehr, ob das Tun des Angeklagten einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthält, daß es dadurch bereits gefährdet und die unmittelbar sich anschließende Herbeiführung eines Enderfolges nahegerückt ist (BGHSt 2, 380). - BGH, 02.09.1959 - 1 StR 343/59
Rechtsmittel
Das genügt (RGSt 70, 201; die Entscheidung RGSt 54, 182, auf die sich die Revision beruft, ist überholt). - BGH, 07.06.1955 - 1 StR 180/55
Rechtsmittel
Das Verhalten der beiden Angeklagten stellt nicht nur eine straflose Vorbereitungshandlung, sondern einen Diebstahlsversuch dar (RGSt 54, 182, 254; 70, 201; BGHSt 2, 380), von dem sie nicht freiwillig (§ 46 Nr. 1 StGB) zurückgetreten sind, sondern deshalb, weil sie sich nicht mehr in der Lage sahen, den Diebstahl unbemerkt auszuführen.
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.