Rechtsprechung
| RG, 15.10.1920 - II 1140/20 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 55, 105
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78
Dreierbande - § 24 Abs. 2 StGB, 'Rücktritt' eines im Vorbereitungsstadium …
Er ist infolgedessen an der vollendeten Tat beteiligt, obgleich er einen ihm zugedachten wesentlichen Tatbeitrag nicht erbrachte und deshalb die Deliktsverwirklichung als solche, die aber im übrigen durchaus dem Tatplan entsprach, allein von den Tatgenossinnen übernommen werden mußte (vgl. RGSt 54, 177, 178; 55, 105, 106; 59, 412, 413; BGHSt 11, 268, 272; BGH NJW 1951, 410;… Lenckner a.a.O. S. 283 Anm. 7, 286, 289/290).Nach Auffassung des Senats hat das Reichsgericht zutreffend entschieden, daß ein Beteiligter selbst dann für die vollendete Tat einstehen muß, wenn er sich vor Beginn der tatbestandsmäßigen Handlung bemüht, den Täter (oder einen Mittäter) von der Tat abzubringen, der andere scheinbar auf den Umstimmungsversuch eingeht, in Wahrheit aber am Tatplan festhält und bei der Realisierung aus dem vom "Rücktrittswilligen" geleisteten Tatbeitrag Nutzen zieht (RGSt 55, 105, 106;… Lenckner a.a.O. S. 288).
- BGH, 18.07.1961 - 1 StR 247/61
Verurteilung wegen Notzucht und wegen Beihilfe zur versuchten Schädigung - …
Läge es so, dann würde K. nicht für einen etwaigen neuen selbständigen Tatentschluß R.s haften (RGSt 55, 105). - BGH, 29.09.1953 - 1 StR 254/53
Rechtsmittel
Eine andere Beurteilung könnte nur Platz greifen, wenn der Angeklagte B. seinen Tatbeitrag beseitigt hätte, und zwar dergestalt, dass zwischen seinem Verhalten und der zur Durchführung gelangten Tat kein rechtlich in Betracht kommender Zusammenhang mehr bestand (RGSt 55, 105).
- BGH, 20.03.1973 - 1 StR 658/72
Annahme der Mittäterschaft an einer Gefangenenmeuterei - Zurechnung der …
Ein strafbefreiender Rücktritt von einer zunächst mit Täterwillen begonnenen Mitwirkung an einer Straftat ist - entsprechend den Regeln über den Rücktritt vom Versuch - nur in Betracht zu ziehen, wenn der Täter seinen Tatbeitrag so aufgehoben hat, daß dieser nicht mehr - auch nicht im Sinne einer bloßen geistigen Förderung des Unternehmens der Mittäter - weiterwirkt (RGSt 54, 177; 55, 105; 59, 412; BGH, Urteil vom 29. September 1953 - 1 StR 254/53; Urteil vom 14. November 1967 - 1 StR 487/67). - BGH, 25.01.1966 - 1 StR 491/65
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes …
Da dieser nach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt vom Raubversuch nicht freiwillig zurückgetreten ist, kommt es auf die Frage, ob der Angeklagte S. mit dem Rücktritt einverstanden war (vgl. RGSt 55, 105), nicht an. - BGH, 08.10.1953 - 3 StR 437/53
Rechtsmittel
Wer einmal, wenn auch nur im Stadium der Vorbereitung der Haupttat, in einen verbrecherischen Geschehensablauf sich eingeschaltet hat, kann einer Strafbefreiung nach § 46 StGB nur dann teilhaftig werden, wenn er die durch seinen Tatbeitrag mit geschaffene Gefahrenlage - dass es zur Durchführung des geplanten Verbrechens komme - wieder beseitigt und wenn die Nichtvollendung der Tat auf seinen entgegenwirkenden Eingreifen beruht (…Olshausen 12. Aufl Anm 7 zu § 49 StGB; RGSt 47, 361; 55, 105; 62, 406). - BGH, 07.06.1951 - 4 StR 107/51
Rechtsmittel
Der erwähnte Hinweis stellt auch keinen wirksamen Rücktritt dar, weil ein solcher nur dann angenommen werden könnte, wenn der Beschwerdeführer seine Aufforderung ausdrücklich zurückgezogen und die Mitangeklagte den Meineid auf Grund eines neuen selbständigen Entschlusses geleistet hätte (RGSt 54, 157; 55, 105; 59, 412). - BGH, 26.04.1951 - 4 StR 96/51
Rechtsmittel
Dies wäre aber, da er erst unmittelbar vor dem Überfahren Do.s, also nach dem Beginn der Ausführung der Tat, erklärt worden ist, rechtlich bedeutungslos, wenn er keinen Einfluss auf den verbrecherischen Entschluss K.s gehabt hat; denn der Rücktritt eines Teilnehmers führt nur dann zur Straflösigkeit nach § 46 StGB, wenn der Täter infolge des Rücktritts den ursprünglich von dem Teilnehmer geförderten Entschluss aufgegeben und die Tat auf Grund eines neuen, selbständigen Entschlusses vollendet hat (RGSt 54, 177; 55, 105; 59, 412). - BGH, 04.10.1961 - 2 StR 372/61
Rechtsmittel
Eine solche Beurteilung mußte allenfalls dann ausscheiden, wenn dieser aufgrund eines neuen Vorsatzes tätig geworden wäre (vgl. RGSt 55, 105; BGH NJW 1956 S. 30, 31) [BGH 18.10.1955 - 5 StR 418/55]. - BGH, 30.10.1964 - 2 StR 413/64
Rechtsmittel
Ebensowenig könnte er sich darauf, berufen - irrtümlich - angenommen zu haben, die übrigen seien zurückgetreten; dieser Irrtum wäre unbeachtlich, vgl. RGSt 55, 105, 106.
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