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Rechtsprechung
   RG, 20.01.1922 - 1242/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1922,819
RG, 20.01.1922 - 1242/21 (https://dejure.org/1922,819)
RG, Entscheidung vom 20.01.1922 - 1242/21 (https://dejure.org/1922,819)
RG, Entscheidung vom 20. Januar 1922 - 1242/21 (https://dejure.org/1922,819)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 56, 335
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 22.06.1960 - 2 StR 192/60

    Unzulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf einen Teil der Tat oder …

    Das Reichsgericht hat dem wiederholt Ausdruck gegeben durch den Hinweis, daß im Falle des Ansichbringens die Absicht des Täters dahin gehe, über die Sache als eigene zu verfügen, sie sich zuzueignen; demgemäß begehe der Hehler, falls sich die fremde Sache bereits in seinem Gewahrsam befinde, mit dem Ansichbringen notwendigerweise eine Unterschlagung, wenn auch die Anwendung des § 246 StGB wegen Gesetzeskonkurrenz ausscheide (vgl. RGSt 56, 335).

    Das ist in der Rechtsprechung vor allem für die Fälle des Erwerbs durch den Gewerbegehilfen mit nachträglicher Billigung des Geschäftsherrn und der Duldung des Verbrauchs oder der Verwendung gestohlener Gegenstände im Haushalt durch den Haushaltungsvorstand anerkannt (vgl. BGHSt 5, 47, 49 [BGH 22.10.1953 - 4 StR 112/53] mit Nachweisen; früher schon RGSt 52, 203; 55, 220; 56, 335).

  • BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52

    Rechtsmittel

    Nach dieser ständigen Rechtsprechung ist unter dem Ansichbringen die Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Erwerber den Willen hat, über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken zu verfügen (vgl. RGSt 55, 220; 56, 335; 57, 73; 64, 21).

    Das Reichsgericht hat ihr mit dem Hinweis zu steuern versucht, dass dem Gewerbegehilfen unter Umständen ein Mitwirken, beim Absatz zur Last gelegt werden könne, wenn er nämlich mit dem Dieb einverständlich zusammenwirke (vgl. RGSt 56, 335; 57, 73; 64, 21).

    Diese aber setzt voraus, dass der Geschäftsherr tatsächlich selbst Hehler ist, weil er seinen Gewerbegehilfen mit entsprechenden Weisungen versehen hat (RGSt 59, 204) oder die vom Gewerbegehilfen angekauften Sachen später als gestohlen erkennt und behält (RGSt 55, 220; 56, 335).

    Ohne überzeugende Begründung beziehen sich in diesem Zusammenhang die ersten Entscheidungen des Reichsgerichts, die ausdrücklich eine Anwendung des § 259 StGB auf den für seinen Geschäftsherrn ankaufenden Angestellten oder Gewerbegehilfen ablehnen (RGSt 56, 335; 57, 73) auf frühere Entscheidungen, welche die Frage der Hehlerei durch Mitgenuss gestohlener Sachen zum Gegenstand hatten (vgl. RGSt 9, 199; 39, 308 und weiter RGSt 2, 401; 4, 48).

  • BGH, 30.04.1952 - 3 StR 734/51

    Rechtsmittel

    Diese ständige Rechtsprechung verstand unter dem Ankaufen und Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB die Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt (durch abgeleiteten Erwerb), und zwar in dem Sinne, dass der Erwerber den Willen hat, über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken zu verfügen (vgl RGSt 55, 220; 56, 335; 57, 73; 64, 21).

    Zudem liegt Hehlerei auch dann vor, wenn der Inhaber des Gewerbes die in seiner Abwesenheit vorgenommenen Ankäufe später in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs billigt, das gestohlene Gut behält und weiter veräussert (vgl RGSt 55, 220; 56, 335).

  • BGH, 22.10.1953 - 4 StR 112/53
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  • BGH, 29.11.1966 - 1 StR 488/66

    Gesamtvorsatz als maßgebliches Kriterium für die Annahme eines …

    Die Annahme einer Unterschlagung wäre nur dann fehlerhaft, wenn das Verhalten des Angeklagten auch als Hehlerei zu bewerten wäre; denn § 259 StGB schließt die Anwendung des § 246 StGB wegen Gesetzeseinheit aus (RGSt 56, 335, 336).
  • BGH, 29.11.1966 - 1 StR 587/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen schweren …

    Die Fälle, in denen die Rechtsprechung einen der Erlangung der Verfügungsgewalt nachfolgenden bösen Glauben hat genügen lassen, betreffen Sachverhalte, bei denen der Täter den Gewahrsam zunächst ohne seinen Willen erlangt hat (vgl. RGSt 55, 220; 56, 335; 64, 326; BGHSt 15, 53, 58) [BGH 22.06.1960 - 2 StR 192/60].
  • BGH, 25.02.1955 - 1 StR 472/54
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  • BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 55, 220; 56, 335; 57, 73; 64, 21) entschieden hat, sind die Merkmale des Ankaufes und Ansichbringens nicht nur gegeben, wenn der Täter die eigene Verfügungsgewalt erlangt, sondern auch dann erfüllt, wenn eine fremde Verfügungsgewalt begründet werden soll (BGHSt 2, 262; 2, 355).
  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 73/52

    Rechtsmittel

    Wenn er von den in seiner Abwesenheit vorgenommenen Ankäufen Kenntnis erlangt und sich entschliesst, die Sachen zu behalten und wenn er in diesem Zeitpunkt weiss oder den Umständen nach annehmen muss, dass sie gestohlen oder mittels einer anderen strafbaren Handlung erlangt sind, macht er sich der Hehlerei schuldig (RGSt 55, 220; 56, 335; BGH - 3 StR 734/51 vom 30. April 1952).
  • BGH, 12.02.1953 - 5 StR 899/52

    Rechtsmittel

    Der Angeklagte hat in den Fällen 1, 2 und 5 den Kupferdraht erst in dem Augenblick "an sich gebracht", als er ihn besichtigte und behielt (vlg. RGSt 55, 220; 56, 335).
  • BGH, 11.09.1951 - 2 StR 276/51

    Rechtsmittel

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