Rechtsprechung
| RG, 07.07.1925 - I 25/25 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 59, 281
Wird zitiert von ... (9)
- OLG Düsseldorf, 16.04.2020 - 2 U 15/19 Zum Produktportfolio der Beklagten gehören Repeater der Serien RUD19 (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I) sowie RUD19-5 bzw. RUD19-5-25/25 (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II).
Geräte des Typs RUD19-5-25/25 stellen eine Variante des Typs RUD19-5 dar.
Sie weisen ein Repeatermodul des Typs DRM 25/25 dBm auf.
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Repeater der Serie RUD19, die Repeater der Produktfamilie RUD19-5 und insbesondere Repeater des Typs RUD19-5-25/25, soweit sie mehr als ein Repeatermodul (DRU oder DRM) besitzen.
Das Landgericht subsumiere die Repeater des Typs RUD19-5 und RUD19-5-25/25 unter die Repeater des Typs RUD19.
Diese werde bei den angegriffenen Ausführungsformen RUD19-5 und RUD19-5-25/25 jedoch nicht verwendet, sondern vielmehr die "local terminal software UCweb" nach dem "neuen UCweb Handbuch" (Anlage BK 8).
Wie in der Anlage GA-21-7 (Seite 7) zu sehen sei, könne zur Einstellung eines "RUD-5 system", also für "RUD19-5" und "RUD19-5-25/25", die "local terminal software UCweb" verwendet werden.
Folglich verwendeten Repeater des Typs RUD19-5, insbesondere der Repeater des Typs RUD19-5-25/25, ein anderes "UCweb".
Insbesondere sei der Funktionsumfang der neuen Version des Handbuchs zum "UCweb" für RUD19-5 und insbesondere RUD19-5-25/25 (Anlage BK 8) im Gegensatz zur alten Version des Handbuchs zum "UCweb" nach Anlage GA-21-8 (Anlage BK 10) deutlich eingeschränkt, zumindest so deutlich, dass die angegriffenen Ausführungsformen RUD19-5 und insbesondere RUD19-5-25/25 von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machten.
Diese sei sowohl für die angegriffenen Ausführungsformen der Familie RUD19 als auch der Familie RUD19-5 bzw. RUD19-5-25/25 anwendbar.
Rn. 132 c)Da die Klägerin bezüglich der Repeater des Typs RUD19-5 bzw. RUD19-5-25/25 (angegriffene Ausführungsform II) ebenfalls maßgeblich auf das als Anlage GA-21-8 vorgelegte Handbuch und insbesondere die dort auf Seite 44 zu findende Figur 33 abstellt, gelten die vorstehenden Ausführungen für diese angegriffene Ausführungsform entsprechend.
Gegenteiliges behauptet auch die Beklagte nicht, die selbst einräumt, dass sich auch Repeater des Typs RUD19-5 bzw. RUD-19-5-25/25 über die Bedienschnittstelle "UCweb" einstellen lassen.
- BFH, 17.07.2026 - III S 15/26
Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts - örtliche Zuständigkeit des …
Neben dem FG des Landes Sachsen-Anhalt und dem Niedersächsischen FG halten der 7. Senat des FG Düsseldorf im Gerichtsbescheid vom 10.07.2025 - 7 K 1421/24 Kg (DStR kurzgefasst 2025, 257, Revision anhängig unter III R 25/25) sowie Steinhauff (in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 38 FGO Rz 39a) und von Beckerath (in Gosch, FGO § 38 Rz 18) § 38 Abs. 2a FGO für analog anwendbar. - BGH, 28.06.1966 - 1 StR 414/65
"Tatsächlicher Geschäftsführer" einer GmbH bzw. "tatsächlicher Vorstand" einer …
Waren also, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, die Voranmeldungen bisher stets anstandslos eingereicht worden, konnte er sich also insoweit auf die damit befaßte Angestellte verlassen, so läge in der Unterlassung der Kontrolle nur dann eine Leichtfertigkeit des Angeklagten, wenn Anzeichen dafür vorhanden gewesen wären, daß die Voranmeldungen trotzdem nicht mehr vorgenommen werden würden (vgl. RGSt 59, 281, 286).In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob das gesamte Verhalten des Angeklagten ein fahrlässiges Dauervergehen darstellt (RGSt 59, 53; 59, 281, 287).
- LG Dortmund, 11.05.2026 - 32 KLs 2/26 Rn. 103 Am 28.02.2025 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 08 das Verfahren 271 Js 25/25 gegen den Angeklagten wegen Schweren Diebstahls aufgrund eines Gutachtens vom 13.07.2023 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
- VG Potsdam, 29.04.2016 - 12 K 393/15
Asylrechts (sicherer Drittstaat Verfahren Syrien/Bulgarien)
- LG Düsseldorf, 14.02.2019 - 4c O 76/17
Repeater 2
Zu den von der Beklagten beworbenen und vertriebenen (mobilen) Repeatern gehören auch die Repeater der Produktfamilie C, zu der insbesondere die Serie C-5 und im speziellen Repeater des Typs C-5-25/25 zählen. - EGMR, 06.04.2021 - 25079/19
M.L. AND OTHERS v. RUSSIA
A report issued by the Office of the UN High Commissioner for Human Rights was published on 28 July 2020, pursuant to HRC resolution 25/25, concerning allegations of human rights violations committed against women who are detained after being forcibly returned to the DPRK. - BPatG, 16.03.2017 - 23 W (pat) 19/16
Anspruch auf Widerruf eines Patents mit der Bezeichnung "Auf Multimodefasern …
Den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. November 2012 (schriftlich begründet durch Beschluss vom 5. Dezember 2012) aufzuheben und das Patent Nr. 198 61 429 mit der Bezeichnung "Auf Multimodefasern basierende Lasersysteme" dem Anmeldetag 24. Juni 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität US 882349 vom 25. Juni 1997 in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2017; - Beschreibung Absätze [0001] bis [0086] gemäß Patentschrift; - 12 Blatt Zeichnungen (Seiten 14/25 bis 25/25) mit Figuren 1 bis 12 gemäß Patentschrift. - BGH, 28.09.1961 - KRB 1/61
Planmäßig wettbewerbsbeschränkende Preisabsprachen unter Bauunternehmern - …
Solcher Einzelheiten bedarf es nicht in einem Falle wie hier, wenn nur die Tat sonst - auch in ihrem Fortsetzungszusammenhang - genügend bestimmt ist (vgl. auch RGSt 59, 281, 291).
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