Rechtsprechung
| RG, 12.11.1925 - II 447/25 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 59, 414
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 20.01.1959 - 1 StR 518/58
altbadische Sache - §§ 185 ff StGB, Abgrenzung innere Tatsache - Werturteil
Hier wird dann Tateinheit zwischen Vergehen nach § 186 und § 185 StGB vorliegen (BGHSt 6, 159 [161]; RGSt 59, 414 [417]; 65, 358). - BGH, 05.06.1962 - VI ZR 236/61
Voraussetzungen des Widerrufs einer ehrkränkenden Behauptung
Bei der Prüfung, ob die Beklagte mit ihrer Äußerung gegenüber dem Generalkonsul berechtigte Interessen wahrnahm, ist nämlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mangels einer gegenteiligen Feststellung davon auszugehen, daß ihre Behauptung wahr war (RGSt 59, 414; DR 1939, 2009). - BGH, 12.05.1954 - 6 StR 92/54
Kreis der wegen Betätigung für eine verfassungsfeindliche Vereinigung strafbaren …
In diesem Falle ist § 185 nicht neben § 186 oder 187 oder 187 a anzuwenden (vgl. RGSt 59, 414, 417; 65, 358).
- BGH, 15.05.1959 - VI ZR 98/58
Rechtsmittel
Der Rechtfertigungsgrund setzt nach § 193 StGB voraus, daß die beleidigende Äußerung "zur" Wahrnehmung berechtigter Interessen, d.h. in der Absicht ihrer Wahrnehmung erfolgt (RGSt 59, 414, 417; 61, 401; BGH Urteil vom 31. März 1953 - 1 StR 584/52 - MDR 1953, 401).Daß eine solche Befriedigung der Rachsucht kein berechtigtes Interesse darstellen kann, liegt auf der Hand, ist aber unerheblich, wenn der Beklagte noch andere, berechtigte Interessen im Auge hatte, die nicht ganz hinter dem verwerflichen Zweck der Rache zurücktraten (RGSt 59, 414, 416; 61, 401; RG JW 1931, 2497 Nr. 23; HRR 1941, 1026).
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat grundsätzlich nur die Wahrnehmung eigener Interessen des Mitteilenden als berechtigt anerkannt, und eine Wahrnehmung fremder Interessen im allgemeinen nur dann zugelassen, wenn sie ihn infolge eines besonderen Verhältnisses nahe angingen (RGSt 30, 41 f; 59, 414, 416; 63, 229, 231).
- BGH, 09.07.1953 - 3 StR 988/51
Rechtsmittel
Auch eine Flucht in die Öffentlichkeit ist unter Umständen zulässig, da es Fälle gibt, in denen das betroffene Interesse nur in der Öffentlichkeit gewahrt werden kann (RGSt 25, 363 [365]; 59, 414 [416]; 63, 202 [203]).Dieser Irrtum vermag ihn jedoch dann nicht zu entschuldigen, wenn es ihm nicht ernstlich auf die Wahrnehmung der betroffenen Interessen ankam, sondern der Zweck seiner Äusserung allein die Ehrenkränkung seines Gegners gewesen ist (RGSt 59, 414 [416]).
- BGH, 02.12.1954 - 3 StR 922/52
Rechtsmittel
In der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts wird zwar die Auffassung vertreten, daß jeder Irrtum des Beleidigers, auch der vermeidbare und entschuldbare, über die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Mittels zur Interessenwahrnehmung seinen Vorsatz nach § 59 StGB ausschließe (z.B. RGSt 59, 414 [416]).Es kann hier unentschieden bleiben, ob das Interesse, das jeder Staatsbürger an der Sauberkeit der staatlichen Verwaltung nimmt, zur Annahme eines berechtigten Interesses des einzelnen im Sinne des § 193 StGB ausreicht (vgl RGSt 59, 414; 62, 83[92 ff]; 63, 229 [234]).
- BGH, 09.07.1953 - 3 StR 33/53
Rechtsmittel
Das Interesse, dessen Wahrnehmung nach § 193 StGB eine Ehrverletzung rechtfertigen kann, muß ein eigenes Interesse des Täters sein oder ihn doch so nahe angehen, daß seine Wahrnehmung nach dem Grundsatz der Güterabwägung im Einzelfalle den Angriff auf die Ehre eines anderen rechtfertigt (RGSt 59, 414; 62, 83, 92; 63, 229[231]). - BGH, 09.02.1954 - 5 StR 397/53
Rechtsmittel
Sein Vorsatz wäre dann ausgeschlossen (vgl RGSt 59, 414 [416]; 64, 154 [155, 156] und BGH 4 StR 972/51 vom 24.4.1952 bei Dallinger MDR 1952, 408). - BGH, 25.05.1954 - 5 StR 41/54
Rechtsmittel
Wie der Senat in seinem Urteil 5 StR 138/53 vom 22.9.1953 im Anschluß an RGSt 59, 414 [417] und 65, 358 bereits entschieden hat, ist tateinheitliches Zusammentreffen beider Straftaten in Fällen der hier in Rede stehenden Art rechtlich nur möglich, wenn ein und derselbe Artikel neben der Behauptung ehrenrühriger Tatsachen zugleich eine davon verschiedene formale Beleidigung enthält, d.h. wenn die Formalbeleidigung nicht nur die Wertung der behaupteten ehrenrührigen Tatsachen, sondern außerdem ein Unwerturteil über den Verletzten in anderer Richtung enthält. - BGH, 24.04.1956 - 2 StR 283/55
Rechtsmittel
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RGSt 34, 134; 55, 129, 138; 59, 414, 417; 65, 358)ist Tateinheit zwischen § 185 und § 186 StGB möglich, wenn eine veröffentlichte Kundgebung dieselbe Person durch die eine Äußerung wörtlich beleidigt (§ 185 StGB) und über sie in einer anderen Äußerung eine ehrenrührige Tatsache behauptet (§ 186 StGB). - BGH, 13.10.1955 - 4 StR 209/55
Rechtsmittel
- BGH, 14.07.1954 - 6 StR 181/54
Rechtsmittel
- BGH, 22.09.1953 - 5 StR 138/53
Rechtsmittel
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