Rechtsprechung
| RG, 23.09.1926 - II 573/26 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 60, 346
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 10.11.1953 - 5 StR 445/53
Ausgetauschte Blutprobe - § 267 StGB, zusammengesetzte Urkunde; Anstiftung zu …
Wie das Reichsgericht stets angenommen hat, kann der Täter eines Verbrechens oder Vergehens andere in strafbarer Weise anstiften, ihn zu begünstigen (vgl RGSt 50, 364; 60, 346; 63, 373 [375]) Die Selbstbegünstigung fällt zwar nicht unter § 257 StGB, weil dieser die Begünstigung eines anderen voraussetzt. - BGH, 15.03.1960 - 1 StR 46/60 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 22.12.1955 - 1 StR 381/55 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 08.10.1969 - 3 StR 116/69
Rüge einer verspäteten Absetzung der Urteilsgründe - Rüge der tatrichterlichen …
Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, das Verhalten des Angeklagten im Falle H. gegebenenfalls auch unter den Gesichtspunkten der Beihilfe sowie der Begünstigung und der Hehlerei zu prüfen, die auch der Gehilfe begehen kann (RGSt 60, 346, 348; BGHSt 7, 134). - BGH, 14.10.1952 - 2 StR 438/51
Rechtsmittel
Die Straflosigkeit findet jedoch ihre Grenze, darin, dass zur Selbstbefreiung nicht andere, für sich bestehende Straftaten begangen werden dürfen (RGSt 60, 346). - BGH, 16.04.1958 - 2 StR 137/58
Rechtsmittel
- BGH, 06.08.1953 - 1 StR 328/53
Rechtsmittel
- BGH, 29.01.1953 - 3 StR 188/52
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat im Gegenteil in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß nur die Selbstbegünstigung an sich straflos sei, daß aber der Täter der Vortat sich der Teilnahme an der ihm selbst von einem anderen gewährten Begünstigung schuldig machen und deswegen auch bestraft werden könne (RGSt 4, 60; 8, 366; 50, 364; 57, 352; 60, 346; 63, 373). - BGH, 22.04.1952 - 2 StR 127/52
Rechtsmittel
Die Einwilligung des B. in die falsche Anschuldigung vermag die Rechtswidrigkeit dieser Tat nicht auszuschliessen, RGSt 59, 35; ebensowenig, dass Hermanns zugleich in Selbstbegünstigungsabsicht handelte, RGSt 60, 346, § 145 d StGB müßte bei Vorliegen des § 164 StGB, weil letzterer die schwere Strafdrohung enthält, ausscheiden. - BGH, 21.06.1955 - 2 StR 75/55
Rechtsmittel
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RGSt 60, 346) hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass straflose Selbstbegünstigung dann nicht vorliegt, wenn der Vortäter, um der Strafverfolgung wegen seiner Vortat zu entgehen, eine Anstiftung zum Verbrechen nach § 346 StGB begeht (BGHSt 5, 75, 81) [BGH 10.11.1953 - 5 StR 445/53].
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