Rechtsprechung
| RG, 17.03.1927 - III 62/27 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 61, 239
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 06.12.1983 - 1 StR 651/83
Mißbrauch - Schutzgut - Persönliche Bewegungsfreiheit
Denn § 239 StGB schützt nicht erst die Verwirklichung des auf eine Ortsveränderung gerichteten Willensentschlusses, sondern schon die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit, also die Möglichkeit des Ortswechsels (RGSt 61, 239, 241 f.; BGHSt 14, 314, 316;… Dreher/ Tröndle aaO. § 239 Rdn. 1;… Horn SK § 239 Rdn. 3;… Lackner aaO. § 239 Anm. 1;… Preisendanz aaO. § 239 Rdn. 1;… Schäfer aaO. § 239 Rdn. 1;… Schönke/Schröder aaO. § 239 Rdn. 1, 3).Entscheidend ist allein, ob es ihm unmöglich gemacht wird, seinen Aufenthalt nach eigenem Belieben zu verändern (vgl. RGSt 61, 239, 241), das heißt, ob er sich ohne die vom Täter ausgehende Beeinträchtigung seiner Bewegungsmöglichkeit fortbegeben könnte, wenn er es wollte (BGHSt 14, 314, 316).
- BGH, 31.05.1960 - 1 StR 212/60 Diese Ansicht wird aber heute kaum noch vertreten (vgl. RGSt 61, 239, 241/242;… LK, 8. Aufl., Anm. II 1 zu § 239 ).
- RG, 08.06.1928 - III 426/37
Hemmung der Verjährung bei Aufwertungsansprüchen
Der Vorderrichter befindet sich in diesem Punkt im wesentlichen in Übereinstimmung mit der Ansicht des erkennenden Senats, die im Urteil vom 28. Oktober 1927 III 62/27 (JW. 1928 S. 100 Nr. 3) ihren Ausdruck dahin gefunden hat, daß das rechtliche Hindernis für die Geltendmachung des Aufwertungsbegehrens jedenfalls im Monat Januar 1924 weggefallen sei.
- OLG Köln, 13.08.1985 - Ss 120/85
Bildung einer geschlossenen Menschenmauer durch Demonstranten zwecks …
In sie wird auch eingegriffen, wenn der Betroffene von ihr während der Tat an sich keinen Gebrauch machen will (BGHSt 14, 314, 316; 32, 183, 187 f; RGSt 61, 239, 241 f;… Eser in Schönke-Schröder, StGB, 21. Aufl., § 239 Rn. 3, 12; a.A. Bloy, ZStW 1984, 703 m.weit.Nachw.). - BGH, 14.12.1978 - 4 StR 598/78
Vollendung einer Nötigung erst nach Vornahme der verlangten Handlung bzw. nach …
Entscheidend ist dabei, daß es dem anderen, sei es auch nur vorübergehend, unmöglich gemacht wird, seinen Aufenthalt nach eigenem Belieben zu bestimmen oder zu verändern (RGSt 61, 239, 241). - BGH, 10.03.1953 - 1 StR 585/52
Rechtsmittel
Allerdings würde hierzu nicht die Tatsache für sich allein genügen, dass die drei Angeklagten Polizeibeamte waren; denn zum Tatbestand des § 341 StGB gehört, dass der Täter bei der Vornahme der unberechtigten Freiheitsentziehung seine Beamteneigenschaft geltend macht, d.h. seiner Handlung einen amtlichen Charakter beilegt (vgl. RGSt 27, 287 f; 61, 239 f). - BGH, 21.12.1956 - 1 StR 207/56
Rechtsmittel
Dazu ist die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen (vgl RGSt 6, 231, 232), sei es auch nur auf vorübergehende Zeit, erforderlich (vgl RGSt 2, 292, 296; 7, 259, 260 f; 25, 147; 61, 239, 241; BGH 4 StR 420/55 vom 1. Dezember 1955 bei Dallinger, MDR 1956, 144 zu § 142 StGB). - BGH, 21.05.1951 - 3 StR 229/51
Rechtsmittel
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Person eingesperrt, wenn sie durch äussere Vorrichtungen - hier durch das Schloss der Haustüre - objektiv verhindert ist, aus ihren Räumen, in denen sie als Mieterin verweilt, nach ihrem freien Willen sich ausserhalb des Hauses zu begeben (RGSt 61, 239). - BGH, 17.04.1957 - 2 StR 141/57
Rechtsmittel
Das genügt zur äußeren Tatseite (RGSt 61, 239, 241). - BGH, 22.02.1952 - 2 StR 85/50
Rechtsmittel
Denn das Wesen der Freiheitsberaubung besteht darin, dass es einem unmöglich gemacht wird, seinen Aufenthalt nach eigenem Belieben zu bestimmen oder zu verändern (RGSt 59, 291; 61, 239).
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